Das nationale Eisenbahnfrachtrecht ist in den §§ 407 – 475 HGB geregelt. Besonderer Aufmerksamkeit bedarf ein Frachtvertrag mit der Deutschen Bahn AG, welcher sich nach deren Allgemeinen Leistungsbedingungen (ALB) richtet. Im Internationalen Eisenbahnfrachtverkehr sind dagegen die Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnförderung von Gütern (CIM; original: Règles uniformes concernant le contract de transport international ferroviaires des marchandises) von größter Bedeutung.

Nationales Eisenbahnfrachtrecht

Grundsätzlich bestimmt sich das nationale Eisenbahnfrachtrecht nach den §§ 407 – 475 HGB. Gesonderte Regelungen befanden sich früher in der Eisenbahn-Verkehrsverordnung (EVO), welche heute aber nur noch die Beförderung von Personen und Gepäck betrifft. In den größten Teilen ist das Eisenbahnfrachtrecht an die Regelungen der CMR angeglichen. Im Frachtverkehr der Deutschen Bahn AG finden zusätzlich deren Allgemeinen Leistungsbedingungen (ALB) Anwendung.

Besondere Bedingungen der Deutschen Bahn AG – ALB

Die ALB der Deutschen Bahn AG beziehen sich auf Leistungen, die die Beförderung, den Umschlag oder die Zwischen-/Lagerung von Gut oder sonstige beförderungsnahe Leistungen sind (Ziff. 1.1. ALB). Die DB schließt mit jedem Kunden einen 12 Monate laufenden Leistungsvertrag, auf dem die zukünftigen Leistungen basieren (Ziff. 2.1. ALB). Eine Besonderheit ist der Umgang mit dem vom Kunden zu erstellenden Frachtbrief auf einem vorgegebenen Formular der DB. Der Frachtbrief wird nicht von der DB unterschrieben, wodurch der Frachtbrief keine erhöhte Beweiskraft besitzt (Ziff. 3.1. ALB).

Verursacht der Kunde Schäden an dem Wagen oder der Ladungseinheit, muss er dafür haften, es sei denn der für den Schaden verantwortliche Mangel bestand bereits bei Übergabe (Ziff. 4.5. ALB). Zusätzlich muss der Wagen oder die Ladungseinheit vollständig geleert und gesäubert zurückgegeben werden. Bei Nichteinhaltung muss der Kunde für den dadurch entstandenen Schaden haften (Ziff. 4.6. ALB).

Die Haftung der DB für gänzlichen oder teilweisen Verlust oder Beschädigung ist auf 8,33 Rechnungseinheiten je Kilogramm beschränkt (Ziff. 12.1. ALB i. V. m. § 431 II HGB), wobei jedoch ein Betrag von 1 Million Euro oder zwei Rechnungseinheiten je Kilogramm pro Schadensfall nicht überschritten werden kann (Ziff. 12.2. ALB).

Internationales Eisenbahnfrachtrecht – CIM

Die CIM gelten für jeden entgeltlichen Vertrag, der die Beförderung von Gütern auf Schienen betrifft und bei dem der Übernahmeort und der Ablieferungsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten liegen (Art. 1 § 1 CIM) oder die Anwendung der CIM vertraglich vereinbart wurde, wenn nur einer der beiden Orte in einem Mitgliedstaat liegt (Art. 1 § 2 CIM). Art. 1 § 1 CIM weist ausdrücklich darauf hin, dass es nicht auf den Sitz der Vertragsparteien ankommt. Länder, durch die die Güter lediglich transportiert werden, aber nicht dort abgeliefert werden, sind für die Anwendung der CIM unbedeutend.

Für die beigetretenen Mitgliedstaaten sind die CIM zwingendes Recht (Art. 5 CIM). Damit sind andere Vereinbarungen wie beispielsweise die ADSp zweitrangig.

Zustandekommen des Eisenbahnfrachtvertrags (Art. 6 § 2 CIM)

Für die Gültigkeit des Eisenbahnfrachtvertrags nach CIM ist die ordnungsgemäße Erstellung eines CIM Frachtbriefs nicht entscheidend. Vielmehr kommt es auf die Willenseinigung der beteiligten Parteien an (Art. 6 § 2 CIM). Dennoch kann der Frachtbrief in bestimmten Fällen verpflichtend sein. Berührt die Beförderung das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft oder das Gebiet, in dem das gemeinsame Versandverfahren angewendet wird, muss ein Frachtbrief zur einfacheren Zollabwicklung vorhanden sein (Art. 6 § 7 CIM).

Haftung des Beförderers und des Absenders nach CIM

Die Haftung des Beförderers bezieht sich ausschließlich auf die Zeit zwischen der Übernahme und der Ablieferung des Gutes. Er haftet für Schäden, die aufgrund des vollständigen oder teilweisen Verlusts, der Beschädigung oder der verspäteten Lieferung des Gutes entstanden sind (Art. 23 § 1 CIM). Art. 23 § 2 und 3 CIM nennen zahlreiche Fälle, in denen der Beförderer von seiner Haftung befreit ist. Die Haftungssumme ist bei vollständigem oder teilweisen Verlust auf maximal 17 Rechnungseinheiten je fehlendes Kilogramm Bruttomasse beschränkt (Art. 30 § 2 CIM). Im Falle einer Beschädigung des Gutes ist eine Haftungssumme entsprechend der Wertminderung zu zahlen (Art. 32 § 1 CIM), welche allerdings nicht den Betrag im Falle eines gänzlichen Verlusts des Gutes überschreiten darf (Art. 23 § 2 CIM). Bei Überschreiten der Lieferfrist ist die Haftungssumme auf das Vierfache der Fracht beschränkt (Art. 33 § 1 CIM). Zusätzlich bestehen Sonderregelungen, die die Kombination von Lieferfristüberschreitung und Verlust oder Beschädigung betreffen (Art. 33 §§ 2 ff. CIM). Sämtliche bestehende Beschränkungen der Haftungssumme finden im Falle einer absichtlichen Herbeiführung des Schadens oder einer leichtfertigen Handlung keine Anwendung (Art. 36 CIM).

Der Absender haftet für Schäden, die auf falsche oder unterlassene Informationen im Frachtbrief (Art. 8 § 1 CIM), auf die mangelhafte Verladung durch den Absender (Art. 13 § 2 CIM) oder auf die mangelhafte Verpackung des Gutes zurückzuführen sind (Art. 14 CIM). Im zuletzt genannten Fall ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Mangel offensichtlich war oder dem Beförderer bekannt war, er aber keine Vorbehalte machte (Art. 14 CIM).

Weitere Regelungswerke im Eisenbahntransport

Abgesehen von den Regelungen der CIM bestehen weitere Regelungswerke, die besondere Fälle des Eisenbahnfrachtrechts betreffen. Beispielsweise wird die Beförderung gefährlicher Güter nach der Regelung zur Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID; original: Règlement concernant le transport international ferroviaire de marchandises Dangereuses) bestimmt. Mit der RID ist allerdings nur ein Regelwerk unter vielen weiteren Regelungswerken genannt.

Dieser Artikel wurde am 8. März 2013 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.