Viele Yacht-Verkäufer versuchen die Gewährleistungsrechte auszuschließen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn es zu einem Gewährleistungsausschluss beim Kauf eines gebrauchten Schiffes kommt.

Inwieweit ein Ausschluss möglich ist, richtet sich danach, ob der Verkäufer gewerblich oder privat tätig wird.

Wenn Sie ein Boot mit Mängeln erworben haben und der Verkäufer sich auf seinen Gewährleistungsausschluss für das Schiff beruft, sprechen Sie unsere Anwälte gerne an. Unsere Anwälte sind auf das Yachtrecht spezialisiert und prüfen Ihren Gewährleistungsausschluss im Wassersport gerne. Rufen Sie uns an unter +49 40 369615-0.

Gewährleistungsausschluss – gewerblicher Verkauf

Ein gewerblicher Verkäufer, Bootshändler oder eine Werft kann ein Segel- oder Motorboot an eine Privatperson oder einen Unternehmer verkaufen.

Verkauf an eine Privatperson

Wenn ein Unternehmer eine Yacht an einen privaten Käufer verkauft, kann dieser die Gewährleistungsrechte grundsätzlich nicht ausschließen.

In dem Fall liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor. Bei diesem ist gesetzlich vorgeschrieben, dass die Gewährleistungsrechte nicht zu Lasten des Käufers ausgeschlossen werden dürfen.

Für gewisse Schadensersatzansprüche kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden. Jedoch beispielsweise nicht für Ansprüche bei Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit.

Der gewerbliche Verkäufer kann die Verjährungsfrist der Mängelrechte bei einem Verbrauchsgüterkauf begrenzen:

Verkauf an Unternehmer

Bei dem Verkauf eines gewerblichen Verkäufers an einen Unternehmer können die Gewährleistungsrechte ausgeschlossen werden.

Beachten Sie: Der Gewährleistungsausschluss sollte schriftlich im Vertrag fixiert werden. Dabei ist insbesondere eine rechtswirksame Formulierung erforderlich.

Ansonsten kann es vorkommen, dass der Gewährleistungsausschluss unwirksam ist.

Unsere Anwälte aus dem Yachtrecht helfen Ihnen gerne bei der Formulierung des Gewährleistungsausschlusses.

Gewährleistungsausschluss im gewerblichen Verkauf

  • bei einem Verkauf an eine Privatperson: Ausschluss grundsätzlich nicht möglich
  • bei einem Verkauf an einen Unternehmer: Ausschluss grundsätzlich möglich

Gewährleistungsausschluss zwischen Privaten

Kann ein privater Verkäufer die Gewährleistungsrechte ausschließen? Wie lautet eine korrekte Formulierung für den Ausschluss?

Grundsätzlich kann der private Verkäufer die Sachmangelhaftung ausschließen.

Vielfach verwenden private Verkäufer Bezeichnungen wie:

Sind diese Formulierungen geeignet, die Mangelhaftung auszuschießen?

Eine unzureichende Formulierung reicht oftmals nicht aus, um der Haftung zu entgehen. Insbesondere birgt die Bezeichnung „gekauft wie besichtigt“ ein erhebliches Risiko.

Vielfach wird angenommen, dass in diesem Rahmen lediglich sichtbare Mängel bei der Besichtigung des Bootes vom Gewährleistungsausschluss erfasst sind. Die Haftung für verdeckte Mängel bleibt weiterhin bestehen.

Dies kann mitunter bei Osmoseschäden problematisch werden, wenn die Yacht bei der Besichtigung nicht aus dem Wasser gehoben wird.

Praxistipp

Achten Sie auf korrekte Formulierungen des Gewährleistungsausschlusses!

Vermeiden Sie insbesondere die Bezeichnung „gekauft wie gesehen“!

Deshalb sollte bei kostspieligen Verkäufen unbedingt eine rechtswirksame Formulierung erfolgen, um später nicht doch zu haften.

Unsere Anwälte aus dem Yachtrecht stehen Ihnen bei Fragen zur Formulierung des Gewährleistungsausschlusses gerne zur Verfügung.

Vorsicht beim Boots-Musterkaufvertrag aus dem Internet

Oftmals enthalten auch Musterkaufverträge aus dem Internet fehlerhafte Formulierungen, welche nur scheinbar einen Gewährleistungsausschluss nach sich ziehen.

Sowohl im Verkauf zwischen Unternehmern als auch zwischen Privaten können Bestimmungen in Musterkaufverträgen durch die Gerichte als AGB gewertet werden.

Diese unterliegen strengen gesetzlichen Regelungen.

So dürfen die AGB den Geschäftspartner nicht unangemessen benachteiligen.

Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

Praxistipp

Schließen Sie einen Kaufvertrag mit individuell ausgehandeltem Inhalt. Insbesondere beim Privatverkauf sollte von einem Musterkaufvertrag Abstand genommen werden.

Möchten Sie als Verkäufer dennoch einen Musterkaufvertrag verwenden, sollte dessen Inhalt gegebenenfalls von einem Rechtsanwalt überprüft werden.

Unwirksamer Gewährleistungsausschluss

Ein Gewährleistungsausschluss gilt nicht uneingeschränkt. Dieser hat sowohl im Privatverkauf als auch im gewerblichen Verkauf seine Grenzen.

Grenzen des Gewährleistungsausschlusses, z.B.:

  • arglistige Täuschung,
  • zugesicherte Eigenschaft
  • oder konkreten vereinbarte Beschaffenheit (Beschaffenheitsgarantie)

Hat der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen, kann er sich nicht auf einen vorher vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen. Mehr zur arglistigen Täuschung finden Sie hier.

Ebenso kann eine konkret vereinbarte Beschaffenheit im Vertrag einen Gewährleistungsausschluss beeinflussen.

Die Parteien haben beispielsweise konkret die Seetüchtigkeit vereinbart. Hinzu hat der Verkäufer die Gewährleistung ausgeschlossen.

Dann kann die konkret vereinbarte Beschaffenheit unter Umständen als Beschaffenheitsgarantie gewertet werden, sofern der Mangel die Seetüchtigkeit betrifft. Mehr zur Garantie finden Sie hier.

Wenn die Vereinbarung der Seetüchtigkeit als Beschaffenheitsgarantie zu werten ist, ist der Gewährleistungsausschluss grundsätzlich nicht wirksam.

Dieser Artikel wurde am 29. Dezember 2020 erstellt. Er wurde am 28. Januar 2021 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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