Bei internationalen Verträgen ist oft eine internationale Gerichtsstandsvereinbarung enthalten und darüber hinaus eine Klausel zum anwendbaren Recht. Beiden Klauseln kommt eine große Bedeutung zu. Auf den ersten Blick scheint es einfach zu sein, das anwendbare Recht und ein zuständiges Gericht zu wählen. Der Teufel steckt aber oft im Detail. Deswegen werden wir nachfolgend auch einige Fallen hervorheben, die Unternehmen oft übersehen.
Die Klauseln über das anwendbare Recht
Jeder internationale Handelsvertrag muss einer Rechtsordnung unterstellt sein. Verschiedene Länder haben unterschiedliche Gesetze und deren Inhalt und Anwendung durch die Gerichte kann im im Einzelfall stark variieren.
Daher ist es ein absolutes Muss im Vertrag festzuhalten, welche Gesetze anwendbar sein sollen. Anderenfalls besteht später die Gefahr, dass man einen langen Rechtsstreit nur darüber wird führen müssen, welches Recht anwendbar ist. Solche Gefechte verursachen hohe Kosten und sind im höchsten Maße unnötig.
Gerade im internationalen Kontext und bei der Beteiligung eines oder mehrerer Länder ist diese Rechtswahl noch wichtiger. So können die am Vertrag Beteiligten beispielsweise in verschiedenen Ländern ansässig sein. Der Ort der Leistung kann wiederum ein anderes Land sein. In diesen Fällen gibt es also sogar mehrere Rechtssysteme, die für den Vertrag maßgeblich sein können. Das macht es umso wichtiger, das anwendbare Recht im Voraus zu regeln.
Gerichtsstandsvereinbarung ist notwendig
Über kurz oder lang wird jedes Unternehmen auch damit konfrontiert sein, dass es zu Streitigkeiten bei der Vertragsabwickelung von internationalen Verträgen kommt. Deswegen ist es auch notwendig, dass eine Vereinbarung darüber getroffen wird, welches Gericht für die Streitentscheidung zuständig ist.
In einigen Fällen haben die Parteien ein Schiedsgericht vereinbart und eine Schiedsklausel in den Vertrag aufgenommen. Das ist aber nicht immer der Fall. Wenn keine Schiedsvereinbarung getroffen wurde, dann kommt es darauf an, welche Gerichte die Streitigkeiten entscheiden.
Die Parteien sind daher gut beraten, eine Klausel in ihren Vertrag über die internationale Zuständigkeit der Gerichte aufzunehmen. Damit wird bestimmt, dass die Gerichte eines bestimmten Staates für alle Streitigkeiten zuständig sind.
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In der Regel wird eine solche Gerichtsstandsvereinbarung so formuliert, dass die Gerichte „ausschließlich oder eine „nicht ausschließlich“ zuständig sind. Die Auslegung dieser Begriffe in Rechtsordnungen kann variieren, aber grundsätzlich bedeutet die Vereinbarung einer ausschließlichen Zuständigkeit, dass nur die vereinbarten Gerichte über den Rechtsstreit zu entscheiden haben. Wird hingegen keine ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte vereinbart, so können die Parteien ihren Rechtsstreit vor den vereinbarten Gerichten anhängig machen, müssen es aber nicht.
1. Formulierungsvorschläge für Vertragsklauseln
Sie sollten nicht versuchen, das anwendbare Recht und die Zuständigkeit der Gerichte in derselben Formulierung zu behandeln. Die Begrifflichkeiten sind unterschiedlich und auch die Voraussetzungen für eine wirksame Vereinbarung. Im Vertrag sollten daher beide Aspekte gesondert, vereinbart werden. Beide Aspekte können allerdings unter einer gemeinsamen Überschrift, z.B. „Anwendbares Recht und Streitbeilegung“ im Vertrag abgehandelt werden.
2. Wahl des anwendbaren Rechtes klären
Eine typische Vereinbarung über das anwendbare Recht lautet:
„Dieser Vertrag untersteht deutschem / englischem / französischem Recht.“
Während diese Formulierung recht einfach klingt so gibt es doch einige Aspekte zu beachten:
- Man vereinbart in Verträgen nicht „sein“ Recht oder das des Vertragspartners, sondern benennt dieses nach dem Staat. Internationale Verträge werden häufig auch einem Recht unterstellt, zu dem keine der Parteien einen direkten Bezug hat (z.B. internationale Unternehmen, die das Recht der Schweiz wählen, um ihre Verträge zu regeln). Ob es Sinn macht, ein neutrales Drittlandrecht als Kompromiss zu wählen muss dabei im Einzelfall beurteilt werden. Man muss nämkuch sicher sein, dass das gewählte Recht zuverlässig ist und den gemeinsamen Interessen entspricht. Ein fremdes Rechtssystem kann manchmal unbeabsichtigte Folgen haben, die sogar die Gültigkeit des Vertrages beeinträchtigen können. Soll ein neutrales Recht gewählt werden, so muss auf jeden Fall sichergestellt werden, dass das gewählte Recht zur effektiven Durchsetzung von Ansprüchen in Betracht kommen wird.
