Bei internationalen Verträgen ist oft eine internationale Gerichtsstandsvereinbarung enthalten und darüber hinaus eine Klausel zum anwendbaren Recht. Beiden Klauseln kommt eine große Bedeutung zu. Auf den ersten Blick scheint es einfach zu sein, das anwendbare Recht und ein zuständiges Gericht zu wählen. Der Teufel steckt aber oft im Detail. Deswegen werden wir nachfolgend auch einige Fallen hervorheben, die Unternehmen oft übersehen.

Die Klauseln über das anwendbare Recht

Jeder internationale Handelsvertrag muss einer Rechtsordnung unterstellt sein. Verschiedene Länder haben unterschiedliche Gesetze und deren Inhalt und Anwendung durch die Gerichte kann im im Einzelfall stark variieren.

Daher ist es ein absolutes Muss im Vertrag festzuhalten, welche Gesetze anwendbar sein sollen. Anderenfalls besteht später die Gefahr, dass man einen langen Rechtsstreit nur darüber wird führen müssen, welches Recht anwendbar ist. Solche Gefechte verursachen hohe Kosten und sind im höchsten Maße unnötig.

Gerade im internationalen Kontext und bei der Beteiligung eines oder mehrerer Länder ist diese Rechtswahl noch wichtiger. So können die am Vertrag Beteiligten beispielsweise in verschiedenen Ländern ansässig sein. Der Ort der Leistung kann wiederum ein anderes Land sein. In diesen Fällen gibt es also sogar mehrere Rechtssysteme, die für den Vertrag maßgeblich sein können. Das macht es umso wichtiger, das anwendbare Recht im Voraus zu regeln.

Gerichtsstandsvereinbarung Klausel

Gerichtsstandsvereinbarung ist notwendig

Über kurz oder lang wird jedes Unternehmen auch damit konfrontiert sein, dass es zu Streitigkeiten bei der Vertragsabwickelung von internationalen Verträgen kommt. Deswegen ist es auch notwendig, dass eine Vereinbarung darüber getroffen wird, welches Gericht für die Streitentscheidung zuständig ist.

In einigen Fällen haben die Parteien ein Schiedsgericht vereinbart und eine Schiedsklausel in den Vertrag aufgenommen. Das ist aber nicht immer der Fall. Wenn keine Schiedsvereinbarung getroffen wurde, dann kommt es darauf an, welche Gerichte die Streitigkeiten entscheiden.

Die Parteien sind daher gut beraten, eine Klausel in ihren Vertrag über die internationale Zuständigkeit der Gerichte aufzunehmen. Damit wird bestimmt, dass die Gerichte eines bestimmten Staates für alle Streitigkeiten zuständig sind.

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In der Regel wird eine solche Gerichtsstandsvereinbarung so formuliert, dass die Gerichte „ausschließlich oder eine „nicht ausschließlich“ zuständig sind. Die Auslegung dieser Begriffe in Rechtsordnungen kann variieren, aber grundsätzlich bedeutet die Vereinbarung einer ausschließlichen Zuständigkeit, dass nur die vereinbarten Gerichte über den Rechtsstreit zu entscheiden haben. Wird hingegen keine ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte vereinbart, so können die Parteien ihren Rechtsstreit vor den vereinbarten Gerichten anhängig machen, müssen es aber nicht.

1. Formulierungsvorschläge für Vertragsklauseln

Sie sollten nicht versuchen, das anwendbare Recht und die Zuständigkeit der Gerichte in derselben Formulierung zu behandeln. Die Begrifflichkeiten sind unterschiedlich und auch die Voraussetzungen für eine wirksame Vereinbarung. Im Vertrag sollten daher beide Aspekte gesondert, vereinbart werden. Beide Aspekte können allerdings unter einer gemeinsamen Überschrift, z.B. „Anwendbares Recht und Streitbeilegung“ im Vertrag abgehandelt werden.

2. Wahl des anwendbaren Rechtes klären

Eine typische Vereinbarung über das anwendbare Recht lautet:

„Dieser Vertrag untersteht deutschem / englischem / französischem Recht.“

Während diese Formulierung recht einfach klingt so gibt es doch einige Aspekte zu beachten:

3. Internationale Zuständigkeit der Gerichte festlegen

Für die internationale Zuständigkeit der Gerichte gibt es auch eine häufig gewählte Gerichtsstandsvereinbarung, die lautet:

„Die Parteien vereinbaren, dass alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ausschließlich in die Zuständigkeit der Gerichte in Hamburg/Deutschland fallen.“

4. Häufiger Fehler

Auch hier gibt es eine Reihe von Aspekten zu berücksichtigen, die bei der Ausarbeitung einer Gerichtsstandsvereinbarung beachtet werden sollten:

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den oben skizzierten Klauseln nur um ganz allgemeine Klauseln und typische Fehler handelt. Wir haben diese Klauseln lediglich als Beispiele angeführt. Jeder Vertragstypus ist in seinen Details anders und deswegen ist es in der Regel notwendig, individuelle Formulierungen und Regelungen zu finden, die dem Vertrag gerecht werden. Denn so können beispielsweise bestimmte Länder Gesetze erlassen haben, die eine freie Wahl des Gerichtsstandes verbieten.

Unternehmen sollten sich am besten professionelle Beratung zu Form und Inhalt von einer Gerichtsstandsvereinbarung einholen.

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