Die Anwälte von O&W beraten Unternehmen beim Lebensmittel-Import aus dem EU-Ausland und Drittländern.

Unternehmen, die Lebensmittel importieren oder transportieren, müssen viele rechtlich komplexe Vorschriften, sei es aus dem Lebensmittelrecht oder Zollrecht beachten und einhalten.

Gerade bei großem Importvolumen können falsche Zollanmeldungen oder auch Verstöße im Lebensmittelrecht einen enormen logistischen Aufwand, hohe Kosten und auch einen Reputationsverlust für die Unternehmen auslösen.

Weil das Lebensmittelrecht mit seinen Anforderungen und zollrechtlichen Besonderheiten ein sehr spezifisches Feld ist, empfiehlt sich hier die Beratung durch einen erfahrenen Anwalt mit Zollexpertise.

Fragen zum Lebensmittel-Import?

Unsere Anwälte bei O&W aus dem Zollrecht unterstützen Sie und Ihr Unternehmen und klären alle offenen Fragen rund um den Lebensmittel-Import und unterstützen Sie bei Streitigkeiten mit dem Zoll! Sie erreichen unsere Anwälte telefonisch unter +49 40 369615-0

Was sind Lebensmittel?

Unter den Begriff Lebensmittel fallen nach den Vorgaben des Lebensmittelrechts viele Produkte.

Was sind Lebensmittel?

Lebensmittel sind:

Alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.

Also auch Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe – einschließlich Wasser –, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden zu dem Kreis der Lebensmittel.

Keine Lebensmittel sind:

  • Futtermittel,
  • lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr hergerichtet worden sind,
  • Pflanzen vor dem Ernten,
  • Arzneimittel,
  • kosmetische Mittel,
  • Tabak und Tabakerzeugnisse,
  • Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe,
  • Rückstände und Kontaminanten.

Wer ist Lebensmittelunternehmen?

Die Haftung und Verantwortlichkeit im europäischen und deutschen Lebensmittelrecht geht sehr weit und nimmt mehr Unternehmen beim Lebensmittel-Import in die Pflicht nimmt, als man vermuten mag.

Denn das europäische Lebensmittelrecht betrachtet alle Aspekte der Lebensmittelherstellung als ein Kontinuum („vom Acker bis zum Teller“).

Wer also zählt zu den sogenannten Lebensmittelunternehmen und unterliegt den Pflichten und Bestimmungen im Lebensmittelrecht?

Wer ist Lebensmittelunternehmer?

Zum Kreis der verantwortlichen Lebensmittelunternehmer gehören sämtliche Tätigkeiten von der Primärproduktion, über den Lebensmittel-Import bis zur Abgabe an den Endverbraucher, darunter

  • Hersteller (Erzeugung, Verarbeitung und Herstellung)
  • Importeure
  • Speditionen
  • Distributeure
  • Fuhrunternehmer
  • Lagerhalter
  • Makler und
  • Einzel- und Großhändler

Was die Verantwortlichkeit betrifft, richtet sich der Umfang der Sorgfaltspflichten im Lebensmittelrecht nach dem Prinzip der Kettenverantwortung.

Jeder Lebensmittelunternehmer, sowohl Hersteller als auch Händler, ist danach für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften in vollem und gleichem Maße verantwortlich.

Der Grund dafür sind Erwägungen des Verbraucher- und Umweltschutzes.

Jedoch gibt es Einschränkungen und Haftungserleichterungen, sofern Pflichtverstöße dem betroffenen Unternehmen nicht zurechenbar sind.

Registrierungspflicht Lebensmittelunternehmen

Jeder einzelne Betrieb eines Lebensmittelunternehmers muss bei der zuständigen Behörde eingetragen werden. Das schreibt Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vor.

Dabei müssen Lebensmittelunternehmen den Lebensmittelkontrollbehörden jede Betriebsstätte, an der Lebensmittel gewerblich behandelt oder gelagert werden, melden. Dazu gehören auch nur zeitweise genutzte Lagerräume.

