Verfahren wegen einer Steuergefährdung durch den Zoll sind zwar nicht sonderlich häufig, kommen aber immer wieder vor.

Wenn gegen Sie wegen einer Steuergefährdung oder Zollgefährdung ermittelt wird, helfen unsere Anwälte im Zollstrafrecht Ihnen weiter.

Rufen Sie unsere Anwälte für Zollstrafrecht in Hamburg einfach unter 040/ 36 96 15-0 an und wir beraten Sie zur Steuergefährdung und Zollgefährdung.

Wann liegt eine Steuergefährdung vor?

Eine Steuergefährdung gem. § 379 AO liegt immer dann vor, wenn ein Unternehmen das Steueraufkommen des Staates gefährdet. Zum Steueraufkommen gehören auch Einfuhrabgaben wie Zölle oder die Einfuhrumsatzsteuer. Insofern ist jede Handlung erfasst, mit der die Erhebung von Zöllen oder sonstigen Einfuhrabgaben gefährdet wird.

Insofern gibt es zahlreiche Möglichkeiten, wann eine solche Steuergefährdung vorliegen kann. Das Gesetz spricht davon, dass eine Steuergefährdung vorliegt, wenn

Bei einer Steuergefährdung kann ein Bußgeld in Höhe von 5.000,00 € verhängt werden.

Handelt es sich allerdings bei der Tat um eine leichtfertige Steuerverkürzung oder Zollverkürzung, so tritt die Steuergefährdung zurück und die Tat wird als Zollverkürzung durch die Hauptzollämter geahndet.

Falsche Lieferantenerklärungen – Steuergefährdung liegt vor

Eine Steuergefährdung kommt in Zollsachen häufig dann vor, wenn falsche Lieferantenerklärungen ausgestellt werden.

Lieferantenerklärungen sind Belege im Sinne des § 379 AO. Exportiert die Firma und stellt eine Lieferantenerklärung aus und sendet diese an den Kunden, so liegt hierin ein sogenannter Beleg nach § 379 AO.

Sollte sich die Lieferantenerklärung als falsch erweisen, so liegt eine Steuergefährdung vor.

Denn Lieferantenerklärungen dürfen nur dann ausgestellt werden, wenn das Unternehmen eine Präferenzkalkulation durchgeführt hat und insofern ermittelt hat, dass auf Basis dieser Präferenzkalkulation europäischer Ursprung vorliegt.

Insofern sollten Unternehmen nur dann Lieferantenerklärungen ausstellen, wenn sie sich wirklich sicher sind, dass die Ware auch europäischen Ursprung hat. Gerade dann, wenn nur unzureichende Be- oder Verarbeitungen stattfinden, fehlt es eventuell am europäischen Ursprung.

Auch sollten Unternehmen nur dann eine Lieferantenerklärung ausstellen, wenn diese von den Kunden wirklich verlangt wird.

Denn das Bußgeld von 5.000,00 € gilt pro Beleg und damit pro falscher Lieferantenerklärung.

Unternehmen, die viel exportieren und viele Lieferantenerklärungen ausstellen, sehen sich also erheblichen Bußgeldern gegenüber, wenn die Vorgänge nachgeprüft und für falsch befunden werden.

Darüber hinaus besteht das Risiko, dass das Unternehmen für zu Unrecht in Anspruch genommene Zollpräferenzen selbst haften muss.

Wenn Sie anwaltliche Beratung zur Zollgefährdung oder Steuergefährdung (insbesondere aufgrund falscher Lieferantenerklärungen) benötigen, sprechen Sie unsere Anwälte für Zollstrafrecht gerne an. Wir sind Ihnen hier jederzeit gerne behilflich. Sie erreichen uns telefonisch unter 040/ 36 96 15-0.

Dieser Artikel wurde am 27. Juni 2020 erstellt. Er wurde am 19. Juli 2020 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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    Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.