In den meisten Fällen erfolgt der Yachtkauf nicht reibungslos. Immer wieder hat die Yacht kleinere oder größere Mängel wie z.B. undichte Stellen an der Bordwand, die behoben werden müssen.

Da stellen sich schnell einige Fragen für den Käufer:

Muss der Verkäufer eine neue Yacht bereitstellen oder liefern? Kann ich vom Kaufvertrag zurücktreten? Im welchen Umfang muss der Verkäufer nachbessern?

Dann kommen mehrere rechtliche Ansprüche für den Käufer ins Spiel.

Wir beraten Sie insoweit im Bezug auf

Haben Sie eine mangelhafte Yacht erworben und wollen Ihre Rechte geltend machen? Sprechen Sie gerne unsere Anwälte aus dem Yachtrecht an. Wir prüfen die Angelegenheit schnell und umfassend für Sie.

Die nachfolgenden rechtlichen Bestimmungen beziehen sich in erster Linie auf das deutsche Recht. Sollten Sie die Yacht im Ausland gekauft haben, gilt oftmals ausländisches Recht, was die Angelegenheit durchaus verkomplizieren kann.

Typische Mängel beim Gebrauchtboot

  • Schiff Leckgeschlagen: Die Außenhaut des Schiffes wurde beschädigt und es kam zu einem Wasserschaden.
  • Osmoseschaden: Glasfaserverstärkte Kunststoffboote (GFK) sind oft betroffen, sodass es zu Verformungen und Bläschen an der Außenhaut des Rumpfes kommt.
  • Schäden durch Frost: Schiff wurde im Winterlager nicht richtig überwintert.
  • Kollisionen und Havarieschaden: Es kam zu einem Unfall oder sonstigen Havarie, z.B. Grundberührung.
  • Beschädigung des Motors
  • Defekte Steueranlage: Defekt sein können das Steuerruder oder sonst Komponenten der Steueranlage.

Ausbesserung/Behebung des Mangels

In erster Linie steht dem Käufer bei einer mangelhaften Yacht ein Anspruch auf Behebung des Mangels zu. Dies wird Nacherfüllung genannt.

Wahlrecht

Im Rahmen der Nacherfüllung steht dem Käufer ein Wahlrecht zwischen:

Dieses Recht besteht sowohl beim Neu- als auch beim Gebrauchtkauf einer Yacht, sofern kein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde.

Das bedeutet: Der Gewährleistungsausschluss hätte zur Folge, dass dem Käufer im Zweifel keine Ansprüche bei Mängeln zustehen.

Ob Ansprüche ausgeschlossen werden können, kommt auf die Vertragspartner an und ob diese Privatpersonen oder Unternehmer sind. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.

Häufig läuft es beim Gebrauchtkauf eines Bootes auf die Beseitigung des Mangels hinaus. Denn eine Neulieferung ist meist aufgrund der Art und Eigenschaften des gebrauchten Motor- oder Segelbootes nicht möglich.

Sofern es sich um ein neues Boot aus der Serienproduktion handelt, ist eine Nach- bzw. Neulieferung grundsätzlich möglich.

Wenn die Yacht ein Einzelstück ist, kann der Käufer die Nachlieferung meist nicht verlangen.

Wo muss nachgebessert werden?

Häufig entsteht ein Streit zwischen dem Käufer und dem Verkäufer der Yacht darüber, wo nachgebessert werden muss.

Oft hat der Yachthändler seinen Sitz nicht in der Nähe oder der Käufer ist bereits für seinen Törn ins Ausland gefahren.

Beispielsweise befindet sich der Sitz der Werft in Bremerhaven und die Yacht liegt im Hafen von Monaco.

Die entscheidende Frage ist also:

Sind die Mängel am Liegeplatz zu beheben oder kann der Verkäufer einen Transport zur Werft oder dem Yachtverkäufer verlangen?

Der BGH entschied 2005, dass es in erster Linie auf die vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände des jeweiligen Falls ankommt.

Sofern die Parteien keine vertragliche Vereinbarung über den Nachbesserungsort getroffen haben, sieht dies anders aus. Dann kommt es darauf an, wo sich die Yacht nach dem vertraglich vereinbarten Zweck befindet.

Was steht in meinem Vertrag/in den AGBs?

Oft ist der Nachbesserungsort auch der Liegeplatz der Yacht.

