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Das Fi­nanz­ge­richt Ham­burg (Ur­teil vom 11. Sep­tem­ber 2013, Az. 4 K 35/12) hat sich mit der Fra­ge aus­einander ge­setzt, wie Wirt­schaf­ts­be­tei­lig­te den Nach­weis er­brin­gen kön­nen, dass die Sendung recht­zei­tig vor dem In­kraft­tre­ten von Schutz­maß­nah­men das Land ver­las­sen hat.

Dem Fall lag fol­gen­der Sach­ver­halt zu­grun­de:

Die Klä­ge­rin hat­te Man­da­ri­nen-Oran­gen in Do­sen aus Chi­na nach Deutsch­land trans­por­tiert. Für die Ein­fuhr von Man­da­ri­nen-Oran­gen hat­te die VO 1964/2003 ei­nen Zu­satz­zoll vor­ge­se­hen. In Art. 12 der Ver­ord­nung war al­ler­dings ei­ne Über­gangs­vor­schrift ent­hal­ten. Dem­nach muss­ten kei­ne Zu­satz­zöl­le für Wa­re ent­rich­tet wer­den, die sich be­reits auf dem Trans­port­weg in die Ge­mein­schaft be­fin­den.

Die Klä­ge­rin über­gab die Sen­dung vor dem In­kraft­tre­ten der Ver­ord­nung dem chi­ne­si­chen Trans­por­teur, der die Wa­re fluss­ab­wärts zum See­ha­fen trans­por­tie­ren soll­te. Es wur­de ein Über­nah­me­kon­nos­se­ment zu die­sem Zeit­punkt aus­ge­stellt. Ein wei­te­res Kon­nos­se­ment, in Form ei­nes Bord­kon­nos­se­men­tes gab es nicht. Die Klä­ge­rin hat­te da­mit kei­nen Nach­weis in der Hand, wann die Wa­re tat­säch­lich auf das See­schiff ge­la­den wur­de.

Das Fi­nanz­ge­richt Ham­burg hat fest­ge­stellt, dass der Nach­weis im Sin­ne der Ver­ord­nung 1964/2003 nur dann er­bracht sei, wenn nach­ge­wie­sen wer­den kann, wann die Wa­re auf das See­schiff ge­la­den wird. Der Wirt­schaf­ts­be­tei­lig­te muss dah­er ein Kon­nos­se­ment vor­le­gen, aus dem sich er­gibt, wann die Wa­re auf das See­tran­sport­mit­tel ge­la­den wur­de.

Es reicht nicht aus, dass ein Kon­nos­se­ment vor­ge­legt wird, das sich auf ei­nen Trans­port be­zieht, der dem ei­gent­li­chen See­tran­sport vor­ge­la­gert ist.

Zu­dem gab es Un­stim­mig­kei­ten zwi­schen dem Da­tum, wel­ches im Kon­nos­se­ment ent­hal­ten war und den tat­säch­li­chen Con­tai­ner­läu­fen. Es be­stand die Ver­mu­tung, dass das Kon­nos­se­ment rück­da­tiert wur­de. Das Fi­nanz­ge­richt hat in­so­fern fest­ge­hal­ten, dass im Zoll­recht einem Konn­nos­se­ment kei­ne un­ein­ge­schränk­te Be­weis­kraft zu­kommt. Kann nach­ge­wie­sen wer­den, dass die An­ga­ben in dem Kon­nos­se­ment falsch sind, so ist die­ses kein taug­li­cher Nach­weis bei der Verzollung.

Un­ter­neh­men, die sich auf Über­gangs­vor­schrif­ten be­ru­fen wol­len, müs­sen da­her sehr ge­nau da­rauf ach­ten, dass sämt­li­che For­ma­lien der Über­gangs­re­ge­lun­gen er­füllt wer­den kön­nen. Ist das nicht der Fall, so ­bes­teht die Ge­fahr, dass ei­ne Nach­er­he­bung durch das Haupt­zoll­amt er­folgt. Auch kön­nen straf­recht­li­che Er­mitt­lun­gen ein­ge­lei­tet wer­den.

Dieser Artikel wurde am 18. Februar 2014 erstellt. Er wurde am 04. August 2019 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.