Die seit 2022 verschärften Russland-Sanktionen werden immer schärfer durch die Verfolgungsbehörden geahndet. So werden unter anderem auch Haftbefehle wegen Sanktionsverstößen ausgesprochen und entsprechend durch die Zollfahndung und Staatsanwaltschaft vollstreckt.

Haftbefehl wegen Verstoß gegen Russland-Sanktionen

So wurde beispielsweise in einer Pressemitteilung der Bundesanwaltschaft im August 2023 von einem Fall berichtet, in dem ein Haftbefehl gegen einen Deutsch-Russen wegen zahlreicher Verstöße gegen die RusslandSanktionen verhängt worden war.

Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass er in fast 30 Fällen elektronische Bauteile an ein russisches Unternehmen geliefert habe.

Darin soll ein Verstoß gegen § 18 Abs. 1, Abs. 7 Nr. 2 AWG liegen.

Dabei hat wegen der erheblichen Bedeutung des Falles die Bundesanwaltschaft die Verfolgung wegen der Sanktionsverstöße angenommen.

Haftrichter und Bundesanwaltschaft gehen davon aus, dass gewerbsmäßige Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz vorliegen und gegen die entsprechenden Verbote der Russlandsanktionen missachtet worden sind.

Dabei gehen die Behörden davon aus, dass der Geschäftsführer zweier Unternehmen aus dem Saarland umfangreichen Handel mit Elektronikbauteilen getrieben hat und insbesondere im Zeitraum zwischen 2020 und 2023 in 26 Fällen Elektronikbauteile nach Russland ausgeführt habe.

Der Empfänger in Russland sei mit der Produktion von Militärgütern und Zubehör zu Militärgütern befasst. Insbesondere seien die Elektronikbauteile für russische Drohnen verwendet worden. Aus diesem Hintergrund sind die Elektronikbauteile von den Russlandsanktionen mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erfasst.

Ausfuhr nach Russland verschleiert

Der Unternehmer habe allerdings die Exporte nicht direkt nach Russland durchgeführt. Vielmehr habe er die Ware zunächst nach Deutschland importiert und dann nicht im eigenen Namen die Ausfuhranmeldung abgegeben, sondern über ein anderes Unternehmen aus Baden-Württemberg die Ausfuhr nach Russland veranlasst.

Dieses Unternehmen sei aber von ihm beherrscht worden.

Zudem seien die Elektronikbauteile nicht direkt an den militärischen Endempfänger geliefert worden, sondern an zivile Scheinfirmen in Russland. Es sei aber davon auszugehen, dass es eine Absprache zur Weiterleitung an den Endempfänger gegeben habe. Zudem sei davon auszugehen, dass die Exporte nach Russland verschleiert wurden, indem Verkäufe nach Dubai oder Litauen durchgeführt worden waren.

Insgesamt seien elektronische Bauteile im Wert von EUR 715.000 exportiert worden.

Diese Pressemitteilung zeigt einmal umso deutlicher, welche erhebliche Gefahr Unternehmer laufen, die trotz des bestehenden Russland-Embargos nach Russland exportieren. Auch Exporte in Nachbarstaaten oder in typische Umgebungsländer wie Litauen oder Dubai geraten verstärkt in den Fokus der Ermittlungsbehörden. Im Rahmen von Außenwirtschaftsprüfungen werden die Handelsströme in den nächsten Jahren verstärkt geprüft und es werden dann gegebenenfalls weitere Verstöße zu Tage treten, die dann mit erheblichen Strafen oder auch Bußgeldern belegt werden können. Im Risiko stehen hier insbesondere Geschäftsführer, Unternehmer, aber auch die Gesellschaften selbst.

Sollten Sie Fragen zu den aktuellen Russlandsanktionen haben oder gegen Sie wegen Verstößen gegen das Russland-Embargo ermittelt wird, dann sprechen Sie unsere Anwälte für Außenwirtschaftsrecht gerne an. Wir beraten seit vielen Jahren schwerpunktmäßig zum Sanktionsrecht.

Dieser Artikel wurde am 17. Oktober 2023 erstellt. Er wurde am 05. Dezember 2023 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.