Die Europäische Kommission hat am 26. Mai 2020 die Einfuhr von Thermopapier mit Ursprung in Korea mit Antidumpingzöllen belegt. Unternehmen müssen also ab sofort einen Antidumpingzoll auf Thermopapier zahlen und zwar in Höhe von 22,3 % des Warenwertes für Importe aus Korea.

Unternehmen können aber auch unter Vorlage der richtigen Dokumente von ermäßigten Zollsätzen profitieren.

Unsere Anwälte für Antidumpingrecht helfen Ihnen bei der vorausschauenden Vermeidung von Antidumpingzoll, wenn dieser nachgezahlt werden soll oder Strafverfahren wegen Umgehungsgestaltungen drohen. Das Zollrecht ist hier teilweise recht komplex.

Sie möchten Thermopapier importieren?

Sprechen Sie unsere Zollanwälte an – wir können Sie beim Import von Thermopapier aus Korea beraten: +49 40 369615-0.

Betroffen ist Thermopapier aus Korea

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um schwergewichtiges Thermopapier aus Korea, das ein Gewicht von mehr als 65 g/m2  hat.

Das Thermopapier wird in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder mehr und einem Rollengewicht (einschließlich Papier) von 50 kg oder mehr verkauft. Die Rollen haben einen Durchmesser von 40 cm oder mehr und werden branchenspezifisch auch als Jumbo-Rollen bezeichnet.

Bei der Ware handelt es sich um ein Spezialpapier mit einer thermoaktiven Beschichtung (d. h. eine Mischung aus Pigmenten und einem Entwickler, die bei Anwendung von Wärme reagiert und eine Abbildung erzeugt), die auf einer oder beiden Seiten vorliegt und eine Grundbeschichtung auf einer oder beiden Seiten oder eine Deckschicht besitzen kann.

Die Ware wird derzeit unter den Zolltarifnummern 4809 90 00, 4811 59 00 und 4811 90 00 (TARIC-Codes 4809 90 00 20, 4811 59 00 20 und 4811 90 00 20) eingereiht.

Unter die Strafzölle fällt daher folgende Ware:

  • Vervielfältigungspapier oder Umdruckpapier, einschließlich gestrichenes, überzogenes oder getränktes Papier für Dauerschablonen oder Offsetplatten, auch bedruckt, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen
  • Papiere und Pappen, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, mit Kunstharz oder Kunststoff gestrichen, überzogen oder getränkt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe
  • Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe

Nicht erfasst ist folgende Ware:

  • präpariertes Durchschreibepapier
  • Papiere und Pappen, die gebleicht sind und ein Gewicht von > 150 g/m² haben sowie Papiere und Pappen, die mit einer Klebeschicht versehen sind
  • Waren mit den Zolltarifnummern 4803, 4809, 4810, 4818 und 481110 bis 481160

Verwendet wird das Thermopapier vor allem für selbstklebende Etiketten für Verpackungen, Tickets und Anhänger im elektronischen Handel.

Zur Herstellung von Thermopapier können in der wärmeempfindlichen Beschichtung unter anderem Stoffe wie Bisphenol A und Bisphenol S eingesetzt werden. Alternativ kann das Thermopapier aber auch phenolfrei hergestellt werden. Sämtliche Arten von Entwicklern und Stoffen zur Wärmeerzeugung werden hierbei von den Antidumpingmaßnahmen erfasst.

Verbot von Bisphenol A in Thermopapier

Unternehmen sollten beachten: Die Verwendung von Bisphenol A in Thermopapier ist in der Union seit dem 2. Januar 2020 verboten!

Warum wurde ein Antidumpingverfahren eingeleitet?

Bereits im Herbst 2019 hatte die Europäische Kommission eine Antidumpinguntersuchung im Hinblick auf die Einfuhren von schwergewichtigem Thermopapier mit Ursprung in Korea eingeleitet.

Hintergrund der Maßnahme war ein Antrag der European Thermal Paper Association, der im Namen von Unionsherstellern eingereicht worden war, auf die mehr als 25 % der gesamten Produktion von schwergewichtigem Thermopapier in der Union entfallen.

Nun hat die Kommission vorläufige Antidumpingzölle auf das Thermopapier aus Korea erhoben, nachdem das anhaltende Dumping im koreanischen Wirtschaftsraum zu einer erheblichen Schädigung des europäischen Wirtschaftszweiges geführt hatte.

Demnach gingen die Verkaufsmenge und auch der Marktanteil der Unionshersteller seit 2017 um 10 Prozent zurück. Der einzige koreanische Ausführer hingegen habe seine Ausfuhren nahezu verdoppeln und seinen Marktanteil um fast 5 Prozent erheblich steigern können, so die Kommission. Dadurch habe sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union erheblich verschlechtert. So entstanden Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung und Engpässe bei Investitionen in neue und innovative Produktionsprozesse.

Antidumpingzölle bezahlen – Strafen vermeiden!

Antidumpingzölle sind Handelsschranken. Das bedeutet: Wer Antidumpingzölle umgeht, macht sich der Steuerhinterziehung strafbar und muss mit empfindlichen Geld- oder sogar Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren rechnen.

Beachte: Nicht nur der Zollschuldner und Einführer stehen dann in der Verantwortung. Auch der Abnehmer, der  die Zollhinterziehung gemeinsam mit dem Importeur besseren Wissens begeht, muss mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen!

Unternehmen, die eine berechtigte Aufforderung zur Nachzahlung von Antidumpingzöllen erhalten, müssen dieser Verpflichtung also in jedem Fall nachkommen.

Vor allem die Geschäftsführung geht bei der illegalen Umgehung oder Hinterziehung ein hohes Risiko ein.

Hohe Geldbußen und Ermittlungen drohen

Beim Vorwurf der Hinterziehung von Antidumpingzöllen drohen Nachzahlungen in Millionenhöhe und strafrechtliche Ermittlungen durch das Zollfahndungsamt.

Und: Der Vorwurf Zollstraftat kann schnell im Raum stehen. Bereits das Anmelden von falschen Tarifnummern stellt regelmäßig eine Zollstraftat dar.

Unternehmen sollten sich also im Vorfeld bei der Wahl der richtigen Zolltarifnummer anwaltlich beraten lassen.

Wir überprüfen für Sie, ob Sie von dem Antidumpingverfahren bei Thermopapier aus Korea betroffen sind und wie Sie weiter verfahren können.

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Dieser Artikel wurde am 8. Juni 2020 erstellt. Er wurde am 15. Juni 2020 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Anton Schmoll

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.