Das neuartige Coronavirus hielt zunächst Gesundheitsbehörden in Atem. Nun aber zeichnen sich auch Konsequenzen für die Weltwirtschaft ab. Da die Lieferketten im internationalen Handel ins Stocken geraten berufen sich immer mehr Unternehmen vorschnell auf höhere Gewalt (force majeure). Das ist aber nicht in jedem Fall möglich, sondern hängt davon ab, wie die Verträge ausgestaltet sind. Auch haben Unternehmen eventuell Beweisschwierigkeiten.

In diesem Artikel zeigen wir auf, welche rechtlichen Handlungsmöglichkeiten bestehen, wo die Risiken sind und ob Unternehmen sich bei Verzögerungen tatsächlich rechtssicher auf höhere Gewalt berufen können.

Auswirkungen auf Lieferketten analysieren

Zunächst sollten Unternehmen analysieren, welche Auswirkungen das Corona Virus (Covid-19) überhaupt auf die eigenen Lieferketten hat. Es sind hier vielfältige Auswirkungen denkbar, wie z.B.

  • Drosselung der Produktion in den chinesischen Fabriken
  • Rückstau bei der Abholung von Waren im Vorlauf zu den chinesischen Seehäfen
  • Verzögerungen bei der Beladung der Schiffe
  • Exportverbote oder Anhalten von Sendungen durch behördliche Maßnahmen

Am ehesten kommt derzeit zu Störungen des Geschäftsablaufes und zu Produktionsausfällen. Internationale Unternehmen erhalten, wie unsere Beratungspraxis zeigte, derzeit zahlreiche Anzeigen, in denen sich die Lieferanten in Asien wegen Corona auf einen Fall von force-majeure berufen.

Welches Recht ist im Vertrag vereinbart?

Ob sich ein Unternehmen im Falle des Coronavirus auf höhere Gewalt berufen kann hängt vor allem erst einmal davon ab, inwieweit der Liefervertrag ausgestaltet ist.

Unternehmen müssen erst einmal analysieren, welcher Rechtsordnung der Vertrag eigentlich unterfällt. Denn hiervon hängt auch ab, wie vertragliche Bestimmungen eventuell auszulegen sind. Gibt es keine vertraglichen Bestimmungen, richtet sich nach dem anwendbaren Recht auch, wann die Leistungspflichten gegebenenfalls unter dem Liefervertrag ausgesetzt sind.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl “deutschen Rechts“ nicht ohne weiteres dazu führt, dass die Regelungen nach dem Handelsgesetzbuch oder Bürgerlichen Gesetzbuch zur Anwendung kommen. Vielmehr ist es in diesen Fällen denkbar, dass das internationale Kaufrecht, das UN-Kaufrecht zur Anwendung kommt. Das ist jedenfalls immer dann der Fall, wenn ein grenzüberschreitender Handel vorliegt. Nach Art. 79 UN-Kaufrecht (CISG) ist der Lieferant von seiner Leistung suspendiert, wenn ein Leistungshindernis aufgrund höherer Gewalt vorliegt.

Sind lediglich die Lieferketten innerhalb Chinas betroffen, spricht viel dafür, dass chinesisches Recht zur Anwendung kommt. Natürlich gibt es noch keine Gerichtsentscheidungen dazu, ob das Corona Virus einen Fall höherer Gewalt darstellt. Die chinesischen Gerichte hatten 2016 im Rahmen der SARS Epidemie tendenziell höhere Gewalt angenommen. Im Regelfall dürfte es hierauf für europäische Unternehmen aber nicht ankommen, weil diese meist nicht chinesisches Recht mit den Fabriken vereinbart haben.

Chinesische Unternehmen beantragen derzeit verstärkt Force-majeure-Zertifikate der CCPIT. Seit dem 2. Februar 2020 können betroffene chinesische Unternehmen im CCPIT-Büro vor Ort oder online ein Zertifikat beantragen, das die höhere Gewalt bestätigt.

Bevor Unternehmen sich also auf einen Fall höherer Gewalt wegen der Coronaepidemie berufen wollen, muss zunächst das anwendbare Recht unter dem internationalen Liefervertrag geklärt werden.

Hat der Vertrag eine Klausel zu höherer Gewalt?

Sodann muss weiter analysiert werden, ob der Vertrag gegebenenfalls eine Klausel zu force majeure enthält. Diese Klauseln, die Fälle höherer Gewalt regeln, gehören in internationalen Lieferverträgen normalerweise zum Standard.

Selbst wenn aber eine solche Klausel vereinbart wurde, so kommt es im Einzelfall darauf an, welche Fälle von diesen Klauseln erfasst worden sind. Nicht in jeder Klausel sind Epidemien als ein Grund höherer Gewalt definiert worden. In diesen Fällen muss weiter geprüft werden, ob gegebenenfalls ein Fall höherer Gewalt auf einen anderen, ausdrücklich spezifizierten Grund, gestützt werden kann.

Kann ich mich auf höhere Gewalt wegen des Corona-Virus berufen?

Insofern ist festzuhalten, dass es keinen Automatismus gibt, wonach sich ein Unternehmen wegen Einschränkungen durch Corona auf höhere Gewalt berufen kann. Vielmehr muss stets der individuelle Vertrag dahingehend beurteilt werden, ob dieser für den Fall der Coronaepidemie eine Lösung von den Leistungspflichten erlaubt.

Merke: Es kommt auf die vertragliche Klausel an, ob ein Fall höherer Gewalt vorliegt. Die Verträge müssen auf ihre Risiken geprüft werden.

