Sie haben eine Yacht gekauft und nun Probleme mit Mängeln? Die Mängelhaftung spielt insbesondere dann eine Rolle, wenn Sie ein Boot gebraucht gekauft haben.

Aber auch beim Kauf einer neuen Yacht direkt von der Werft, kann die Haftung und Gewährleistung für Mängel eine wichtige Rolle spielen.

Eine Yacht ist in aller Regel ein Liebhaberobjekt und niemand kauft gerne ein Schiff, das kleinere oder größere Mängel aufweist.

Wenn Ihre Yacht Mängel aufweist, sprechen Sie unsere Anwälte im Yachtrecht gerne an. Wir prüfen Ihren Yachtkaufvertrag auf wirksame oder unwirksame Haftungsausschlussgründe und welche Rechte Ihnen zustehen. Diese Rechte fordern wir beim Verkäufer dann auch ein.

Wir beraten beispielsweise bei folgenden Problemen:

Rufen Sie unsere Anwälte unter +49 40 369615-0 gerne an und besprechen Sie, welche Rechte Ihnen bei einer mangelhaften Yacht aus Garantie und Gewährleistung zustehen.

Mängelhaftung beim Yachtkauf

Werden bei dem Yachtverkauf Mängel, wie z.B. Osmose, festgestellt, haftet der Verkäufer unter gewissen Voraussetzungen.

Der Käufer kann dann verschiedene Rechte, die sogenannten Gewährleistungsrechte, geltend machen.

Sofern die Yacht im Ausland gekauft wurde, ist oftmals problematisch welches Recht Anwendung findet. Dies ist nicht automatisch das deutsche Recht. Ein Rechtsanwalt sollte in jedem Fall prüfen, welche Rechtsordnung einschlägig ist.

Wir beraten ferner im Bezug darüber:

Die nachfolgenden Aufführungen beziehen sich insoweit auf das deutsche Recht.

Was ist die Mangelhaftung?

Die Begriffe Gewährleistung, Mangelhaftung und Sachmangelhaftung haben nach allgemeinem Sprachgebrauch die gleiche Bedeutung.

Die Gewährleistung ist die Verpflichtung des Verkäufers für die Mangelfreiheit des Bootes einzustehen, also dafür „Gewähr zu leisten“.

Aus dem Kaufvertrag hat der Verkäufer die
Pflicht das Boot mangelfrei an den Käufer zu übergeben.

Übergibt er eine mangelhafte Yacht, hat er für den Mangel einzustehen. Dem Käufer stehen dann gewisse Rechte per Gesetz zu. Welche Rechte dem Käufer zustehen, finden Sie hier.

Welche Mängel gibt es?

Es gibt zwei Arten von Mängeln:

Für den Nachweis eines Mangels ist auch der Zeitpunkt entscheiden, in dem der Mangel vorgelegen haben muss.

Ein Sachmangel liegt dann vor, wenn die vereinbarte Beschaffenheit nicht gegeben ist oder wenn sich die Yacht nicht zur vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung eignet.

Regelmäßig sind verschlissene Verschleißteile kein Mangel am Boot. Für gewöhnlich muss mit der Abnutzung je nach Alter und Art der Yacht gerechnet werden.

Dazu zwei Beispiele:

Abweichung von vereinbarter Beschaffenheit

Im Kaufvertrag ist der Kauf über ein 10 Meter langes Boot ausdrücklich vereinbart. Das übergebene Boot ist lediglich 8 Meter lang. Damit ist die vereinbarte Beschaffenheit des Bootes (Länge: 10 Meter) nicht gegeben. Ein Mangel liegt folglich vor. Die Gewährleistungsrechte greifen zugunsten des Käufers.

Boot entspricht nicht gewöhnlicher Verwendung

Der Käufer kauft eine zwei Jahre alte, gebrauchte Segelyacht bei einem Händler. Im Kaufvertrag ist keine Vereinbarung über die Fahrtüchtigkeit getroffen worden. Nach dem Kauf stellt sich heraus, dass die Yacht nicht fahrtüchtig ist. Bei einer zwei Jahre alten Yacht kann für gewöhnlich davon ausgegangen werden, dass diese insoweit fahrtüchtig ist. Folglich eignet sich die Yacht nicht für die gewöhnliche Verwendung, sodass ein Sachmangel vorliegt.

Ein Rechtsmangel hingegen ist eher selten der Fall. Darunter können insbesondere

Wann muss der Mangel vorliegen?

Der Mangel an dem Boot muss im Regelfall bei Gefahrübergang vorliegen.

Das bedeutet: Die Yacht muss bereits zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer mangelhaft sein.

Eine Ausnahme hiervon gilt, wenn ein Verbrauchervertrag vorliegt. Ein solcher Vertrag besteht zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über den Verkauf einer Yacht.

Im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe der Yacht bestand, auch wenn dieser erst danach entstanden ist.

Dies jedoch nur, wenn sich der Mangel innerhalb von 6 Monaten ab Übergabe der Motor- oder Segelyacht zeigt.

Wer muss den Mangel nachweisen?

Grundsätzlich ist der Mangel vom Käufer nachzuweisen. Ein Nachweis gelingt dabei häufig nur schwierig oder überhaupt nicht.

Eine Ausnahme davon greift wiederum beim Verbrauchsgüterkauf. In diesem Fall besteht insofern eine Beweislastumkehr.

Das bedeutet: Der Verkäufer hat nachzuweisen, dass die Vermutung bezüglich des Mangels nicht greift. Gelingt ihm das nicht, stehen dem Käufer sämtliche Mangelrechte zu.

Praxistipp

Reklamieren Sie den Mangel innerhalb der 6 Monate. Ansonsten geht die Beweislast wieder auf den Käufer über.

Die Vermutung kann jedoch auch ausgeschlossen sein:

Dies ist dann der Fall, wenn sie mit der Art des Mangels oder der Sache nicht vereinbar ist.

Beispielsweise ist zwei Wochen nach der Übergabe ein starkes Gewitter und ein Blitz in die Yacht eingeschlagen, sodass ein Überspannungsschaden eingetreten ist. Das letzte Gewitter ist viele Monate her. Damit ist die Vermutung mit der Art des Mangels nicht vereinbar.

Beispiel zu Beweislastumkehr

Ein gewerblicher Verkäufer verkauft eine neue Segelyacht an einen privaten Käufer, sodass ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt. Nach drei Monaten zeigt sich ein Bruch des Ruders. Dieser Bruch ist nicht auf einen Fahrfehler des Käufers zurückzuführen. Damit gilt die Vermutung, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Bootes bestand. Sofern der Verkäufer die Vermutung nicht widerlegen kann, greifen die Gewährleistungsrechte zugunsten des Käufers.

Wann verjähren Mangelansprüche?

Die Verjährungsfrist von Gewährleistungsrechten beträgt im Regelfall zwei Jahre ab Übergabe der Yacht.

Unsere Anwälte aus dem Yachtrecht stehen Ihnen bei Fragen rund um die Mängelhaftung gerne zur Verfügung!

Dieser Artikel wurde am 29. Dezember 2020 erstellt. Er wurde am 30. Dezember 2020 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Ihr Ansprechpartner