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- Inhaltsverzeichnis
- Der Prozess in der Praxis: Schritt-für-Schritt-Anleitung der Abwicklung via ATLAS
- Häufige Fehler, Risiken und deren rechtliche Konsequenzen
- Die persönliche Haftung: Wer im Unternehmen bei Fehlern geradesteht
- Optimierung durch Vereinfachung: Der Status des ‚Zugelassenen Versenders‘
- FAQ: Häufig gestellte rechtliche Fragen zur Abgangszollstelle
- Fazit: Die Abgangszollstelle als Hebel für Ihren Exporterfolg
Die Verwechslung von Abgangs-, Ausfuhr- und Ausgangszollstelle ist ein typischer Fehler. Die Abgangszollstelle ist dabei der erste und oft wichtigste Berührungspunkt mit dem Zoll, wenn ein Versandverfahren erfolgt.
Ein falsches Kreuz in der Versand-Anmeldung, eine unklare Warenbeschreibung oder die Wahl der falschen Zollstelle kann hier bereits zu empfindlichen Bußgeldern, teuren Verzögerungen und im schlimmsten Fall sogar zu einem Strafverfahren führen.
Dieser Leitfaden, erstellt von den Fachanwälten für Zollrecht der O&W Rechtsanwaltsgesellschaft, hilft Ihnen.
Er bietet Ihnen rechtssichere, praxiserprobte Anleitungen, um Fehler zu vermeiden, Verfahren zu optimieren und persönliche Haftungsrisiken für Geschäftsführer und Zollbeauftragte zu minimieren. Als Partner der Kanzlei und Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht, der im internationalen Handel promoviert hat, bringe ich, Dr. Tristan Wegner, meine langjährige Praxiserfahrung und die Expertise aus 38 Jahren Kanzleigeschichte im Recht der Lieferkette in diesen Beitrag ein.
Wir klären die entscheidenden Begriffsdefinitionen, führen Sie Schritt für Schritt durch den ATLAS-Prozess, decken die häufigsten Fehler und deren teure Konsequenzen auf und zeigen Ihnen den Weg zur strategischen Vereinfachung durch den Zugelassenen Versender.
Grundlagen des Versandverfahrens: Abgangszollstelle, Ausgangszollstelle und Ausfuhrzollstelle im direkten Vergleich
Um die Prozesse sicher zu beherrschen, ist eine glasklare Trennung der Begrifflichkeiten unerlässlich. Jede dieser Zollstellen hat eine einzigartige Funktion im Exportprozess, deren Verwechslung weitreichende Folgen haben kann.
Was ist eine Abgangszollstelle? Die rechtliche Definition
Die Abgangszollstelle ist die Zollstelle, bei der das Unionsversandverfahren oder ein gemeinsames Versandverfahren für eine Ware eröffnet wird.
Hier werden die Waren gestellt (also dem Zoll physisch oder elektronisch präsentiert), die Zollanmeldung (die sogenannte Versandanmeldung) wird geprüft und die Ware wird anschließend in das Versandverfahren überführt. Die rechtliche Grundlage ist im Unionszollkodex (UZK) verankert, genauer in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.
Die Kernfunktion besteht also darin, den Transport von unverzollter Ware unter zollamtlicher Überwachung zu initiieren. Eine präzise Definition der Abgangszollstelle laut Gabler Wirtschaftslexikon stützt diese Auslegung und verdeutlicht ihre zentrale Rolle im Verfahren.
Abgrenzung zur Ausfuhr- und Ausgangszollstelle
Die Unterscheidung zur Ausfuhr- und Ausgangszollstelle ist für die Praxis entscheidend:
- Die Ausfuhrzollstelle: Dies ist die Zollstelle, bei der die elektronische Ausfuhranmeldung abgegeben wird. Sie ist für die Überwachung des reinen Ausfuhrvorgangs aus der EU zuständig. In vielen Fällen, besonders bei direkten Exporten aus Deutschland, ist sie mit der Abgangszollstelle identisch.
- Die Ausgangszollstelle: Dies ist die letzte Zollstelle an der EU-Außengrenze, über die die Ware das Zollgebiet der Union physisch verlässt. Sie beendet das Ausfuhrverfahren durch eine Ausgangsbestätigung, jedoch nicht zwangsläufig das Versandverfahren.
