Das Finanzgericht Hamburg (Urteil vom 11. September 2013, Az. 4 K 35/12) hat sich mit der Frage auseinander gesetzt, wie Wirtschaftsbeteiligte den Nachweis erbringen können, dass die Sendung rechtzeitig vor dem Inkrafttreten von Schutzmaßnahmen das Land verlassen hat.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin hatte Mandarinen-Orangen in Dosen aus China nach Deutschland transportiert. Für die Einfuhr von Mandarinen-Orangen hatte die VO 1964/2003 einen Zusatzzoll vorgesehen. In Art. 12 der Verordnung war allerdings eine Übergangsvorschrift enthalten. Demnach mussten keine Zusatzzölle für Ware entrichtet werden, die sich bereits auf dem Transportweg in die Gemeinschaft befinden.
Die Klägerin übergab die Sendung vor dem Inkrafttreten der Verordnung dem chinesichen Transporteur, der die Ware flussabwärts zum Seehafen transportieren sollte. Es wurde ein Übernahmekonnossement zu diesem Zeitpunkt ausgestellt. Ein weiteres Konnossement, in Form eines Bordkonnossementes gab es nicht. Die Klägerin hatte damit keinen Nachweis in der Hand, wann die Ware tatsächlich auf das Seeschiff geladen wurde.
Das Finanzgericht Hamburg hat festgestellt, dass der Nachweis im Sinne der Verordnung 1964/2003 nur dann erbracht sei, wenn nachgewiesen werden kann, wann die Ware auf das Seeschiff geladen wird. Der Wirtschaftsbeteiligte muss daher ein Konnossement vorlegen, aus dem sich ergibt, wann die Ware auf das Seetransportmittel geladen wurde.
Es reicht nicht aus, dass ein Konnossement vorgelegt wird, das sich auf einen Transport bezieht, der dem eigentlichen Seetransport vorgelagert ist.
Zudem gab es Unstimmigkeiten zwischen dem Datum, welches im Konnossement enthalten war und den tatsächlichen Containerläufen. Es bestand die Vermutung, dass das Konnossement rückdatiert wurde. Das Finanzgericht hat insofern festgehalten, dass im Zollrecht einem Konnnossement keine uneingeschränkte Beweiskraft zukommt. Kann nachgewiesen werden, dass die Angaben in dem Konnossement falsch sind, so ist dieses kein tauglicher Nachweis bei der Verzollung.
Unternehmen, die sich auf Übergangsvorschriften berufen wollen, müssen daher sehr genau darauf achten, dass sämtliche Formalien der Übergangsregelungen erfüllt werden können. Ist das nicht der Fall, so besteht die Gefahr, dass eine Nacherhebung durch das Hauptzollamt erfolgt. Auch können strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet werden.