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Unternehmen, die bestimmte unfertige Produkte einführen, können von Zollaussetzungen profitieren. Der Grund hierfür war, dass bestimmte gelistete Waren in der Europäischen Union bisweilen gar nicht oder nur in unzureichender Menge hergestellt wurden. Insofern konnte der Bedarf Wirtschaftszweige, die die Ware verwenden, nicht ausreichend gedeckt werden. So hat die Europäische Kommission im Jahr 2013 z.B. die Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Zollaussetzung in Bezug auf bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren erlassen. Darunter fallen auch bestimmte unfertige Waren.

Oft wird die betroffene Ware aus nichteuropäischen Ländern wie China in die EU versandt, um dann vom europäischen Hersteller zum Endprodukt weiterverarbeitet zu werden. Dieser Prozess ist kennzeichnend für sogenannte Halbfertigprodukte.

Die Verordnung wurde angesichts der geänderten wirtschaftlichen Bedingungen und Änderungen in Bezug auf die Warenbezeichnung, die Einreihung, die Zollsätze oder die Anforderung einer Endverwendung durch die neue Verordnung (EU) 2016/2390 entsprechend abgeändert und ergänzt.

Diese listet Halbfertigprodukte, also Waren, deren Herstellung gegenwärtig in der Union nicht oder nur in unzureichender Menge gewährleistet werden kann. Hier liegt es im Interesse der Europäischen Union, die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für diese Waren vollständig auszusetzen.

Zollvergünstigung bei Halbfertigwaren im Rahmen der Endverwendung

Voraussetzung einer Halbfertigware ist dabei stets, dass sie dieselben wesentlichen Eigenschaften aufweist, wie das fertige oder fertiggestellte Endprodukt. Diese wird dann mit entsprechender Kennzeichnung in dieselbe Zolltarifnummer wie das Fertigprodukt eingereiht.

Unabhängig von Rohstoffen oder aufgrund von Kapazitätenmangel in der EU können Halbfertigwaren vom Zoll befreit werden. Hier kann es unter Umständen streitig sein, ob es sich um ein Halbfertigprodukt handelt oder nicht und ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Wichtig ist, dass im Regelfall bei Halbfertigprodukten nur dann eine Zollbefreiung gewährt wird, wenn das Zollverfahren der Endverwendung genutzt wird. Der Zoll kontrolliert im Verfahren der Endverwendung, ob tatsächlich eine Weiterverarbeitung der Ware erfolgt. Wenn diese Bewilligung nicht vorliegt, kann das Unternehmen nicht von der Zollbefreiung profitieren. Die Endverwendung muss förmlich beim Zoll beantragt und bewilligt werden.

Beispielhaft für unfertige Produkte und eine Zollaussetzung seien digitale Videorekorder der Zolltarifnummer 8521 90 00 20 genannt, die in der Verordnung aus 2016 gelistet ist und von einer Zollaussetzung profitieren. Unter die Zolltarifnummer 8521 90 00 20 fällt folgende Ware:

Digitaler Videorekorder zur Verwendung bei der Herstellung von CCTV-Überwachungssystemen

  • ohne Festplatte,
  • mit oder ohne DVD-RW-Laufwerk,
  • mit Bewegungsmelder oder Bewegungsmeldungsfunktion durch IP-Connectivity über LAN-Connector
  • mit oder ohne serielle USB-Schnittstelle

Hier wird die Ware also ausdrücklich als ein digitaler Videorekorder ohne Festplatte definiert. Insofern handelt es sich um ein halbfertiges Produkt.

Für diese digitalen Videorekorder ohne Festplatte sieht die Verordnung zur Zollaussetzung aber explizit vor, dass bei der Einfuhranmeldung eine Bewilligung zur Endverwendung vorhanden sein muss. Anderenfalls scheidet eine Zollvergünstigung aus.

Dieser Artikel wurde am 11. Mai 2020 erstellt. Er wurde am 25. Mai 2020 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Ihr Ansprechpartner

  • Anton Schmoll

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.