Die Einreihung von Medizinprodukten in die Kombinierte Nomenklatur (KN) durch den Zoll löst bei Importeuren häufig Kopfschütteln aus.

Selbst eindeutig zu medizinischen Zwecken verwendete Waren werden vom Zoll oft gerade nicht als Medizinprodukte zollfrei behandelt, sondern je nach Material etwa wie gewöhnliche Waren aus Kunststoff oder Metall mit hohen Zollsätzen belegt.

Unsere langjährige Erfahrung mit Unternehmen, die Medizinprodukte importieren, zeigt, dass sie vielfach zu hohe Einfuhrabgaben zahlen. Grund hierfür ist zumeist, dass dem Zoll die für die Einreihung entscheidenden Eigenschaften der Waren nicht ausreichend genug aufgezeigt werden.

Wir sensibilisieren unsere Mandanten, die entscheidenden Tarifierungskriterien zu beachten und beleuchten diese den Zollbehörden gegenüber.

Medizinprodukte im Sinne der Kombinierten Nomenklatur

Die Vorstellung des Zolls vom Medizinprodukt oder Medizintechnik stößt bei vielen Importeuren im besten Fall auf Unverständnis. Obwohl der Unternehmer sicher weiß und auch nachweisen kann, dass seine Waren beispielsweise ausschließlich in einem Krankenhaus eingesetzt werden und eine entsprechende Zulassung und Zertifizierung von den zuständigen Stellen haben, belegt der Zoll diese Waren dennoch mit 12% für gewöhnliche Kunststoffwaren. Der Grund hierfür ist, dass die Importeure und der Zoll von unterschiedlichen Definitionen für Medizinprodukte ausgehen. Während für den Unternehmer zumeist die tatsächliche Verwendung zu medizinischen Zwecken entscheidend ist, sind für den Zoll die Vorschriften der Kombinierten Nomenklatur entscheidend.

Verfahren von O&W bei der Einreihung von Medizinprodukten
  • O&W hat für ein großes Unternehmen für Medizintechnik erfolgreich die Einreihung ihrer Kopflagerungssysteme und deren Verbrauchsmaterialien als Medizinprodukte und Teile davon durchgesetzt. Der Zoll bestritt anfangs, dass die Waren erkennbar zur Vorbeugung und Behandlung einer Krankheit dienen und reihte sie nach als Kunststoffwaren ein.

  • O&W hat einen Importeur von Röntgenflachdetektoren gerichtlich und außergerichtlich gegen den Zoll vertreten. Die Röntgenflachdetektoren wanden auftreffende Röntgenstrahlung in sichtbares Licht um, welches dann von einem CMOS-Sensor aufgenommen wird. Es ging um die Frage, ob diese Waren als Teile von Röntgenapparaten oder als Fernsehkameras einzureihen sind.

  • O&W hat ein Unternehmen zur zolltariflichen Einreihung von Beatmungsschläuchen beraten. Hierbei war entscheidend, ob die konkreten Schläuche als Beatmungsschläuche erkennbar waren oder ob sie auch zu anderen Zwecken eingesetzt werden können und daher nach ihrem Material einzureihen sind.

  • O&W hat für ein Traditionsunternehmen für Medizinprodukte eine Nacherhebung von Zöllen erfolgreich angefochten, weil der Zoll selbst jahrelang eine falsche Warennummer für Urinsammelbeutel verwendete. Der EuGH hat für vergleichbare Ware bereits entschieden, dass die Urinsammelbeutel keine Medizinprodukte im Sinne der Kombinierten Nomenklatur sondern Waren aus Kunststoff sind. Mehrere Zollstellen unserer Mandantin bestätigten ihr dennoch, dass die von ihr verwendete Tarifnummer zutreffend sei. Das Finanzgericht bestätigte uns, dass die Irrtümer der Zollbehörden einen Vertrauensschutz für unsere Mandantin begründen.

Für die zolltarifliche Einreihung darf der Zoll allein die objektiven Beschaffenheitsmerkmale und Eigenschaften der importierten Ware selbst berücksichtigen, so wie sie im Zolltarif beschrieben sind. Neben dem verbindlichen Wortlaut einer Tarifstelle zieht der Zoll als Auslegungshilfe auch die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur und die Einreihungsavisen der Weltzollorganisation (WCO) heran.

Auf den Verwendungszweck einer Ware kommt es dabei nur dann an, wenn die Kombinierte Nomenklatur oder die Erläuterungen dieses Kriterium für entscheidend erachten. Zudem muss der Verwendungszweck einer Ware anhand ihrer objektiven Beschaffenheitsmerkmale erkennbar sein. Es reicht also nicht aus, dem Zoll zu erklären, wie die Waren verwendet werden. Es muss vielmehr dargelegt werden, anhand welcher Eigenschaften der Ware selbst erkennbar ist, zu welchem Zweck die Waren bestimmt sind.

