Solarmodule mit Ursprung in China sind seit letztem Jahr mit Antidumpingzöllen belegt. Jetzt werden auch Antidumpingzölle für Importe aus anderen asiatischen Ländern erhoben – die Zollbehörden vermuten eine systematische Umgehung der Antidumpingabgaben.

Antidumping auf Solarmodule aus anderen Ländern als China

Mit der Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1238/2013 vom 2. Dezember 2013 hat die Europäische Union Antidumpingzölle auf Solarmodule eingeführt, die ihren zollrechtlichen Ursprung in China haben oder aus China versandt worden sind. Die Antidumpingzölle belaufen sich auf bis ein Vielfaches des eigentlichen Drittlandszollsatzes. Viele Unternehmen haben daher davon Abstand genommen, Solarmodule aus China zu beziehen und sind stattdessen auf andere Länder wie z.B. Taiwan oder Malaysia ausgewichen.

Wir hören derzeit verstärkt, dass nun auch Einfuhren aus diesen Ländern mit Antidumpingzöllen belegt werden, obwohl die Unternehmen ein Ursprungszeugnis vorlegen können, das belegt, dass die Ware nicht aus China stammt.

Zoll vermutet Umgehung vom Antidumpingzoll für China

Allerdings geht der Zoll derzeit verstärkt davon aus, dass es sich in diesen Fällen um Umgehungsgestaltungen handelt, die die Antidumpingzölle nicht entfallen lassen. In der Praxis passiert es immer wieder, dass chinesische Ware in Drittländer verbringt, die nicht vom Antidumpingzoll betroffen sind. Dort wird die Ware dann lediglich umgeladen oder nur unwesentlichen Bearbeitungen unterzogen und dann als Ursprungszeugnis dieses Landes in die Europäische Union verschifft.

Ins Visier der Zollbehörden können derzeit nicht nur Unternehmen kommen, die derartige Umgehungsgestaltungen selbst mit vorantreiben. Auch besteht die Gefahr, dass Unternehmen selbst gutgläubig von Solarmodulen malaysischen oder taiwanesischen Ursprungs ausgehen und ihrem Verkäufer vertraut haben.

Sie sind betroffen? Sprechen Sie uns an

Sollten auch Sie von Antidumpingzöllen für Solarmodule betroffen sein, obwohl die Ware nicht aus China, sondern aus einem umliegenden Land (z.B. Malaysia, Taiwan) stammt, dann sprechen Sie uns an. Gegebenenfalls muss gegen den Zollbescheid vorgegangen werden und auch die Ansprüche gegen den Verkäufer müssen rechtzeitig gesichert werden.

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Dieser Artikel wurde am 9. Dezember 2014 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Ihr Ansprechpartner

  • Anton Schmoll

    Rechtsanwalt
    ABC-Str. 21
    20354 Hamburg
  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.