Praxisbeispiel zur Verdeutlichung: Eine Maschine wird von einem Stuttgarter Unternehmen in die USA verkauft. Der Transport soll per LKW nach Hamburg und von dort per Schiff erfolgen.
- Das Unternehmen gibt eine Ausfuhranmeldung beim zuständigen Hauptzollamt Stuttgart (Ausfuhrzollstelle) ab.
- Gleichzeitig eröffnet es für den Transport nach Hamburg ein Versandverfahren. Das Hauptzollamt Stuttgart ist somit auch die Abgangszollstelle.
- Der LKW transportiert die Maschine nach Hamburg. Der Hafen in Hamburg ist die Ausgangszollstelle, da die Ware hier das Zollgebiet der EU verlässt. Das Ausfuhrverfahren wird hier beendet.
| Zollstelle | Funktion im Prozess | Rechtlicher Vorgang |
|---|---|---|
| Ausfuhrzollstelle | Anmeldung der Ware zum Export aus der EU | Annahme der Ausfuhranmeldung |
| Abgangszollstelle | Eröffnung des Transports unter Zollüberwachung | Überführung in das Versandverfahren (NCTS) |
| Ausgangszollstelle | Überwachung des physischen Austritts aus der EU | Bestätigung des Ausgangs & Beendigung des Ausfuhrverfahrens |
Der Prozess in der Praxis: Schritt-für-Schritt-Anleitung der Abwicklung via ATLAS
Die Abwicklung des Versandverfahrens erfolgt in Deutschland elektronisch über das IT-System ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungs-System), genauer gesagt über den Systemteil NCTS (New Computerised Transit System).
Schritt 1: Die Versandanmeldung im NCTS-Verfahren
Der Prozess beginnt mit der elektronischen Übermittlung der Versandanmeldung an die zuständige Abgangszollstelle. Das NCTS ist speziell für die Verwaltung und Überwachung von Unionsversandverfahren konzipiert. In der Anmeldung müssen präzise und vollständige Daten erfasst werden, darunter:
- Beteiligte: Daten zum Versender und Empfänger der Ware.
- Warenbeschreibung: Exakte Klassifizierung der Ware mittels HS-Code (Warennummer).
- Warendetails: Wert, Brutto- und Nettogewicht, Anzahl und Art der Packstücke.
- Sicherheitsdaten (AREX): Gegebenenfalls sind sicherheitsrelevante Daten im Rahmen des „Ausfuhr-Kontroll-Systems“ anzugeben.
Die Korrektheit dieser Angaben ist fundamental, da schon kleinste Abweichungen zu Rückfragen des Zolls und somit zu Verzögerungen führen können.
Schritt 2: Gestellung der Waren und Prüfung durch den Zoll
Nach Übermittlung der Anmeldung müssen die Waren im Normalverfahren physisch bei der Abgangszollstelle gestellt werden. Dies bedeutet, die Waren werden für eine mögliche Kontrolle durch die Zollbeamten bereitgehalten. Die Zollstelle nimmt die Anmeldung an und führt eine automatisierte oder manuelle Risikoprüfung durch. Basierend auf dieser Prüfung können verschiedene Maßnahmen ergriffen werden:
- Dokumentenprüfung: Der Zoll prüft die übermittelten Daten und beigefügten Unterlagen auf Plausibilität.
- Beschau: Der Zoll ordnet eine physische Kontrolle der Ware an, um die Angaben in der Anmeldung mit der tatsächlichen Ladung abzugleichen.
Nach erfolgreicher Prüfung wird eine eindeutige Movement Reference Number (MRN) vergeben, die den Vorgang im NCTS-System identifiziert. Details zum amtlichen Normalverfahren laut zoll.de finden sich auf der offiziellen Webseite der Zollverwaltung.
Schritt 3: Überlassung zum Versand und Erstellung des Versandbegleitdokuments (VBD)
Erteilt der Zoll nach der Prüfung „grünes Licht“, wird die Ware in das Versandverfahren überlassen. In diesem Moment generiert das ATLAS-System automatisch das Versandbegleitdokument (VBD). Dieses Dokument enthält alle relevanten Informationen zum Versandvorgang, inklusive der MRN als Barcode. Das VBD ist von entscheidender Bedeutung, da es die Ware während des gesamten Transports bis zur Bestimmungszollstelle begleiten muss. Mit der Aushändigung des VBD ist der Vorgang bei der Abgangszollstelle abgeschlossen und der Transport kann beginnen.