- Ein häufiger Fehler ist es auch, das Recht eines Landes zu wählen, das über mehr als ein Rechtssystem verfügt, wie z.B. die USA, Großbritannien oder auch China.
- Einfache Klauseln sind in der Regel am besten. Sie sollten Formulierungen vermeiden, wie beispielsweise: „Es gelten die öffentlich verfügbaren Gesetze von …“. Ebenso sollten Sie das anwendbare Recht nicht aufspalten (z.B. „Für die Aspekte X gilt deutsches Recht. Für die Aspekte Y gilt das Recht der Schweiz.“). Solche Formulierungen erhöhen das Risiko, dass später Rechtsstreitigkeiten zeitgleich in verschiedenen Rechtsordnungen geführt werden und divergierende Ergebnisse entstehen können.
3. Internationale Zuständigkeit der Gerichte festlegen
Für die internationale Zuständigkeit der Gerichte gibt es auch eine häufig gewählte Gerichtsstandsvereinbarung, die lautet:
„Die Parteien vereinbaren, dass alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ausschließlich in die Zuständigkeit der Gerichte in Hamburg/Deutschland fallen.“
4. Häufiger Fehler
Auch hier gibt es eine Reihe von Aspekten zu berücksichtigen, die bei der Ausarbeitung einer Gerichtsstandsvereinbarung beachtet werden sollten:
- Eine Gerichtsstandsvereinbarung bedeutet, dass beide Parteien ihre Streitigkeiten vor einem staatlichen Gericht verhandeln wollen. Eine solche Vereinbarung ist daher eine Alternative zum Schiedsgericht. Im Zweifelsfall sollten Sie eine Gerichtsstandsklausel oder eine Schiedsklausel wählen, nicht beide. Soll es hingegen ein Wahlrecht für eine Partei geben, ob Schiedsgerichte oder staatliche Gerichte zuständig sind, so muss auf jeden Fall professioneller Rat in Anspruch genommen werden, damit solche Vereinbarungen nicht unwirksam sind.
- Wenn Sie nur ein einziges Gericht vereinbaren wollen, so müssen Sie klarstellen, dass die Zuständigkeit vor diesem Gericht ausschließlich ist. Wenn Sie hingegen keine ausschließliche Zuständigkeit wünschen, dann sollte auch dieses hinreichend deutlich aus Ihrer Formulierung hervorgehen. Denn Gericht in anderen Ländern können durchaus unterschiedlich auslegen, was mit einer „nicht-ausschließlichen Zuständigkeit“ gemeint sein soll.
- Seien Sie kurz und präzise bei der Formulierung. Versuchen Sie nicht, verschiedene Streitigkeiten verschiedenen internationalen Rechtsordnungen zuzuordnen. Das führt oft zu Problemen. Sie sollten auch doppeldeutige Formulierungen vermeiden. Deswegen ist es beispielsweise besser zu formulieren, dass die Gerichte „zuständig sind“ und nicht nicht, dass sie „zuständig sein können“.
- Überlegen Sie genauestens, ob die Gerichtsstandsvereinbarung rechtlich wirksam sein wird. Wird ein Gericht zuständig sein, nur weil die Parteien es in ihrem Vertrag gewählt haben? Wird ein Urteil dieses Gerichts an dem Ort vollstreckbar sein, an dem sich das Vermögen des Beklagten befindet? Von diesen Antworten hängt es auch ab, ob nicht die Einbeziehung einer Schiedsklausel die bessere Option darstellen wird. Auch müssen Sie im internationalen Kontext verschiedene ausländische Rechtsordnungen bedenken.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den oben skizzierten Klauseln nur um ganz allgemeine Klauseln und typische Fehler handelt. Wir haben diese Klauseln lediglich als Beispiele angeführt. Jeder Vertragstypus ist in seinen Details anders und deswegen ist es in der Regel notwendig, individuelle Formulierungen und Regelungen zu finden, die dem Vertrag gerecht werden. Denn so können beispielsweise bestimmte Länder Gesetze erlassen haben, die eine freie Wahl des Gerichtsstandes verbieten.
Unternehmen sollten sich am besten professionelle Beratung zu Form und Inhalt von einer Gerichtsstandsvereinbarung einholen.
Dieser Artikel wurde am 12. November 2016 erstellt. Er wurde am 30. September 2023 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.
Ihr Ansprechpartner
- Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.