Besteht ein Lebensmittelunternehmen aus mehreren Betriebsstätten, muss jede Betriebsstätte angemeldet werden.

Die Lebensmittelunternehmer müssen zudem gewährleisten, dass die Angaben stets auf dem aktuellen Stand sind. Alle wichtigen Veränderungen bei den Tätigkeiten und Betriebsschließungen müssen mitgeteilt werden.

Hierzu zählen z. B. die Erweiterung der Betriebsräume oder die Aufnahme einer neuen Warengruppe in die Produktpalette.

Diese Lebensmittelunternehmer haben keine Registrierungspflicht

  • Primärproduktion, wie z. B. der Anbau von Nutzpflanzen oder die Haltung von Lebensmittel liefernden Tieren, für den privaten häuslichen Bereich
  • der private häusliche Bereich und
  • die Abgabe von Primärerzeugnissen in kleinen Mengen an bestimmte Abnehmer,
  • reine Tierhaltungsbetriebe ohne Lebensmittelerzeugung und
  • Lebensmitteltätigkeiten ohne eine gewisse Kontinuität und einen gewissen Organisationsgrad

Werden tierische Lebensmittel in den Verkehr gebracht, wird die Zulassungspflicht für den Betrieb anhand einer Einzelfallentscheidung geprüft.

Für die Registrierung ist die örtliche Lebensmittelüberwachungsbehörde zuständig. Unternehmen können mithilfe der Behördensuchmaschine des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die örtlich zuständige Behörde finden.

Nähere Auskünfte können Unternehmen bei den örtlichen Lebensmittel- und Veterinärämter einholen.

Genehmigung beim Lebensmittel-Import

Grundsätzlich dürfen Unternehmen Lebensmittel ohne weitere Genehmigung nach Deutschland einführen. Vorausgesetzt, die Importware erfüllt die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen.

Meldepflichten Lebensmittel

Bestimmte Lebensmittel dürfen durch deutsche Unternehmen in die EU allerdings nur mit einer Lizenz der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) importiert werden.

BLE-Lizenz für Lebensmittel-Import

Für die Einfuhr dieser Lebensmitteln benötigen Unternehmen eine BLE-Lizenz:

  • Getreide,
  • Reis,
  • Trockenfutter,
  • Zucker,
  • Obst und Gemüse,
  • verarbeitetes Obst und Gemüse,
  • lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels,
  • Saatgut,
  • Flachs und Hanf,
  • Hopfen, Wein, Weinalkohol,
  • Rind-, Schweine- und Schaffleisch,
  • Milch und Milcherzeugnisse,
  • Fischereierzeugnisse sowie einige Fette.

Für weitere bestimmte Lebensmittel sind daneben besondere Anzeige– bzw. Meldepflichten und Genehmigungsverfahren beim Lebensmittel-Import vorgeschrieben:

Meldepflichten für Lebensmittel

  • Neuartige“ Lebensmittel (Verordnung (EU) 2015/2283)
    Das betrifft alle Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 noch nicht in nennenswertem Umfang in der EU als Lebensmittel verzehrt wurden.
  • Lebensmittel mit nicht zugelassenen Zusatzstoffen
    Also mit solchen Stoffen versetzte Lebensmittel, die nicht üblicherweise in Lebensmitteln verwendet werden bzw. für den Einsatz als Lebensmittelzusatzstoff keine Zulassung haben
  • Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke / bilanzierte Diäten
    (Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
  • Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder,
    für die auf EU-Ebene keine speziellen Regelungen bestehen,
    d. h. Getränke auf Milchbasis bzw. gleichartige Erzeugnisse, die für gesunde Kleinkinder (1 bis 3 Jahre) bestimmt sind (sog. „Kleinkindermilch“)
  • Säuglingsanfangsnahrung
    (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 609/2013)
  • Folgenahrung, die andere als die in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 aufgeführten Stoffe enthält (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 609/2013)

EU-Zulassung für tierische Lebensmittel

Lebensmittel tierischer Herkunft dürfen außerdem ausschließlich von Lebensmittelbetrieben aus Drittländern importiert werden, die über eine EU-Zulassung verfügen.