Häufige Fehler, Risiken und deren rechtliche Konsequenzen
Die sorgfältige Abwicklung an der Abgangszollstelle ist entscheidend, denn Fehler können schnell teuer und existenzbedrohend werden.
Typische Fehler bei der Anmeldung an der Abgangszollstelle
Unsere Kanzleipraxis zeigt immer wieder dieselben Fehlerquellen:
- Falsche Warenklassifizierung: Ein falscher HS-Code kann nicht nur zu falschen Abgabensätzen führen, sondern auch gegen Verbote und Beschränkungen verstoßen.
- Inkorrekte Wertangaben: Zu niedrig angesetzte Warenwerte können den Verdacht der Steuerverkürzung begründen, zu hohe Werte belasten unnötig die Sicherheitsleistung.
- Verwechslung der Zollstellen: Häufig wird die Ausgangszollstelle fälschlicherweise als Abgangszollstelle angemeldet, was den gesamten Prozess ungültig machen kann.
- Unvollständige Unterlagen: Fehlende Handelsrechnungen, Lizenzen oder falsche Angaben auf den Dokumenten führen unweigerlich zu Stopps und Rückfragen.
Rechtliche Folgen: Von Bußgeldern bis zum Strafverfahren
Die Konsequenzen von Fehlern sind im Zollrecht streng geregelt:
- Ordnungswidrigkeiten: Bereits bei leichtfertigen Falschangaben können Bußgelder wegen Steuergefährdung oder leichtfertiger Steuerverkürzung verhängt werden. Diese können schnell mehrere tausend Euro betragen.
- Straftaten: Bei Vorsatz, also absichtlichen Falschangaben zur Erlangung eines Steuervorteils, steht der Vorwurf der Steuerhinterziehung im Raum. Dies kann Freiheitsstrafen nach sich ziehen.
- Zollschuld: Ein häufiges Problem ist die „ungesetzliche Entstehung einer Zollschuld“. Kann ein Versandverfahren nicht ordnungsgemäß beendet werden (z.B. weil es falsch eröffnet wurde), gelten die Waren als unrechtmäßig in den Wirtschaftskreislauf gelangt. Die Folge: Die Einfuhrabgaben werden sofort fällig.
- Verwaltungsrechtliche Folgen: Neben finanziellen Strafen drohen der Entzug von zollrechtlichen Vereinfachungen (wie dem „Zugelassenen Versender“) und erhebliche Verzögerungen im gesamten Logistikprozess.
Aus der anwaltlichen Praxis: Ein mittelständischer Mandant aus dem Maschinenbau verwechselte bei seinen Transporten in die Schweiz systematisch die Abgangs- und Ausgangszollstelle in seiner ATLAS-Anmeldung.
- Bei einer Routinekontrolle fiel dies dem Zoll auf. Das Ergebnis war eine umfassende Prüfung der letzten drei Jahre, die Festsetzung einer Zollschuld für nicht ordnungsgemäß beendete Verfahren und ein Bußgeldbescheid in fünfstelliger Höhe gegen den Geschäftsführer.
- Wir konnten durch eine rechtliche Aufarbeitung der Prozesse und eine proaktive Kommunikation mit dem Hauptzollamt eine Reduzierung des Bußgeldes erreichen und die Weichen für die Einführung einer sauberen Zoll-Compliance stellen, um solche Fehler zukünftig auszuschließen.
Strategien zur Fehlerkorrektur: Die Möglichkeit der Selbstanzeige
Wenn ein Fehler nach Abgabe der Anmeldung bemerkt wird, ist nicht alles verloren. Das Zollrecht kennt das Instrument der strafbefreienden Selbstanzeige.
Indem ein Unternehmen proaktiv auf den Zoll zugeht und den Fehler offenlegt, bevor eine Prüfung oder Kontrolle begonnen hat, kann es eine Strafverfolgung oft vollständig abwenden.