Der BGH argumentierte mit der Unzumutbarkeit für den Käufer, die Yacht an den Sitz des Händlers oder der Werft zu bringen.

Bislang besteht für den Nachbesserungsort im Yachtrecht noch keine neue Rechtsprechung. Jedoch könnten sich Urteile zur Nacherfüllung beim Autokauf auch auf den Yachtkauf auswirken.

Der Nacherfüllungsort kann danach auch bei der Werft bzw. dem Yachthändler liegen.

Begründet wird dies mit der aktuellen Gesetzeslage:

Diese bestimmt, dass der Verkäufer die Transportkosten zum Sitz der Werft bzw. des Händlers vorzuschießen hat. Der Käufer hat somit keine Kosten bezüglich des Transports.

Praxistipps

  • vereinbaren Sie individuelle Bestimmungen über den Nacherfüllungsort im Kaufvertrag
  • setzen Sie eine angemessenen Frist zur Nacherfüllung

Bevor Sie die Nacherfüllung verlangen, sollte die Hilfe eines spezialisierten Rechtsanwaltes in Anspruch genommen werden.

Rücktritt vom Yachtkaufvertrag

Wenn Mängel an der Yacht bestehen, hat der Käufer weiterhin die Möglichkeit vom Yacht-Kaufvertrag zurücktreten.

Praxistipps

  • Käufer muss eine Frist zur Nacherfüllung setzen
  • Rücktritt ist gegenüber dem Verkäufer zu erklären

Erst, wenn diese Frist verstrichen ist und der Verkäufer nicht nacherfüllt hat, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.

In gewissen Ausnahmefällen muss der Käufer aber keine Frist setzen:

Zu beachten ist hier auch noch die Erheblichkeitsschwelle. Das bedeutet, dass die Pflichtverletzung des Verkäufers nicht unerheblich sein darf.

Inwieweit die Erheblichkeit gegeben ist, muss individuell für den Einzelfall bestimmt werden.

Der BGH hat in seiner Rechtsprechung zur Erheblichkeitsschwelle gewisse Kriterien entwickelt. Weiteres dazu finden Sie hier.

Minderung des Kaufpreises

Weiter kann der Käufer den Kaufpreis der Yacht mindern.

Beachten Sie: Der Käufer muss die Minderung gegenüber dem Verkäufer erklären. Auch hier ist vorher eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen!

Eine Minderung des Kaufpreises ist jedoch vielfach ein nur wenig wirksames Mittel.

Denn die Kaufpreisminderung kann häufig nur dann durchgesetzt werden, wenn es sich um geringfügige Mängel handelt und der Verkäufer vollständig kooperiert.

Beispiel zur Minderung

Ist beispielsweise die Seetüchtigkeit aufgrund eines Schadens an der Bordwand beeinträchtigt, hilft eine Minderung im Grunde nicht weiter. Durch die Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages wird die Yacht nicht wieder seetüchtig. Vielmehr erscheint hier der Rücktritt vom Yachtkaufvertrag als sinnvoll.

Schadens- oder Aufwendungsersatz

Sofern die gekaufte Yacht Mängel aufweist, steht dem Käufer in gewissen Fällen ein Schadens– oder Aufwendungsersatzanspruch zu.

Ein Schadensersatzanspruch kann in vielen Konstellationen in Betracht kommen.

Beachten Sie: Dieser besteht jedoch nur, wenn der Verkäufer den Sachmangel zu vertreten hat!

Hat der Käufer den Sachmangel selbst herbeigeführt, haftet der Verkäufer später nicht.

Ob ein Schadens- oder Aufwendungsersatzanspruch besteht und welche Höhe dieser ggf. hat, sollte in jedem Fall von einem spezialisierten Anwalt geprüft werden.

Verjährung

Wenn ein Mangel an der gekauften Yacht festgestellt wurde, sollte keines Falls zu lange mit dem Geltendmachen der obigen Rechte gewartet werden.

Wie lange können die Rechte gelten machen?

Die Rechte des Käufers verjähren grundsätzlich in zwei Jahren, gerechnet ab Übergabe der Yacht.

Durchsetzung der Ansprüche

Für die Durchsetzung der Mangelhaftungsansprüche müssen günstige Beweise vorliegen.

In diesem Rahmen bietet sich die Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens an. Mehr dazu finden Sie hier.

Dieser Artikel wurde am 6. November 2020 erstellt. Er wurde am 01. Februar 2021 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Ihr Ansprechpartner