Mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2017/2245 und (EU) 2017/2247 legt die Kommission die Einreihung von Badebrettern und Heizmatten in die Kombinierte Nomenklatur (KN) fest. Danach ist ein Badebrett in die Unterposition 3924 90 00 als „andere  Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände aus Kunststoffen“  mit einem Drittlandzollsatz von derzeit 6,5 % und eine Heizmatte als „andere Elektrowärmegeräte“ mit einem Drittlandzollsatz von derzeit 2,7 % einzureihen.

1. Einreihung der Badebretter

Die Verordnung (EU) 2017/ 2245 betrifft Waren aus Kunststoff mit einer rutschfesten Oberfläche und einer Abmessung von circa 35 x 69 cm. Die sogenannten Badebretter weisen Wasserablauflöcher, einen Haltergriff und eine integrierte Seifenablage auf. Die Unterseite weist vier Standfüße auf, die sich je nach Breite der Badewanne verstellen lassen. Es kann für den Nutzer eine Ein- und Ausstiegshilfe sein, als Sitz verwendet werden oder als Ablage von Badeprodukten dienen.

Die Einreihung in die Unterposition 3924 90 00 sei vorzunehmen, da das Produkt kein Möbel darstelle, weil sie weder dazu bestimmt sei, auf den Boden gestellt, aufgehängt, an der Wand befestigt oder aufeinander gestapelt zu werden. Somit sei gemäß Anmerkung 2 zu Kapitel 94 eine Einreihung als Möbel ausgeschlossen. Folglich sei sie als „andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände aus Kunststoff“  in den KN-Code 3924 90 00 einzureihen.

2. Einreihung von Heizmatten

Die Verordnung (EU) 2017/2247 erfasst sogenannte Heizmatten mit einer Abmessung von circa 190 x 80 x 4 cm und einem Gewicht von ungefähr 11,5 kg. Die Ware ist gepolstert und verfügt über ein Heizelement. Der untere Teil der Matte besteht aus einer 1 cm dicken Schaumstoffschicht.  Die obere Seite ist außen mit flachen und glatten künstlichen Steinen versehen, die Turmalin enthalten. Die Ware verfügt über eine Regelvorrichtung, die durch ein Kabel angeschlossen ist und einen Stromanschluss.  Die Regelvorrichtung ist mit einem Display zur Temperaturanzeige versehen, einem Knopf zum Einstellen der gewünschten Temperatur und einem Ein- und Ausschalter. Sie dient der Behandlung mit Wärme für verschiedene Körperteile des Menschen. Verwendet werden kann sie im Liegen oder Sitzen und die Temperatur kann auf 30 bis 70 °C eingestellt werden. Die Steine geben nach Erhitzen Ferninfrarotstrahlen ab.

Eine Einreihung in die Unterposition 8516 79 90 sei geboten, da eine Einreihung in die Position 9019 als Massageapparate und –geräte ausgeschlossen sei, weil die Ware nicht mit Reibung, Vibration oder anderen mechanischen Bewegungen arbeite und sie nicht dazu bestimmt sei, den Körper zu massieren. Die Ware verfügt über die spezielle Eigenschaft der Wärmespeicherung und –abgabe ohne jegliche Reibung. Eine Einreihung als Bettausstattung (Position 9404) sei ebenfalls ausgeschlossen, da die Ware nicht zur Ausstattung von Betten bestimmt sei. Die Ware diene als Wärmetherapiegerät für den Hausgebrauch. Sie sei daher als „andere Elektrowrmegeräte“ in den KN-Code 8516 79 70 einzureihen.

3. Bedeutung für ähnliche Waren

Die Einreihungsverordnungen betreffen grundlegend nur Waren, die mit den in ihnen genannten Waren identisch sind. Als Hilfsmittel zur Einreihung ähnlicher Waren könnten sie jedoch herangezogen werden. Unternehmen sollten jetzt überprüfen, ob ihre Einfuhren von diesen Verordnungen betroffen sind. Beispielsweise könnten ihnen erteilte verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) ungültig geworden sein. Eine falsche Einreihung birgt immer das Risiko strafrechtlicher oder bußgeldrechtlicher Konsequenzen.

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Dieser Artikel wurde am 11. Januar 2018 erstellt. Er wurde am 22. November 2020 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.