Welche Lebensmittelbetriebe über eine solche Zulassung verfügen, können Unternehmen in der Datenbank des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) einsehen.

Haftung Lebensmittel-Importeure

Zwar schreibt das deutsche Lebensmittelrecht keine ausdrücklichen Kontrollpflichten und Untersuchungen für Importeure vor. Dennoch müssen Lebensmittel-Importeure umfassende Sorgfaltspflichten erfüllen.

Importeure sind das erste Glied in der inländischen Lieferkette und haften daher vollumfänglich für die Verkehrsfähigkeit der eingeführten Lebensmittel.

Denn wie bereits ausgeführt steht der Importeur im Lebensmittelrecht auf derselben Stufe wie der Hersteller.
Dementsprechend müssen Importeure auch regelmäßig Eigenkontrollen durchführen.

Stichprobenkontrolle

Beim Lebensmittel-Import aus Drittländern, also Länder außerhalb der EU oder dem EWR gilt der Lebensmittel-Importeur rechtlich als Lebensmittelhersteller.

Demnach muss der Importeur gewährleisten, dass die importierten Lebensmittel sicher sind und den lebensmittelrechtlichen Anforderungen Stand halten.

Dafür muss der Lebensmitte-Importeur Stichproben-Kontrollen machen.

Prüfpflichten Lebensmittel-Importeure

  • Rezepturkontrolle: Zusammensetzung des Lebensmittels
  • Qualität des Lebensmittels
  • Gewicht bzw. Volumen: Übereinstimmung der Angaben
  • Verpackung: Auswirkungen auf das Lebensmittel
  • Deklarationen: Pflichtangaben nach inländischen Vorschriften auf der Verpackung

Diese Prüfpflicht für den Importeur wird aber eingeschränkt, sodass das Unternehmen nicht immer vollumfänglich kostspielige und aufwändige Kontrollen vornehmen muss.

Der Importeur muss die Lebensmittel nicht kontrollieren, wenn

Beachte: Wurden diese Bescheinigungen nicht für konkrete Lieferungen ausgestellt, muss der Importeur die Lebensmittel überprüfen!

Rückverfolgung Lebensmittel

Um im Krisenfall das Schicksal der Lebensmittel und letztendlich auch die Fehlerquelle ermitteln zu können, müssen sämtliche Unternehmen beim Lebensmittel-Import die Rückverfolgbarkeit der Produkte sicherstellen.

Denn nur dann können adäquate und effektive Maßnahmen wie ein Produktrückruf oder Warnhinweise für die Verbraucher durchgesetzt werden.

Jedoch sind die Unternehmen nicht im grenzenlosen Umfang dazu verpflichtet, entlang der Lieferkette die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten.

Rückverfolgung Lebensmittel

Beim Thema Rückverfolgbarkeit gilt die Faustformel: „eine Stufe nach oben und eine Stufe nach unten“.

Das bedeutet: Lebensmittelunternehmen müssen entlang ihrer Lieferkette feststellen können,

  • von wem sie die betroffenen Lebensmittel erhalten haben und
  • an wen sie die Erzeugnisse geliefert haben.

Um die Identität der Kunden und Lieferanten im Einzelnen feststellen zu können, müssen Unternehmen Systeme und Verfahren einrichten, für die es aber keine spezifischen gesetzlichen Vorgaben gibt.

Die sendungsbegleitenden Informationen den Weg sollen dadurch den Weg der Waren lückenlos und umfänglich transparent machen.

Insbesondere bei komplexen Vertriebsprozessen, bei denen der Hersteller das Warehousing auf einen Dienstleister überträgt, der die

für den Hersteller übernimmt, sind IT-Systeme notwendig, um die gesamte Lieferkette und Stationen in Echtzeit nachvollziehen zu können. Die entsprechenden Informationen müssen dann im Anschluss an die zuständigen Lebensmittelkontrollbehörden weitergeleitet werden.

