- Start
- Was ist eine AEO-Bewilligung?
- Zweck und Vorteile einer AEO-Bewilligung
- Was kostet eine AEO-Bewilligung?
- Wo finde ich die Antragsformulare?
- Voraussetzungen und Prüfkriterien
- AEO-Bewilligung beantragen
- Statusvarianten: Stufen der AEO-Bewilligung
- Entstehen Pflichten durch die Bewilligung?
- Internationale Anerkennung
- Schlussbemerkung
Unternehmen, die in Zollprozessen Zeit und Geld sparen wollen, können den Status als Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (Authorized Economic Operator, kurz AEO) beantragen. Die Beantragung der AEO–Bewilligung ist kostenlos. Wer den Status innehat, darf zahlreiche Vorteile wie eine schnellere Abfertigung genießen. Wir erläutern, wie die Beantragung der AEO-Bewilligung abläuft und worauf Sie achten müssen.
Was ist eine AEO-Bewilligung?
Eine AEO-Bewilligung sagt aus, dass der Zertifikatsträger von den Zollbehörden als zuverlässig und vertrauenswürdig eingestuft wird. Diese Einstufung hat nicht nur Signalwirkung in der Außendarstellung des Zertifikatsträgers, sondern führt auch zu direkten Vorteilen in den Zollprozessen. Sie kommen in eine Position, in der Ihnen mit einem Vertrauensvorschuss seitens des Zolls begegnet wird.
Wird Ihr Antrag auf den AEO-Status bewilligt, erhalten Sie zudem ein AEO-Zertifikat, durch das ihnen ihr entgegengebrachtes Vertrauen physisch bestätigt wird.
Zweck und Vorteile einer AEO-Bewilligung
Die zentralen Vorteile eines AEO-Status auf einen Blick:
- Schnellere Abfertigung / Green-Lane-Verfahren
- Weniger physischen Kontrollen & Dokumentenprüfungen
- Priorisierte Behandlung bei Störungen (z. B. bei Grenzschließungen, Krisen)
- Erleichterter Zugang zu weiteren vereinfachten Verfahren (wichtig für REX, Zolllager etc.)
- Reputations- & Wettbewerbsvorsprung – Signal an Partner für verlässliche Compliance
Was kostet eine AEO-Bewilligung?
Die AEO-Bewilligung ist kostenlos.
Wo finde ich die Antragsformulare?
Direkte Links zum Antragsformular, einem Erläuterungs-Dokument des Zolls und den auszufüllenden Fragebögen finden Sie hier:
- Antragsformular
- Erläuterung zum Antragsformular
- Fragebögen (Im unteren Bereich der verlinkten Seite „Formulare zum Thema“ ausklappen)
- Hinweise zu den Fragebögen
Voraussetzungen und Prüfkriterien
Die Voraussetzungen und Prüfkriterien zur Erlangung eines AEO-Status sind im Wesentlichen folgende:
- Keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit
- Der Antragsteller muss ein erhöhtes Maß an Kontrolle seiner Tätigkeiten und der Warenbewegung mittels eines Systems der Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls Beförderungsunterlagen, das geeignete Zollkontrollen ermöglicht, nachweisen
- Nachgewiesene Zahlungsfähigkeit
- Praktische oder berufliche Befähigungsnachweise
- Ggf. Nachweis von Sicherheitsstandards
Was ist die gesetzliche Grundlage?
Gesetzliche Grundlage sind Artikel 38 und 39 des Unionszollkodex. Nähere Einzelheiten können dort nachgelesen werden.
AEO-Bewilligung beantragen
Der Antrag auf AEO-Bewilligung muss elektronisch eingereicht werden. Für den Antrag nutzen Sie den „Internetantrag AEO“ (IAEO) im Zoll-Portal. Die Anmeldung oder Registrierung im Zoll-Portal kann etwa via ELSTER vorgenommen werden:
Das ausgefüllte zweiseitige Antragsformular kann dort hochgeladen werden. Es folgt der wohl aufwendigste Teil: Der Antragsteller muss einen ausführlichen Fragebogen ausfüllen, der zu einer Selbstbewertung führt. Der Fragebogen dient dazu, der Zollverwaltung ein ausführliches Bild über das Unternehmen zu vermitteln. An dieser Stelle wird das Vertrauen erarbeitet, das ihnen fortan entgegengebracht werden soll.
Nachdem das Antragsformular und der jeweils erforderliche Fragebogen hochgeladen wurden, folgen noch die weiteren Schritte:
- Dokumenten- & Vor-Ort-Prüfung durch Hauptzollamt; ggf. Interviews & Stichproben
- Entscheidungsfrist i. d. R. 120 Tage (verlängerbar)
- Erteilung als Bewilligung unbefristet, aber Monitoring alle 3 Jahre
- Änderungs-/Mitteilungspflichten bei wesentlichen Unternehmensänderungen
Statusvarianten: Stufen der AEO-Bewilligung
Die AEO-Bewilligung kann in verschiedenen Stufen geschehen. Grundsätzlich gilt: Je umfassender die AEO-Bewilligung, desto umfassender die für die Bewilligung darzulegenden Angaben.
AEO C – Customs Simplifications
- Erleichterter Zugang zu zollrechtlichen Bewilligungen (z. B. Verfahrenserleichterungen)
AEO S – Security & Safety
- Reduzierte Sicherheits-/Kontrollmaßnahmen; bevorzugte Behandlung bei Sicherheitsrisiken
AEO F – Full (Kombination C + S)
- Umfassendster Status mit kumulierten Privilegien
„Trust and Check Trader“ (AEO Plus, Entwurf UZK-Reform)
- Geplante Erweiterung: stärker digitalisiert, Einbindung in künftigen EU Customs Data Hub
Entstehen Pflichten durch die Bewilligung?
Ja, nach der Bewilligung und zum Statuserhalt entstehen auch folgende Pflichten:
- Laufendes Compliance-Monitoring & jährliche Risikoanalyse
- Meldung von Änderungen (Gesellschafter, Prozesse, Standorte) binnen 30 Tagen
- Kooperation bei Zoll-Nachprüfungen; Bereithalten von Unterlagen min. 3 Jahre
- Folgeprüfungen durch Zoll (regelmäßig oder anlassbezogen)
Internationale Anerkennung
Der AEO-Status erlangt über die Grenzen der Zollunion hinaus Geltung: Anerkennung findet er auch in den USA, Kanada, Japan, China, Norwegen, Moldau, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich.
Die gegenseitige Anerkennung stärkt globale Lieferketten und erleichtert den internationalen Handel.
Schlussbemerkung
Der AEO-Status bleibt Schlüsselinstrument für sichere und effiziente Lieferketten. Digitalisierung und internationale Vernetzung gewinnen weiterhin an Bedeutung. Durch die internationale Anerkennung trägt der AEO-Status wesentlich dazu bei, die entsprechenden Unternehmensziele zu erfüllen. Vor der Beantragung sollte jedoch stets eine individuelle Nutzen-/Aufwand-Analyse durchgeführt werden, denn für die Beantragung müssen der Zollbehörde diverse Unternehmensdaten offengelegt werden.
Haben Sie zollrechtliche Fragen? Unsere erfahrenen Anwälte helfen Ihnen gerne weiter.
Dieser Artikel wurde am 26. August 2025 erstellt.
Ihr Ansprechpartner
Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.