Kommt die Lieferung bloß ins Stocken, wird eine Berufung des Lieferanten auf höhere Gewalt eher schwieriger sein. Kann der Lieferant hingegen nachweisen, dass aufgrund behördlicher Anordnungen die Produktion geschlossen wurde, so wird ein Fall höherer Gewalt viel eher anzunehmen sein. Insofern kommt es darauf an, wie gut die höhere Gewalt durch den Lieferanten dokumentiert wurde. In dem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass derjenige die Beweislast trägt, der sich auf ein Ereignis von Höherer Gewalt beruft.

Grundsätzlich liegt ein Fall höherer Gewalt immer dann vor, wenn ein

  • betriebsfremdes Ereignis vorliegt, dass von außen kommt
  • das unvorhersehbar war und mit dem nicht zu rechnen war
  • und das in wirtschaftlicher Hinsicht mit vernünftigen Mitteln weder vermieden noch behoben werden kann

Diese Voraussetzungen dürften durchaus anzunehmen sein, wenn die Auswirkungen nachgewiesen werden können. Auch die deutschen Gerichte haben bei Epidemien und solchen grundsätzlich ein Fall höherer Gewalt angenommen. Gleichwohl ist es stets eine absolute Einzelfallentscheidung der Gerichte, ob ein Ereignis als höhere Gewalt angesehen wird.

Ich stehe gegenüber meinen Abnehmern in der Pflicht, werde aber nicht beliefert

Problematisch kann insofern sein, wenn Unternehmen in Europa selber nicht aus China beliefert werden und dadurch selbst gegenüber ihren Abnehmern Lieferverzug geraten. In diesen Fällen droht Unternehmen durchaus die Konfrontation mit Schadensersatz oder Vertragsstrafen. Dann kommt es damit darauf an, inwiefern das Unternehmen das Beschaffungsrisiko trägt. In diesen Fällen kann es durchaus sein, dass einem in Europa ansässigen Unternehmen zugemutet wird, die zu liefernden Teile aus einem anderen Land zu beschaffen. Auch hier kommt es auf die vertraglichen Bestimmungen an. Nur bei der Vorlieferant sich auf höhere Gewalt wegen Corona beruft kann dieser Einwand nicht in der Lieferkette einfach durchgereicht werden.

Eventuell enthalten die Verträge auch eine Klausel mit einem Selbstlieferungsvorbehalt. Auch hier kommt es aber genau darauf an, was in den Verträgen vereinbart wurde.

Sollte deutsches Recht zur Anwendung kommen und sollte der Vertrag keine Klausel zu höherer Gewalt enthalten, besteht eventuell für das Unternehmen die Möglichkeit sich gegenüber seinen Abnehmern auf den sogenannten Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen. In diesen Fällen sieht das Gesetz vor, dass der Vertrag an die Umstände angepasst werden muss. Bei einer nicht möglichen Anpassung kann der Vertrag aufgehoben werden.

Wie sind Luftfracht und Seefracht durch Corona betroffen?

Auch Sendungen per Luftfracht und Seefracht können von Corona betroffen sein und es kommt zu Verzögerungen in der Verschiffung oder sonstigen Beförderungen. So legen z.B. zahlreiche Häfen Schiffen und ihren Besatzungen unterschiedliche Maßnahmen auf.

So müssen z.B. Schiffe, die in den letzten 14 Tagen Japan, Korea oder Italien besucht haben, im Voraus vor der Ankunft in bestimmten chinesischen Häfen gemeldet werden. In anderen Ländern darf die Schiffsbesatzung z.B. nicht aussteigen, wenn das Schiff innerhalb von 14 Tagen zuvor Häfen in China angelaufen hatte.

Wie sollte ich bei Lieferverzögerungen vorgehen?

Wenn es zu Lieferverzögerungen wegen des Coronavirus kommt, dann sollten Unternehmen wie folgt vorgehen:

  • Zusammenstellung der relevanten Verträge und Absprachen
  • Ermittlung des anwendbaren Rechtes
  • Prüfung, ob der Liefervertrag eine Klausel zu höherer Gewalt enthält und ob diese auch Epidemien erfasst
  • Wahrnehmung der Schadensminderungspflicht, um Schäden und Verluste so gering wie möglich zu halten sowie Dokumentierung aller wahrgenommenen Maßnahmen. Unternehmen sollten insofern auch prüfen, ob gegebenenfalls alternative Transportmittel in Anspruch genommen werden können, ob also beispielsweise eine Luftfracht möglich ist, wenn sie Transporte nicht durchgeführt werden können.
  • Zusammenstellung von Beweismitteln, wie Dokumente und Belege, aus denen sich behördliche Maßnahmen oder unüberwindbare Schwierigkeiten ergeben
  • gegebenenfalls Fristsetzungen, um den Lieferanten in Lieferverzug zu setzen, wenn dieser behauptet wegen des Coronavirus nicht liefern zu können
  • Information der Abnehmer des eigenen Unternehmens, die frühzeitig und nachweisbar erfolgen sollten, damit auch die Abnehmer auf die Lieferverzögerungen entsprechend reagieren können

Ihr Lieferant beruft sich wegen Corona auf höhere Gewalt? Ihre Abnehmer fordern Schadensersatz? Wir helfen Ihnen bei den richtigen Entscheidungen.

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Dieser Artikel wurde am 26. Februar 2020 erstellt. Er wurde am 03. Oktober 2023 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.