Antidumpingzoll auf kaltgewalzte und rostfreie Edelstahl-Flacherzeugnisse aus Indien und Indonesien – Betroffene Produkte
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl.
Die Ware wird derzeit unter den Zolltarifnummern 7219 31 00, 7219 32 10, 7219 32 90, 7219 33 10, 7219 33 90, 7219 34 10, 7219 34 90, 7219 35 10, 7219 35 90, 7219 90 20, 7219 90 80, 7220 20 21, 7220 20 29, 7220 20 41, 7220 20 49, 7220 20 81, 7220 20 89, 7220 90 20 und 7220 90 80 eingereiht.
Von der zollamtlichen Erfassung und dem Antidumpingverfahren erfasst sind daher Kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus nichtrostendem Stahl
mit einer Breite von >= 600 mm und
- mit einer Dicke von >= 4,75 mm
- mit einer Dicke von >= 3 mm, jedoch < 4,75 mm und mit einem Nickelgehalt von >= 2,5 GHT
- mit einer Dicke von >= 3 mm, jedoch < 4,75 mm und mit einem Nickelgehalt von < 2,5 GHT
- mit einer Dicke von > 1 mm, jedoch < 3 mm und mit einem Nickelgehalt von >= 2,5 GHT
- mit einer Dicke von > 1 mm, jedoch < 3 mm und mit einem Nickelgehalt von < 2,5 GHT
- mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm und mit einem Nickelgehalt von >= 2,5 GHT
- mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm und mit einem Nickelgehalt von < 2,5 GHT
- mit einer Dicke von < 0,5 mm und mit einem Nickelgehalt von >= 2,5 GHT
- mit einer Dicke von < 0,5 mm und mit einem Nickelgehalt von < 2,5 GHT
- und weitergehend bearbeitet, gelocht oder ungelocht
mit einer Breite von < 600 mm und
- mit einer Dicke von >= 3 mm und mit einem Nickelgehalt von >= 2,5 GHT
- mit einer Dicke von >= 3 mm und mit einem Nickelgehalt von < 2,5 GHT
- mit einer Dicke von > 0,35 mm, jedoch < 3 mm und mit einem Nickelgehalt von >= 2,5 GHT
- mit einer Dicke von > 0,35 mm, jedoch < 3 mm und mit einem Nickelgehalt von < 2,5 GHT
- mit einer Dicke von <= 0,35 mm und mit einem Nickelgehalt von >= 2,5 GHT
- mit einer Dicke von <= 0,35 mm und mit einem Nickelgehalt von < 2,5 GHT
- und weitergehend bearbeitet, gelocht oder ungelocht
Streit um Stahlsorte 200 (SSCRP 200)
Im Laufe der Antidumpinguntersuchung beantragte ein Unternehmen die Ausklammerung folgender Ware aus der Warendefinition: Waren der Stahlsorte 200 (SSCRP 200), die Jindal J4 oder JSLU DD (1 % Nickel) entsprechen, mit einer Dicke von 0,90 + 0/– 0,060 mm zur Verwendung bei der Herstellung von Präzisionsbändern aus nicht rostendem Stahl.
Das Argument: Diese bestimmte Stahlsorte würde nicht oder nur begrenzt in der Union hergestellt und hätte darüber hinaus eine bestimmte und nischenspezifische Endverwendung.
Eine Umgehungsgefahr bestünde nach Auffassung des Unternehmens nicht. Außerdem sei durch die Einbeziehung dieser Waren in die laufende Antidumpinguntersuchung bereits ein wirtschaftlicher Schaden beim Unternehmen entstanden, da das Unternehmen den Antidumpingzoll aufgrund der Preisempfindlichkeit der Ware nicht an seine Abnehmer weiterreichen könne.
Eurofer sah das Ganze anders und lieferte Beweise dafür, dass die Stahlsorte von mindestens zwei Unionsherstellern hergestellt wird und auch leicht durch andere Stahlsorten ersetzt werden kann.
Zudem habe diese Stahlsorte dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und Vertriebskanäle wie andere Stahlsorten, so Eurofer.
Ohne Spezialtests könne man diese nicht von anderen unterscheiden – alleine deswegen bestünde eine Umgehungsgefahr.
Darüber hinaus würde die Befreiung dieser Waren, die nur von Jindal hergestellt werden, die Gefahr von Ausgleichsgeschäften mit sich bringen, die die Abhilfewirkung der Maßnahmen beeinträchtigen würden.
Die EU-Kommission folgte der Argumentation von Eurofer.
Zudem wäre laut Kommission für die Prüfung der chemischen Zusammensetzung durch die Zollbehörden ein Labortest notwendig, was für die Zollbehörden einen hohen Aufwand verursachen würde, zumal die Prüfung für jede Sendung der Ware, für die ein Ausschluss beantragt wurde, erforderlich wäre.
Die Kommission wies den Antrag auf Ausklammerung von SSCRP 200 aus der Warendefinition daher zurück.
Betroffene Ware
kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl
Zolltarifnummern
7219 31 00, 7219 32 10, 7219 32 90, 7219 33 10, 7219 33 90, 7219 34 10, 7219 34 90, 7219 35 10, 7219 35 90, 7219 90 20, 7219 90 80, 7220 20 21, 7220 20 29, 7220 20 41, 7220 20 49, 7220 20 81, 7220 20 89, 7220 90 20 und 7220 90 80
Land
Indien und Indonesien