Hygienepraxis

Lebensmittelunternehmen müssen eine ausreichende Hygienepraxis in ihre Abläufe implementieren, die die Lebensmittelsicherheit gewährleistet.

Hygienemaßnahmen Lebensmittel

Zu den Hygienemaßnahmen gehören

  • Betriebshygiene für Gerät und Einrichtungen
  • Produktions­hygiene für‘s Handling
  • Personalhygiene der beteiligten Mitarbeiter

und funktionserhaltende Maßnahmen an den Fahrzeugen wie z.B.

  • ein Kühlsystem,
  • Temperaturaufzeichnung,
  • Reinigung,
  • Vorkühlung der Fahrzeuge,
  • vorausschauende Beladung (Luftzirkulation),
  • zügige Entladung (kurze Türöffnungszeiten),
  • saubere Arbeitskleidung und
  • Hygiene-Schulungen

Allerdings beinhalten diese Gesetze keine unmittelbaren eigenen Regelungen zur zivilrechtlichen Haftung.

Sofern es also um Schadensersatz geht, können Landwirte, Verbraucher oder auch Logistik-Auftraggeber als Vertragspartner ihre Schäden über allgemeine zivilrechtliche Regelungen und insbesondere das Produkthaftungsgesetz (ProdHG) gegenüber der Spedition geltend machen.

Lebensmittelkennzeichnung

Seit 2014 bzw. 2016 müssen auf allen Lebensmittelverpackungen bestimmte Mindestinformationen stehen.

Dabei handelt es sich um bestimmte Pflichtinformationen, die das Unternehmen in der leicht verständlichen Sprache des Landes bereitstellen muss, in dem das Lebensmittel angeboten wird.

Kennzeichnung Lebensmittel

Zu den Pflichtinformationen auf einer Lebensmittel-Verpackung gehören:

  • Bezeichnung des Lebensmittels
  • Zutatenverzeichnis inkl. Lebensmittelzusatzstoffe und Aromen
  • Allergene (die 14 wichtigsten Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können)
  • Nettofüllmenge
  • Mindesthaltbarkeitsdatum
  • Firmenanschrift
  • Herkunft / Ursprung
  • ggf. Gebrauchsanleitung
  • Alkoholgehalt über 1,2 Volumenprozent
  • Nährwertkennzeichnung „Big 7“ (Brennwert und Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz) bei vorverpackten Lebensmitteln
  • Ersatzstoff bei Lebensmittel-Imitaten
  • pflanzliche Herkunft bei raffinierten pflanzlichen Ölen und Fetten
  • Zusammengefügte Fleisch-/Fischstücke
  • Einfrierdatum bei eingefrorenem Fleisch, eingefrorenen Fleischzubereitungen und eingefrorenen unverarbeiteten Fischereierzeugnissen
  • ggf. Koffeingehalt, z.B.. bei Energydrinks
  • ggf. Nanomaterialien 

Lebensmittel Zolltarifnummer

Die richtige Zolltarifnummer für Lebensmittel zu finden, ist eine Kunst für sich und bedarf Einiges an Erfahrung im Zollrecht und im Umgang mit den Zollbehörden.

Dabei entscheidet die Einreihung der eingeführten Lebensmittel in den Zolltarif nicht nur über die Höhe der Einfuhrabgaben, sondern bestimmt auch bestimmte Verpflichtungen hinsichtlich der Qualitätskontrolle und Einfuhrbestimmungen.

Bei der Einreihung von Lebensmitteln in den Zolltarif spielen – je nach Produkt – folgende Parameter eine wichtige Rolle:

Im Zolltarif werden die Produkte dann detailgenau anhand von Kriterien wie der Zusammensetzung, Verarbeitungsstufe, Verzehrweise, Gewicht unterschieden, wie das folgende Beispiel Schokolade zeigt.