Die Voraussetzungen hierfür sind jedoch streng. Eine Selbstanzeige muss vollständig und korrekt sein und alle unverjährten, gleichartigen Taten umfassen.
Die professionelle Begleitung durch einen Fachanwalt ist hierbei unerlässlich, um die formellen Anforderungen zu erfüllen und das Haftungsrisiko für das Unternehmen und die handelnden Personen wirksam zu managen.
Die persönliche Haftung: Wer im Unternehmen bei Fehlern geradesteht
Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass nur das Unternehmen („die GmbH“) für Zollverstöße haftet. Das Gesetz sieht jedoch eine klare persönliche Verantwortung vor.
Die Verantwortung der Geschäftsführung
Grundsätzlich trägt die Geschäftsführung die uneingeschränkte Organisationsverantwortung für die Einhaltung aller zollrechtlichen Pflichten.
Sie muss sicherstellen, dass die Prozesse im Unternehmen so gestaltet sind, dass Gesetze eingehalten werden. Ignoriert sie diese Pflicht (Organisationsverschulden), haftet sie für Zollschulden und Bußgelder persönlich mit ihrem Privatvermögen.
Die Einrichtung einer funktionierenden Zoll-Compliance ist daher keine Kür, sondern eine zwingende Pflicht zur eigenen Absicherung.
Die Rolle und Pflichten des Zollbeauftragten
Viele Unternehmen delegieren Zollaufgaben an einen Zollbeauftragten.
Doch Vorsicht: Aufgaben können delegiert werden, die Endverantwortung verbleibt jedoch immer bei der Geschäftsführung. Der Zollbeauftragte hat die Aufgabe, die Prozesse zu überwachen, Mitarbeiter zu schulen und als zentraler Ansprechpartner für den Zoll zu fungieren. Auch er sitzt in der Haftungsfalle: Handelt er grob fahrlässig oder vorsätzlich falsch, kann er ebenfalls persönlich zur Verantwortung gezogen werden.
Unsere langjährige Erfahrung in der Beratung von Geschäftsführern zeigt, dass die Implementierung klarer Verantwortlichkeiten und dokumentierter Prozesse der effektivste Weg ist, um persönliche Haftungsrisiken für alle Beteiligten zu minimieren.
Optimierung durch Vereinfachung: Der Status des ‚Zugelassenen Versenders‘
Anstatt bei jeder Lieferung den umständlichen Weg über das Zollamt zu gehen, bietet das Zollrecht eine weitreichende Erleichterung, die Prozesse massiv beschleunigt und Kosten senkt.
Was ist ein ‚Zugelassener Versender‘?
Der „Zugelassene Versender“ ist eine zollrechtliche Vereinfachung, die es einem Unternehmen erlaubt, Versandverfahren direkt vom eigenen Betriebsgelände oder einem anderen zugelassenen Ort aus zu eröffnen, ohne die Waren bei der Abgangszollstelle gestellen zu müssen.
Die Abfertigung findet quasi im eigenen Haus statt. Die Vorteile sind enorm:
- Zeit- und Kostenersparnis: Keine Wartezeiten am Zollamt, keine Gebühren für die Gestellung.
- Flexibilität und Planbarkeit: Waren können rund um die Uhr, auch außerhalb der Öffnungszeiten des Zollamts, auf den Weg gebracht werden.
- Reduzierter administrativer Aufwand: Der Prozess wird schlanker und effizienter.
Voraussetzungen für die Bewilligung: So werden Sie zum Zugelassenen Versender
Um diesen begehrten Status zu erlangen, müssen Unternehmen gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt nachweisen, dass sie vertrauenswürdig sind. Die Kernvoraussetzungen sind:
- Regelmäßige Nutzung: Das Unternehmen muss regelmäßig Waren im Versandverfahren befördern.
- Zuverlässigkeit: Es dürfen keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen Zoll- oder Steuervorschriften vorliegen.
- Ordnungsgemäße Buchführung: Eine lückenlose und nachvollziehbare Aufzeichnung aller zollrelevanten Vorgänge ist Pflicht.
- Sicherheitsleistung: Für potenzielle Zollschulden, die während des Transports entstehen könnten, muss eine Sicherheit (in der Regel als Gesamtsicherheit) hinterlegt werden.
