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Seit dem 15.5.2014 wird der koreanische Hersteller Goodwire MFG. Co. Ltd in die Liste der Unternehmen aufgenommen, die von dem eingeführten Antidumpingzoll auf Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China oder in der Republik Korea (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012) befreit sind. Die Entscheidung erfolgte nach Abschluss der im August 2013 auf Antrag von Goodwire MFG. Co. Ltd eingeleiteten teilweisen Interimsüberprüfung.

Die Befreiung vom Antidumpingzoll setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Bestimmungen des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 400/2010 entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, muss der Antidumpingzoll weiterhin entrichtet werden.

Hieran zeigt sich, dass mit der Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls noch nicht das letzte Wort gesprochen ist. Wir beraten Sie ausführlich über die Möglichkeiten, wie Sie sich vor Antidumpingmaßnahmen schützen können. Kontaktieren Sie uns hier.

Dieser Artikel wurde am 16. Juni 2014 erstellt. Er wurde am 02. April 2021 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Anton Schmoll

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.