Einen kuriosen Einsatzbericht konnte das Hauptzollamt Lörrach vermelden: Ein 31 jähriger Mann versuchte rund 45 Kilogramm der sogenannten Dubai-Schokolade ohne Zollabfertigung und Entrichtung der Einfuhrabgaben aus der Schweiz nach Deutschland einzuführen.
Nach der Kontrolle des Lieferwagens leiteten die Zollbeamten ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ein. Der Mann zahlte die geforderten Einfuhrabgaben in Höhe von 920 Euro nach und konnte seine Reise fortsetzen.
Geschmuggelte Dubai-Schokolade
Ausverkaufte Bestände, lange Schlangen vor Geschäften: Kaum eine Zuckerware ist derzeit so begehrt wie die Dubai-Schokolade.
Umso erstaunter dürften die Beamten gewesen sein, als ein Mann versuchte, ganze 45 Kilogramm der Süßware in 243 Kartons unbemerkt über die Deutsch-Schweizerische Grenze zu befördern. Die aus der Schweiz stammende Schokolade sollte nach Dortmund geliefert werden.
Was der Mann nicht beachtete: Es wurden Einfuhrabgaben fällig.
Wieviel Dubai-Schokolade darf ich einführen?
Der vorliegende Fall bedeutet nicht, dass sich Urlauber sorgen müssen, sich wegen ihrer im Ausland ergatterten Souvenir-Tafel Dubai-Schokolade Ärger mit dem Zoll einzuhandeln.
Neben Alkohol und Tabak gelten auch für andere Waren wie die Dubai-Schokolade Mengen- und Wertgrenzen, die zollfrei nach Deutschland eingeführt werden dürfen. Für den Eigenbedarf überführte Ware liegt bis zu einem Warenwert von 300 Euro innerhalb der Wertgrenze. Bei Flug- und Seereisenden gilt eine Wertgrenze von 430 Euro.
Ermittelt wird der Warenwert durch Kaufbelege. Liegen diese nicht vor, schätzt der Zoll den Warenwert.
Was erwartet mich für eine Strafe bei Überschreitung der Freimengen?
Werden die Wertgrenzen überschritten oder die Ware nicht nur für den Eigenbedarf eingeführt, werden Einfuhrabgaben fällig. Bis zu einem Warenwert von 700 Euro gilt unter Annahme von Eigenbedarf ein pauschalierter Abgabensatz von 17,5%. Bei höherem Warenwert gilt eine gesonderte Abgabenberechnung.
Der Versuch, den Zoll zu umgehen, kann einen dabei teuer zu stehen kommen. Bereits bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro. Straftaten wie Zollhinterziehung sind bewehrt mit
- Geldstrafe
- Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren.
Die vom Mann eingeführten 45 Kilogramm Dubai-Schokolade überschritten die für einen Eigenbedarf glaubhafte Menge und Wertgrenzen deutlich. Er musste die geschuldeten Einfuhrabgaben in Höhe von 920 Euro nachzahlen. Ihn erwartet nun ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung.
Haben Sie Fragen zu den Wertgrenzen oder Zollbestimmungen? Sie erreichen unsere im Zoll- und Außenhandelsrecht erfahrenen Anwälte unter +49 40 369615-0
Dieser Artikel wurde am 21. November 2024 erstellt.
Ihr Ansprechpartner
Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.