Der internationale Handel bietet nicht nur vielseitige Chancen, sondern auch einige Risiken.

Eines dieser Risiken ist die Wahl des richtigen Gerichtsstands. Obwohl immer mehr Verträge eine Vereinbarung über den Gerichtsstand vorsehen, kommt es doch immer wieder vor, dass vor dem falschen Gericht im Ausland geklagt wird.

Das Problem: Selbst, wenn man diese Verfahren für sich entscheidet, bleibt man häufig auf seinen Anwaltskosten sitzen.

Insbesondere die Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, ist eine deutsche Besonderheit.

Werden Sie daher zu Unrecht z.B. in den USA, Belgien oder Dänemark verklagt, können Sie dort Ihre – teils sehr hohen – Kosten nicht ersetzt verlangen.

Aus kaufmännischer Sicht stellt sich dann natürlich stets die Frage, wie man trotzdem an sein Geld kommt. Hier kommt die neue Rechtsprechung des BGH zum Tragen.

BGH: Schadensersatz bei Klage vor falschem Gericht

In seinem Urteil vom 17.10.2019 (III ZR 42/19) nahm sich der BGH dieser misslichen Lage an.

In dem entschiedenen Fall waren zwei Telekommunikationsunternehmen durch einen Vertrag verbunden. Das sogenannte „Internet Peering Agreement“ sah die Anwendung deutschen Rechts und den Gerichtsstand Bonn vor.

Nichtsdestotrotz klagte die in Washington D.C. ansässige Klägerin vor dem dortigen Bundesgericht (District Court). Dieses wies die Klage, mit Hinweis auf die Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des Gerichts in Bonn, ab.

Das Problem für die Beklagte war nur, dass nach der „American Rule of Costs“ ihre Anwaltskosten nicht ersatzfähig waren.

Nachdem die Klägerin nun ihre Klage vor dem zuständigen Landgericht Bonn erhob, machte die Beklagte ihre 196.118,03 $ Anwaltskosten als Widerklage gelten.

In letzter Instanz gab der BGH der Widerklage grundsätzlich recht.

Aus der Gerichtsstandsvereinbarung und der Vereinbarung deutschen Rechts ergibt sich für die Parteien eine Pflicht zur Anrufung des zuständigen Gerichts. Laut des BGH sei der Sinn einer Gerichtsstandsvereinbarung, Rechtsstreitigkeiten wirtschaftlich planbar zu machen. Das könne nur gewährleistet werden, wenn diese Vereinbarung auch mit einem Kostenerstattungsanspruch einher gehe.

Durch die Wahl deutschen Rechts fand auch § 280 Abs. 1 BGB Anwendung. Entsprechend führte die Verletzung einer Pflicht zu einem Anspruch auf Ersatz dieses Schadens.

Die schuldhafte Anrufung des Gerichts in Washington D.C. führte also zur Ersatzpflicht der Rechtsanwaltskosten.

Das ist bei Gerichtsstandsvereinbarungen zu beachten

Gerichtsstandsvereinbarungen sind also mehr als nur prozessuale Regelungen.

Klagen vor dem falschen Gericht können viel Geld kosten. Diese Kosten sind vermeidbar, wenn man weiß was zu beachten ist.

Achten Sie bei der Wahl Ihres Rechtsanwalts also auf Expertise im internationalen Geschäft.

Wir bei O&W Rechtsanwälte beraten Unternehmen seit über 30 Jahren im internationalen Handel. Wir navigieren Sie sicher zum richtigen Gerichtsstand.

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Dieser Artikel wurde am 22. Oktober 2019 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.