VerarbeitungsstufeZolltarif
Kakao und Zubereitungen aus Kakao18
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen1806 
andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg180620
mit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 31 GHT oder mehr1806 2010 
mit einem Gehalt an zugesetztem Rohr- oder Rübenzucker der Unterpositionen 1701 91 bis 1701 99 von 65 % oder mehr des Nettogewichts, für die Zubereitung von Schokoladengetränken1806 2010 20 0 
Einreihung Schokolade Zolltarif

Aber auch bei Lebensmitteln wie Gemüse gibt es feinste Unterscheidungsmerkmale, die Kartoffeln & Co. in unterschiedliche Kategorien einsortieren:

VerarbeitungsstufeZolltarif
frisch, gefroren, vorläufig haltbar gemacht (HS 0711), getrocknet, zerkleinert, in Pulverform, als Mehl oder GriessKapitel 07
Kartoffeln, Hülsenfrüchte sowie Zuckermais als Mehl, Griess und PulverKapitel 11
gesalzen, gewürzt, gekocht, gedämpft, frittiert, geröstet, mit Zucker oder Essig haltbar gemacht, Gemüsesäfte           Kapitel 20
Einreihung Gemüse Zolltarif

Auch dieses Beispiel zeigt, dass die zolltarifliche Einreihung von Lebensmitteln nicht zwangsläufig immer in ein- und demselben Abschnitt landen muss.

Insbesondere dann, wenn aufgrund der individuellen Merkmale und Zusammensetzung mehrere Zolltarifnummern möglich sind, wird es als Laie schwierig, eine Wahl zu treffen. Zumal in vielen Fällen und wegen der Importzölle auch eine strategische Entscheidung sinnvoll und wirtschaftlich geboten ist.

Beachte: Verantwortlich für Zolltarifnummer ist der Importeur!

Viele Unternehmen unterliegen dabei aber leider oft dem Irrtum, dass der beauftragte Zolldeklarant die Verantwortung für die richtige Zollnummer und damit verbundenen Informationen trägt. Das ist falsch!

Das Unternehmen ist selbst dafür verantwortlich und muss den Dienstleister prüfen und überwachen.

Die Zoll-Anwälte von O&W beschäftigen sich tagtäglich mit der Einreihung von Waren in den Zolltarif und der Beantragung von verbindlichen Zolltarifauskünften.

Zolltarifnummer für Lebensmittel finden mit O&W

  1. Wir prüfen die Einreihung Ihrer Lebensmittel-Ware und geben Auskunft über die richtige Warentarifnummer.
  2. Wir beantragen eine verbindliche Zolltarifauskunft zum Zolltarif (vZTA), um die richtige Einordnung in den Zolltarif abzusichern.
  3. Bei falschen Auskünften durch den Zoll prüfen wir diese und geben Ihnen Sicherheit für die Einfuhr.
  4. Strategische Beratung zu Zollsätzen bei Import

Lebensmittel: Rückruf & Rücknahme

Die Rücknahme und der Lebensmittelrückruf verursachen für Unternehmen einen großen logistischen Aufwand und Kosten und führen im schlimmsten Fall auch zu einem Reputationsverlust.

Umso wichtiger ist es deshalb zu wissen, welche Unternehmen in welchem Umfang an diesen Maßnahmen mitwirken müssen.

Auch hier spricht die Regelung alle Lebensmittelunternehmen an: Sämtliche Unternehmen, die ein Lebensmittel eingeführt, erzeugt, verarbeitet, hergestellt oder vertrieben haben, fallen grundsätzlich unter die gesetzlichen Bestimmungen zur Produktrücknahme und Produktrückruf.

Allerdings sieht der Gesetzgeber auch hier ein abgestuftes Maßnahmenpaket vor: Bevor es zum worst case, dem Produktrückruf kommt, muss das Unternehmen das betroffene Produkt zuerst vom Markt zurücknehmen.

Rücknahme Lebensmittel: Wann müssen Importeure handeln?

