Mit Durchführungsverordnung (EU) 2018/1013 vom 17.07.2018 hat die Europäischen Kommission vorläufige Schutzmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse beschlossen. Die Maßnahmen sind am 19.07.2018 für eine Dauer von 200 Kalendertagen in Kraft getreten. Nach Erreichen eines bestimmten Zollkontingents können bei der Einfuhr Zusatzzölle in Höhe von 25% anfallen. Unternehmen aus dem Stahlsektor sollten nun prüfen, ob sie betroffene Waren einführen und sich eingehend mit den zur Verfügung stehenden Zollkontingenten beschäftigen.

Vorläufige Schutzmaßnahmen notwendig

Bereits am 26. März 2018 hatte die Europäische Kommission Untersuchungen zur Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Einfuhr von bestimmten Stahlprodukten in die Europäische Union eingeleitet. Die Kommission reagierte damit auf die US-amerikanischen Strafzölle auf Stahl und Aluminium. Durch die Strafzölle hat der Import von Stahl- und Aluminiumerzeugnissen in die Vereinigten Staaten für Unternehmen an Attraktivität verloren. Infolgedessen kam es zu Handelsumlenkungen und vermehrten Importen von Waren in die EU. Die Kommission beäugt dies kritisch und sah hinreichende Beweise dafür, dass die Einfuhrraten bestimmter Stahlerzeugnisse einen ernsthaften Schaden für betroffene Unionshersteller darstellen könnten.

Zollkontingente und Zusatzzölle in Höhe von 25 %

Die nun beschlossenen Sicherungsmaßnahmen sehen für bestimmte Stahlerzeugnisse nun Zollkontingente und Zusatzzölle von 25% vor.  Die Maßnahmen betreffen dabei Stahlerzeugnisse aus insgesamt 23 Kategorien.

Um traditionelle Einfuhrmengen in die Europäische Union weiterhin zu ermöglichen, werden die Zusatzzölle erst nach Erreichen des Zollkontingents anfallen. Die Kontingente berechnen sich dabei für jede betroffene Warengruppe nach der durchschnittlichen Einfuhrmenge der letzten drei Jahre. Ausschlaggebend sind demnach die Einfuhrmengen der Jahre 2015, 2016 und 2017. Dabei ist zu beachten, dass die Maßnahmen der Europäischen Kommission vorläufig nur 200 Kalendertage in Kraft bleiben und die Einfuhrmengen insoweit auf diesen Zeitraum heruntergerechnet werden.

Die Zollkontingente gelten grundsätzlich für Einfuhren sämtlicher Länder der in der Verordnung aufgeführten Stahlprodukte. Allerdings sind Ausnahmen für Einfuhren aus Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes (Norwegen, Lichtenstein und Island) und für bestimmte Einfuhren aus Entwicklungsländern vorgesehen.

Das weitere Vorgehen von Unternehmern im Bereich der Einfuhr von Stahlerzeugnissen sollte nun gut überlegt sein. Es gilt zunächst zu überprüfen, ob die eigenen Waren von den Schutzmaßnahmen der Kommission erfasst sind. Zusätzlich sollten sich Unternehmen eine Strategie zurecht legen, um möglichst von den vorhandenen Zollkontingenten zu profitieren und damit den hohen Zusatzzöllen zu entgehen.

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Dieser Artikel wurde am 25. Juli 2018 erstellt. Er wurde am 16. Dezember 2021 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.