Die Möbelindustrie steht vor erheblichen Nachzahlungen für chinesisches Weißglas, das auch im Möbelbau verwendet wird. Die Europäische Kommission hat ein Antidumping-Untersuchungsverfahren für bestimmtes Kalk-Natron-Flachglas eingeleitet. Es drohen Antidumpingzölle von bis zu 42,1 % des Warenwertes.

Einführung

Zum 28. November 2013 hat die Europäische Union mit der Verordnung (EU) Nr. 1205/2013 einen vorläufigen Antidumpingzoll auf bestimmte Arten von Kalknatrongläser verhängt. Dabei handelt es sich um

„aus vorgespanntem Kalk-Natron-Flachglas bestehendes Solarglas mit einem Eisengehalt von weniger als 300 ppm, einer solaren Transmission von mehr als 88 % (gemessen beim Spektrum AM 1,5 300-2 500 nm), einer Wärmebeständigkeit bis 250 °C (gemessen nach EN 12150), einer Temperaturwechselbeständigkeit von Δ 150 K (gemessen nach EN 12150) und einer mechanischen Stabilität von 90 N/mm2 oder mehr (gemessen nach EN 1288-3)“

Diese Ware wird für die Zollabwicklung in der Kombinierten Nomenklatur unter der Warennummer „ex 7007 19 80“ (TARIC-Code 7007 19 80 10) eingereiht.

Auch die Möbelindustrie ist betroffen

Bei dieser Ware handelt es sich wegen des geringen Eisenoxidgehalts um sogenanntes „Weißglas“. Diese Gläser sind besonders lichtdurchlässig und weisen eine glatte Oberfläche auf.

Derartiges Weißglas dient unter anderem als Deckglas für Solarzellen, da es eine große Lichtausbeute erlaubt. Allerdings verwendet auch die Möbelindustrie solche Gläser für den Bau von Tischplatten und Vitrinen.

Erfüllt das importierte Glas die oben genannten technischen Kriterien, so ist damit zu rechnen, dass der Zoll Antidumpingabgaben für die jeweiligen Einfuhren erheben wird. Es ist davon auszugehen, dass die Hauptzollämter keine Differenzierung vornehmen, je nachdem ob das Glas für den Bau von Solarmodulen oder für die Herstellung von Möbeln eingesetzt wird. Das folgt aus den Erwägungen, die die Europäische Kommission zur Einführung eines Strafzolls bewogen haben. Obwohl mehrere Importeure aus der Möbelbranche darum baten, Möbelglas von dem Untersuchungsverfahren auszunehmen, ist die Kommission dem nicht gefolgt. Schließen sich auch die Hauptzollämter, die die Antidumpingabgaben letztlich festsetzen, dieser Sichtweise an, werden auch für Möbelgläser Strafzölle anfallen.

Endgültige Entscheidung über Zölle erst im Mai 2014

Zurzeit müssen Unternehmen noch keine Antidumpingabgaben bezahlen. Da es sich nur um einen vorläufigen Strafzoll handelt, muss bei der Einfuhr aber eine Sicherheitsleistung entrichtet werden. Deswegen werden die Zollanmeldungen auch noch nicht abschließend festgesetzt. Erst wenn die Antidumpinguntersuchung im Mai 2014 abgeschlossen ist, wird über die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und dessen Höhe entschieden. Bejaht die Europäische Union einen endgültigen Zoll, so werden die gestellten Sicherheiten einbehalten.

Wie man die Antidumpingabgaben vermeidet

Es ist rechtlich bedenklich, wenn die Hauptzollämter auch Möbelglas mit Antidumpingabgaben belegen. Schließlich soll mit den Strafzöllen die chinesische Solarindustrie getroffen werden, nicht aber der Möbelbau. Die Möbelindustrie setzt die Gläser schließlich für ganz andere Zwecke ein. Unternehmen sollten daher prüfen, ob sie die zu erwartenden Abgabenbescheide mit einem Einspruch angreifen. Die Rechtmäßigkeit der Abgaben und die Auffassung des Zolls kann dann gerichtlich vor den nationalen Gerichten und dem Europäischen Gerichtshof geprüft werden. Der Einspruch muss aber binnen eines Monats nach der Bekanntgabe des Bescheides erhoben werden.

Wer die Auseinandersetzung scheut, kann das Risiko der Abgaben nur schwerlich begrenzen. Im Einzelnen hängen die Möglichkeiten von den Lieferwegen und den Exportpartnern ab. So gibt es für bestimmte chinesische Exporteure beispielsweise Zollvorteile. Diese werden jedoch nur dann gewährt, wenn zahlreiche formale Voraussetzungen eingehalten werden. So muss den Zollbehörden beispielsweise eine gültige Handelsrechnung vorgelegt werden, die den Vorgaben der jeweiligen Antidumpingverordnungen entspricht.

Dieser Artikel wurde am 13. März 2014 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Anton Schmoll

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.