Eine Möglichkeit der Rückabwicklung des Bootskaufvertrages ergibt sich, wenn der Verkäufer über einen Mangel an der Yacht arglistig getäuscht hat.

Dies betrifft häufig versteckte Mängel, die der durchschnittliche Käufer nicht erkennen kann.

Haben Sie einen versteckten Mangel entdeckt und sind der Ansicht, dass der Verkäufer über die Beschädigung an der Yacht arglistig getäuscht hat?

Sprechen Sie uns gerne unter +49 40 369615-0 an. Unsere spezialisierten Anwälte aus dem Yachtrecht prüfen, ob eine Rückabwicklung des Kaufvertrages möglich ist.

Wann liegt arglistige Täuschung vor?

Der Yacht-Verkäufer muss beim Käufer der Yacht einen Irrtum – beispielsweise über den Zustand – hervorgerufen haben. Dieser Irrtum muss auf der arglistigen Täuschung beruhen.

Die Täuschung kann unterschiedlich begangen werden:

Beispiele für Unterlassen:

Für eine Privatperson ist für den Kauf einer Yacht regelmäßig von entscheidender Bedeutung, dass diese auch seetüchtig ist. Sofern das Schiff dann nicht seetüchtig ist und der Verkäufer dies wusste und nicht offenbart hat, liegt eine Täuschung vor.

Wodurch kann getäuscht werden?

  • Durch aktives Tun, z.B. ausdrückliche falsche Angaben im Kaufvertrag
  • Durch Unterlassen, z.B. Verschweigen eines Schadens

Arglist bedeutet in diesem Rahmen Vorsatz. Der Verkäufer muss also von dem Mangel Bescheid wissen und diesen absichtlich verschweigen.

Es genügt jedoch auch, wenn der Verkäufer sogenannten bedingten Vorsatz hat.

Dies ist dann der Fall, wenn er damit rechnet, dass seine Angaben möglicherweise unrichtig sein könnten, aber dennoch unrichtige Behauptungen aufstellt oder aber verschweigt.

Beispiel für den bedingten Vorsatz:

Ein Yachthändler verkauft dem Käufer eine gebrauchte Motoryacht. Er hält es dabei für möglich, dass die Yacht eine „Unfallyacht“ ist. Er erklärt dem Käufer gegenüber jedoch ausdrücklich, dass die Yacht unfallfrei ist. Sofern es sich tatsächlich um eine „Unfallyacht“ handelt, hat der Verkäufer den Käufer arglistig getäuscht.

Rückabwicklung beim Gebrauchtboot-Kauf bei Täuschung

Wenn der Verkäufer arglistig getäuscht hat, stehen dem Käufer gewisse Rechte zur Verfügung.

Gewährleistung

Der Verkäufer kann sich nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen. Ein solcher Ausschluss ist insoweit unwirksam.

Dem Käufer stehen demnach sämtliche Rechte zu. Insbesondere besteht die Möglichkeit vom Kaufvertrag zurückzutreten.

Welche weiteren Gewährleistungsrechte der Käufer geltend machen kann, finden Sie hier.

Yachtkaufvertrag rückabwickeln und anfechten

Außerdem besteht die Möglichkeit der Anfechtung der Willenserklärung des Käufers, die er im Rahmen des Kaufvertrages abgegeben hat.

Im Fall der arglistigen Täuschung ist die Anfechtung innerhalb eines Jahres zu erklären. Die Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte die Täuschung entdeckt.

Praxistipp

Das Wort Anfechtung muss nicht erfolgen. Aus den Umständen der Erklärung muss sich vielmehr ergeben, dass der Käufer nicht an dem Geschäft festhalten möchte.

Die Anfechtung bewirkt, dass der Vertrag von Anfang an als nichtig anzusehen ist.

Daraus folgt, dass der nichtige Kaufvertrag rückabgewickelt werden kann:

Dieser Artikel wurde am 26. Januar 2021 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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