Definition des Zolls von Medizinprodukten

Medizinprodukte können je nach Art der Ware in verschiedene Warennummers des Zolltarifs eingereiht werden. Viele der Medizinprodukte sind im Kapitel 90 erfasst. So werden beispielsweise Beatmungsapparate in die Position 9019, orthopädische Vorrichtungen in die Position 9021 und Röntgenapparate in die Position 9022 eingereiht.

Die oft umstrittenste Position ist die Position 9018 für viele verschiedene medizinische Instrumente, Apparate und Geräte.

Gestützt auf die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur setzt ein Medizinprodukt im Sinne der Position 9018 im Wesentlichen voraus:

  • die Handhabung der Waren durch Ärzte, Chirurgen, Zahnärzte, Tierärzte, Hebammen und usw. in ihrer Berufspraxis
  • um entweder eine Diagnose zu stellen, einer Krankheit vorzubeugen, sie zu behandeln, eine Operation durchzuführen usw.

Sieht der Zoll eine von diesen beiden Voraussetzungen als nicht erfüllt an, reiht er die Waren zumeist nach der stofflichen Beschaffenheit ein. Dabei schließen die Erläuterungen viele Medizinprodukte, wie etwa steriles Cutgut, hygienische oder pharmazeutische Waren usw. ausdrücklich von der Einreihung in die Position 9018 aus, da sie bereits in anderen Positionen des Zolltarifs erfasst sind.

Für die Tarifierung als Medizinprodukt ist es daher entscheidend, dem Zoll darzulegen, dass die Waren vom medizinischen Personal zur Vorbeugung oder Behandlung einer Krankheit, zur Diagnose oder Durchführung einer Operation usw. benutzt werden.

Einreihung von Teilen und Zubehör für Medizinprodukte

Besondere Schwierigkeiten bereitet die Einreihung von Teilen und Zubehör von Medizinprodukten. Spätestens seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache „Unomedical“ legt der Zoll die Begriffe „Teile“ und „Zubehör“ sehr restriktiv aus. Die beiden Begriffe werden vom Zoll  wie folgt definiert:

  • Teil“ setzt voraus, dass es ein ganzes Gibt, für dessen Funktion dieses Teil unabdingbar ist.
  • Zubehör“ bedeutet, dass es sich um eine auswechselbare Vorrichtung handelt, die ein Gerät für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet macht, seine Verwendungsmöglichkeiten erweitert oder es in die Lage versetzt, eine im Zusammenhang mit seiner Hauptfunktion stehende Sonderarbeit auszuführen.

In seinem Urteil „Unomedical“ stellt der EuGH fest, dass ein Sammelbeutel für Dialysegeräte weder ein Teil noch ein Zubehör für ein Dialysegerät darstellt. Ebenso sei ein Urinsammelbeutel weder ein Teil noch ein Zubehör für einen Katheter. Denn sowohl ein Dialysegerät als auch ein Katheter funktionieren, so der EuGH, auch ohne Sammelbeutel.

Die Einreihung als Zubehör scheitere daran, dass die Beutel nicht die Verwendungsmöglichkeiten der Hauptware erweitern oder sie für eine bestimmte Arbeit geeignet machen. Denn die Hauptfunktion des Katheters (Urin ableiten) und Dialysegerät (Reinigung des Blutes) seien bereits erfüllt, wenn die Beutel zum Einsatz kommen.

Um den Zoll von einer Einreihung als Teile oder Zubehör von medizinischen Produkten zu überzeugen, ist es also erforderlich, die Funktionen der Hauptware herauszuarbeiten und darzulegen, inwiefern das importierte Teil oder Zubehör diese Funktionen unterstützt.

Genauigkeit zahlt sich aus – seien Sie detailverliebt

Sie kennen Ihre Waren am besten. Der Zoll kennt sie nicht. Daher haben Sie es in der Hand, dem Zoll Ihre Waren vorzustellen und zu erklären. Hierbei sollten Sie möglichst jedes Detail, das für einen medizinischen Verwendungszweck spricht, besonders beleuchten.

Besonders bei Medizinprodukten sind die Unterschiede zwischen den Zollsätzen teilweise gewaltig. Unternehmen können daher bei gewerblichen Wareneinfuhren über die Jahre gesehen erhebliche Summen an Zöllen einsparen und so im Vergleich zu Ihren Konkurrenten wettbewerbsfähig bleiben.

Auf der anderen Seite kann eine Einfuhr als Medizinprodukt zu erheblichen Problemen führen, wenn man dem Zoll hinterher nicht erklären kann, wie man seine Einreihungspraxis begründet. Hier drohen regelmäßig Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung.

Die O&W Rechtsanwälte stehen Ihnen bei der Einreihung Ihrer Medizinprodukte zur Seite. Gemeinsam lenken wir den Fokus des Zolls auf die entscheidenden Details Ihrer Waren.

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Dieser Artikel wurde am 13. August 2018 erstellt. Er wurde am 22. November 2020 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Anton Schmoll

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.