Sie haben eine Mitteilung vom Zoll erhalten, dass gegen Sie wegen leichtfertiger Steuerverkürzung in Zollsachen ermittelt wird?

Bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung handelt es sich nicht um eine Steuerhinterziehung, allerdings ist der Vorwurf trotzdem ernst zu nehmen und sollte einem Anwalt für Strafrecht übergeben werden.

Unsere Rechtsanwälte für Zollstrafrecht beraten Sie rund um das Thema leichtfertige Steuerverkürzung. Rufen Sie uns an unter 040/369615-0.

Was ist eine leichtfertige Steuerverkürzung?

Eine leichtfertige Steuerverkürzung wird immer dann angenommen, wenn Steuern nicht absichtlich zu wenig gezahlt werden, sondern nur leichtfertig. Sie wird oft dann angenommen, wenn eine Steuererklärung unrichtig ist.

Leichtfertig handelt dabei derjenige, der aus besonderem Leichtsinn oder besonderer Gleichgültigkeit seine Verpflichtungen gegenüber den Steuerbehörden oder Zollbehörden nicht ernst nimmt. Leichtfertigkeit wird immer dann angenommen, wenn sich dem Unternehmer geradezu hätte aufdrängen müssen, dass er seine steuerlichen Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt.

Insofern ist Leichtfertigkeit nicht mit Fahrlässigkeit zu verwechseln. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Leichtfertig handelt hingegen derjenige, der in besonderem Maße aus Gleichgültigkeit die gebotene und erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

Insofern kann Leichtfertigkeit auch angenommen werden, wenn eine naheliegende Erkundigungspflicht nicht wahrgenommen wird.

Aber Achtung: Auch Fehler des Steuerberaters oder Zollagenten muss der Unternehmer sich ggf. zurechnen lassen.

Leichtfertige Steuerverkürzung gegenüber dem Zoll

Auch in Zollfragen kommt eine leichtfertige Steuerverkürzung in Betracht. Denn auch bei Zöllen handelt es sich nach dem Gesetz um Steuern, sodass auch eine leichtfertige Zollhinterziehung möglich ist.

Wie auch bei der Steuerhinterziehung, kommt die Verkürzung von Steuern immer dann ins Spiel, wenn zu wenig Abgaben festgesetzt und damit Steuern verkürzt wurden.

Eine leichtfertige Zollverkürzung kommt insbesondere in folgenden Fällen in Betracht:

Strafe bei leichtfertiger Steuerhinterziehung beim Zoll

Bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung beziehungsweise leichtfertigen Zollverkürzung handelt es sich nicht um eine Straftat und nicht um eine Steuerhinterziehung. Vielmehr handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit.

Dementsprechend ist nicht mit einer Gefängnisstrafe zu rechnen. Allerdings kann wegen der Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld verhängt werden. Das Bußgeld beläuft sich auf bis zu 50.000,00 € je Tat.

Darüber hinaus kann gegen den Geschäftsführer oder das Unternehmen wegen Aufsichtspflichtverletzungen gem. § 130 OWiG ein eigenständiges Bußgeldverfahren eingeleitet werden.

Damit unterscheidet sich die leichtfertige Steuerverkürzung von der Steuerhinterziehung. Denn dort kann auch eine Strafe in Form einer Geldstrafe verhängt werden und es komm auch eine Haftstrafe von 5 bis 10 Jahren in Betracht. Eine Gefängnisstrafe ist bei der leichtfertigen Steuerverkürzung beim Zoll hingegen nicht möglich.

Leichtfertige Steuerverkürzung begangen?

Sie haben eine Anhörung wegen leichtfertiger Steuerverkürzung erhalten? Dann sprechen Sie uns bitte sofort an. Ab sofort sollten Sie keine Aussagen mehr ohne einen Anwalt machen.
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Verteidigung bei leichtfertiger Steuerverkürzung

Wenn Sie einen Anhörungsbogen erhalten haben, weil der Zoll Ihnen den Tatbestand einer leichtfertigen Steuerverkürzung vorwirft, so sollte anwaltliche Hilfe durch einen Anwalt für Steuerstrafrecht oder Wirtschaftsstrafrecht in Anspruch genommen werden.

Auch dann, wenn gegen Sie beispielsweise eine Steuerhinterziehung bzw. Zollhinterziehung ermittelt wird, ist anwaltliche Hilfe sinnvoll.

Denn in vielen Fällen lässt sich die Zollfahndung noch überzeugen, dass der Mitarbeiter nicht vorsätzlich gehandelt hat und damit keine strafbare Steuerhinterziehung vorliegt, sondern nur eine leichtfertige Zollverkürzung. Diese kann dann mit einem Bußgeld belegt werden.

Selbstanzeige bei Steuerverkürzung

Wenn Sie selbst feststellen, dass Sie Zollvorschriften nicht eingehalten haben und Sie nur leichtfertig Steuern verkürzt haben, so kann auch mit einer Selbstanzeige die Verhinderung eines Bußgeldes erreicht werden.

Dafür muss dem Zoll aber eine falsche Angabe, die der Festsetzung zugrunde liegt, unverzüglich mitgeteilt werden. Auch müssen versäumte Pflichten sofort nachgeholt werden.

Wenn der Zoll bereits die Einleitung eines Bußgeldverfahrens mitgeteilt hat, kommt eine Selbstanzeige nicht mehr in Betracht und es droht ein Bußgeld. Eine Selbstanzeige wegen einer leichtfertigen Zollverkürzung kann hingegen selbst dann noch abgegeben werden, wenn die Tat entdeckt wurde oder der Zollprüfer im Unternehmen ist und die Zollprüfung durchführt. Erkennt der Steuerpflichtige noch während der Prüfung einen Fehler, sollte er schnellstmöglich tätig werden.

In so einem Fall geht der Zoll im Regelfall davon aus, dass die falschen Angaben unabsichtlich gemacht worden sind.

Sollte der Zoll die Geschehnisse allerdings so werten, dass er von Vorsatz ausgeht, so ist die Selbstanzeige unwirksam, deswegen sollte vor der Abgabe einer Selbstanzeige sorgsam abgewogen werden, ob man diese erbringen will. Unsere Anwälte für Zollstrafrecht helfen hierbei.

Dieser Artikel wurde am 27. Juni 2020 erstellt. Er wurde am 24. September 2023 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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    Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.