Lebensmittelunternehmer sind unter folgenden Voraussetzungen zur Rücknahme verpflichtet:

  1. das Lebensmittel wird vom Unternehmer als nicht sicher angesehen, da es nicht den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit entspricht und
  2. das Lebensmittel befindet sich bereits auf dem Markt und hat unmittelbare Kontrolle des ursprünglichen Lebensmittelunternehmens verlassen

Wann ein Lebensmittel als unsicher gilt, legt die Verordnung 178/2002 fest.

Darüber hinaus verlässt das Lebensmittel die unmittelbaren Kontrolle eines Lebensmittelunternehmers, wenn es verkauft oder unentgeltlich abgegeben oder auf andere Weise übertragen wurde, so dass der ursprüngliche Unternehmer keinen Rechtsanspruch mehr auf das Lebensmittel hat.

Das ist z. B. der Fall, wenn er es an einen Großhändler abgegeben hat oder es sich bei einem anderen Unternehmer in der Vertriebskette befindet.

Die Rücknahme zielt darauf ab, den Vertrieb, die Ausstellung oder das Angebot eines Produkts zu verhindern.

Beachte: Die Rücknahme vom Markt kann auf jeder Stufe der Lebensmittelkette erfolgen kann und nicht nur nicht nur zum Zeitpunkt der Lieferung an den Endverbraucher.

Wann aber müssen Unternehmen ein Lebensmittel zurückrufen?

Rückruf bedeutet in dem Fall die Aufforderung an den Verbraucher, das Produkt an den Ort des Kaufs zurückzubringen oder es zu vernichten.

Rückruf Lebensmittel: Wann müssen Importeure handeln?

Wenn eine Rücknahme erforderlich ist und das Erzeugnis den Verbraucher erreicht haben könnte, verpflichtet die europäische Verordnung 178/2002 die Lebensmittelunternehmer

  • den Verbraucher genau und wirksam über den Rücknahmegrund zu informieren und
  • falls erforderlich die bereits an den Verbraucher gelieferten Erzeugnisse zurückzurufen.

Der Rückruf ist notwendig, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen, um ein hohes Maß an Gesundheitsschutz zu erreichen.

Import Nahrungsergänzungsmittel

Zu Abgrenzungsschwierigkeiten kann es vor allem beim Lebensmittel-Import im Bereich von Nahrungsergänzungsmitteln und diätetischen Lebensmitteln kommen.

Je nach Produkt und nach Verwendungszweck bestimmter Stoffe kann es zu Überschneidungen mit dem Arzneimittelbereich kommen.

Dabei kann ein Produkt stets ausschließlich entweder Arzneimittel oder Lebensmittel sein.

Was sind Nahrungsergänzungsmittel?

Ein Nahrungsergänzungsmittel ist ein Lebensmittel, das

  1. dazu bestimmt ist, die allgemeine Ernährung zu ergänzen
  2. ein Konzentrat von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung allein oder in Zusammensetzung darstellt und
  3. in dosierter Form, insbesondere in Form von Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und andere ähnlichen Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen in den Verkehr gebracht wird.

Was sind Arzneimittel?

Arzneimittel sind Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen,

  • die zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten bestimmt sind oder
  • die verabreicht werden, um durch eine pharmakologische, immonologische oder metabolische Wirkung die physiologischen Funktionen zu korrigieren.

Hier muss also sorgfältig geprüft werden, ob es sich tatsächlich noch um Lebensmittel handelt oder aber schon Arzneimittel.

Beachte: die zolltarifliche Einreihung hat nicht nur Auswirkungen auf den Einfuhrzoll. Arzneimittel dürfen nur nach vorherigem Zulassungsverfahren gemäß § 21 des Arzneimittelgesetzes (AMG) eingeführt werden.

Über die Zulassungspflicht eines Präparates und daher auch über die Einstufung als Lebensmittel oder Arzneimittel, entscheidet die zuständige Landesbehörde in Zusammenarbeit mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).

Fragen zum Lebensmittel-Import?

