Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer wegweisenden Entscheidung die Voraussetzungen für die Nacherhebung von Zollschulden nach einer vorherigen Erstattung präzisiert. Die Zollverwaltung muss demnach zunächst eine begünstigende Erstattungsentscheidung förmlich zurücknehmen oder widerrufen, bevor sie die ursprüngliche Zollschuld erneut erheben kann (Urteil vom 24. Oktober 2023 – VII R 22/22).
Die Zollverwaltung muss zunächst eine begünstigende Erstattungsentscheidung förmlich zurücknehmen oder widerrufen, bevor sie die ursprüngliche Zollschuld erneut erheben kann.
Hintergrund und Ausgangslage
Der Fall betraf die Einfuhr von Schraubringen aus Gusseisen mit Kugelgrafit aus China. Nach einer ursprünglichen Verzollung mit Antidumpingzoll hatte das Hauptzollamt die Abgaben aufgrund eines EuGH-Urteils zur zolltariflichen Einreihung zunächst erstattet. Als sich später durch eine Änderung der maßgeblichen EU-Verordnung herausstellte, dass die Waren doch dem Antidumpingzoll unterlagen, versuchte die Zollverwaltung, die Abgaben ohne vorherige Aufhebung der Erstattungsentscheidung nachzuerheben.
Dieses Urteil wurde von uns als O&W Rechtsanwaltsgesellschaft erstritten und unterstreicht, wie konsequent wir die Interessen unserer Mandantschaft vertreten. Damit ist die Entscheidung nicht nur abstrakt-gesetzlich, sondern Ergebnis engagierter anwaltlicher Arbeit aus unserem Haus.
Zentrale Rechtsfragen und Entscheidungsgründe
Der BFH stellte klar, dass ein Einfuhrabgabenbescheid, mit dem Zoll erstattet wird, eine begünstigende Entscheidung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 des Zollkodex der Union (UZK) darstellt. Will die Zollbehörde im Nachgang der Erstattung eine Nacherhebung derselben Zollschuld gemäß Art. 105 Abs. 4 UZK vornehmen, muss sie diese begünstigende Entscheidung zunächst förmlich aufheben.
Die Richter erteilten damit der teilweise in Rechtsprechung und Verwaltung vertretenen Gegenauffassung eine Absage, wonach die frühere Erstattung einer Festsetzung der nachträglich buchmäßig erfassten Zollschuld nicht entgegenstehe. Art. 116 Abs. 7 UZK, der das Wiederaufleben der Zollschuld regelt, verdrängt nach Auffassung des BFH nicht die allgemeinen Vorschriften über die Rücknahme oder den Widerruf begünstigender Entscheidungen.
Systematische Einordnung und Abgrenzung
Der Senat unterscheidet dabei klar zwischen dem Entstehen der Zollschuld einerseits und deren Nacherhebung andererseits: Während Art. 116 Abs. 7 UZK nur das Wiederaufleben der Zollschuld regelt, richtet sich deren Nacherhebung nach den allgemeinen Vorschriften der Art. 101 ff. UZK. Da diese keine speziellen Regelungen zum Umgang mit entgegenstehenden Erstattungsentscheidungen enthalten, greifen die allgemeinen Regelungen der Art. 27 und 28 UZK.
Praktische Bedeutung und Folgen
Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung für die Zollverwaltung und Wirtschaftsbeteiligte. Sie stärkt die Rechtssicherheit, indem sie klarstellt, dass Zollbehörden nicht ohne Weiteres von einer einmal getroffenen begünstigenden Entscheidung abweichen können. Die förmliche Aufhebung der Erstattungsentscheidung wird zur zwingenden Voraussetzung für eine Nacherhebung.
Fazit für die Praxis
Für die zollrechtliche Praxis bedeutet dies: Vor jeder Nacherhebung einer zuvor erstatteten Zollschuld muss die Zollverwaltung die begünstigende Erstattungsentscheidung nach Art. 27 oder Art. 28 UZK förmlich aufheben. Dies gilt auch dann, wenn sich die ursprüngliche Erstattung im Nachhinein als rechtswidrig herausstellt. Wirtschaftsbeteiligte können sich auf diese Verfahrensgarantie berufen. Zollbehörden müssen ihre Verwaltungspraxis entsprechend anpassen und auf eine formal korrekte Abfolge der Verfahrensschritte achten.
Haben Sie Fragen zur Nacherhebung von Zollschulden oder benötigen Sie Unterstützung im Zollrecht? Unsere spezialisierten Anwälte beraten Sie.
Dieser Artikel wurde am 8. Dezember 2025 erstellt.
Ihr Ansprechpartner
Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.