Der Beantragungsprozess: Von der Vorbereitung bis zur Bewilligung
Der Weg zum Zugelassenen Versender ist ein formalisierter Prozess. Zunächst müssen umfangreiche Unterlagen und ein detaillierter Fragebogen zollrechtliche Bewilligungen ausgefüllt werden.
Darin muss das Unternehmen seine internen Prozesse genau beschreiben. Anschließend prüft das Hauptzollamt den Antrag, was oft auch eine Besichtigung des Betriebsgeländes (eine sogenannte „Ortsbesichtigung“) einschließt. Die anwaltliche Begleitung kann diesen Prozess erheblich beschleunigen und die Erfolgschancen maximieren.
Wir kennen die typischen Fallstricke im Antragsprozess und wissen, worauf die Zollverwaltung bei der Prüfung besonderen Wert legt. So positionieren Sie Ihr Unternehmen von Anfang an als kompetenten und vertrauenswürdigen Partner des Zolls.
FAQ: Häufig gestellte rechtliche Fragen zur Abgangszollstelle
Was ist der Unterschied zwischen Abgangs- und Bestimmungszollstelle?
Die Abgangszollstelle eröffnet das Versandverfahren, während die Bestimmungszollstelle das Verfahren beendet, indem sie die Ware und das Versanddokument entgegennimmt. Der eigentliche Transport der Ware unter zollamtlicher Überwachung findet also immer zwischen diesen beiden Zollstellen statt.
Kann jede Zollstelle eine Abgangszollstelle sein?
Nein, nur Binnenzollämter, die für die Abfertigung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs zuständig und für das elektronische NCTS-Verfahren zugelassen sind, können als Abgangszollstelle fungieren. Grenzzollstellen sind hierfür in der Regel nicht vorgesehen. Das offizielle Dienststellenverzeichnis der Deutschen Zollverwaltung hilft bei der Recherche der zuständigen Stelle.
Wie lange dauert die Abfertigung bei der Abgangszollstelle?
Die Dauer der Abfertigung kann von wenigen Minuten bei einer reinen Dokumentenprüfung bis zu mehreren Stunden bei einer physischen Warenbeschau variieren. Entscheidende Faktoren sind die Komplexität und Art der Ware, die Vollständigkeit und Korrektheit der Unterlagen sowie das aktuelle Arbeitsaufkommen beim Zollamt.
Was passiert, wenn die Frist für die Gestellung bei der Bestimmungszollstelle überschritten wird?
Bei Überschreitung der von der Abgangszollstelle gesetzten Frist gilt das Versandverfahren als nicht ordnungsgemäß beendet, was zur Entstehung einer Zollschuld führen kann. Der Versender, also der Anmelder des Versandverfahrens, haftet in der Regel für die entstandenen Einfuhrabgaben, so als wäre die Ware unverzollt in der EU verkauft worden.
Fazit: Die Abgangszollstelle als Hebel für Ihren Exporterfolg
Die korrekte Handhabung des Prozesses an der Abgangszollstelle ist kein administratives Übel, sondern die Grundvoraussetzung für einen reibungslosen, rechtskonformen und effizienten Export. Die Verwechslung von Begriffen wie Abgangs-, Ausfuhr- und Ausgangszollstelle und die Unterschätzung von Prozessdetails führen zu erheblichen finanziellen und persönlichen Haftungsrisiken.
Ein fundiertes Verständnis, klare interne Prozesse und die strategische Nutzung von Vereinfachungen wie dem „Zugelassenen Versender“ sind der Schlüssel zum Erfolg. Geschäftsführer und Zollverantwortliche müssen die zollrechtliche Compliance als strategische Aufgabe begreifen, um nicht nur Risiken zu minimieren, sondern auch nachhaltige Wettbewerbsvorteile durch schnellere und kostengünstigere Logistikprozesse zu sichern.
Haben Sie Fragen zur Abgangszollstelle oder benötigen Sie Unterstützung bei der Beantragung des „Zugelassenen Versenders“?
Die Fachanwälte von O&W Rechtsanwaltsgesellschaft stehen Ihnen mit ihrer langjährigen Expertise zur Seite. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Erstberatung.
Dieser Artikel wurde am 25. Oktober 2025 erstellt.
Ihr Ansprechpartner
Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.