Sie wünschen sich den bestmöglichen Service und die maximale Sicherheit beim Lebensmittel-Import? Die Zollrecht-Anwälte von O&W haben jahrelange Erfahrung mit Produkten aus den unterschiedlichsten Branchen und kennen die Tücken und Herausforderungen beim Zoll. Wir übernehmen für Sie die Korrespondenz mit den Behörden – damit Sie sicher importieren können. Jetzt kostenlos beraten lassen.

Zollkontrollen Lebensmittel-Import

Unternehmen müssen verstärkt mit Kontrollen durch die Lebensmittelbehörden und Zollbehörden rechnen.

Zollkontrollen Lebensmittel

Die Zollbehörden können bei importierten Lebensmitteln

  • die Einfuhrware anhalten und kontrollieren
  • Proben entnehmen und analysieren
  • die Einfuhr untersagen.

Hält der Zoll ihre Importware fest, weil es z.B. Anhaltspunkte für die Belastung mit Ethylenoxid gibt, können hierdurch im Einzelfall bei Ihnen zusätzliche Lagerkosten entstehen oder auch Kosten für die Vernichtung der Ware.

Unternehmen: Lebensmittel-Import sicher durchführen

Die Haftung im Lebensmittelrecht kann für viele Unternehmen, darunter auch Lebensmittel-Importeure und Spediteure zur Falle werden.

Nicht nur der Hersteller selber, auch Lebensmittelhändler und Importeure werden verstärkt von den Lebensmittelkontrollbehörden kontrolliert.

Und das obwohl es häufig um Beanstandungen geht, die nicht in deren originären Verantwortungsbereich fallen.

Unternehmen, die gewerblich mit Lebensmitteln in Berührung kommen und sie importieren oder transportieren, sollten sich daher dringend von einem Anwalt aus dem Transport- und Zollrecht beraten.

Die Anwälte von O&W haben jahrelange Erfahrung im Transportrecht und Zollrecht und klären Sie gerne über mögliche Haftungsrisiken auf und unterstützen Sie und Ihr Unternehmen bei Streitigkeiten mit den Behörden beim Lebensmittel-Import!

9 Must-Do's beim Lebensmittel-Import

  • Sicherheit: Nicht sichere Lebensmittel dürfen nicht in die EU eingeführt werden – hier gilt ein Einfuhrverbot.
  • Genehmigungspflicht: Ist die Ware ein Lebensmittel oder Arzneimittel? Relevant vor allem bei Nahrungsergänzungsmitteln!
  • Registrierungspflicht: Lebensmittelunternehmen müssen ihren Lebensmittel-Betrieb bei der zuständigen Behörde anmelden
  • Haftung: Unternehmen, die Lebensmittel erzeugen, einführen, befördern, lagern oder verkaufen, haften für die Sicherheit der Lebensmittel.
  • Rückverfolgbarkeit: Lebensmittelunternehmen müssen die Lieferanten und Empfänger kennen und gegenüber der Behörde identifizieren können.
  • Transparenz: Lebensmittelunternehmen müssen die Lebensmittelbehörden unverzüglich informieren, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass das Lebensmittel nicht den Anforderungen für die Lebensmittelsicherheit entspricht.
  • Sofortmaßnahmen: Lebensmittelunternehmen nehmen die gefährlichen Lebensmittel unverzüglich vom Markt und nehmen einen Produktrückruf vor, wenn es die Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz gebietet.
  • Prävention: Lebensmittelunternehmen führen regelmäßige Kontrollen durch und implementieren Verfahren, um die Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten.
  • Zusammenarbeit: Lebensmittelunternehmen kooperieren mit den Behörden, um die Risiken für Verbraucher und Umwelt zu minimieren.

Wie können wir Ihnen beim Lebensmittel-Import helfen?

Für Unternehmen: 15 Minuten kostenlose Erstberatung+49 40 369615-0oder Telefontermin sichern

Dieser Artikel wurde am 8. November 2021 erstellt.

Ihr Ansprechpartner