Antidumpingzoll auf kaltgewalzte und rostfreie Edelstahl-Flacherzeugnisse aus Indien und Indonesien – Betroffene Produkte

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl.

Die Ware wird derzeit unter den Zolltarifnummern 7219 31 00, 7219 32 10, 7219 32 90, 7219 33 10, 7219 33 90, 7219 34 10, 7219 34 90, 7219 35 10, 7219 35 90, 7219 90 20, 7219 90 80, 7220 20 21, 7220 20 29, 7220 20 41, 7220 20 49, 7220 20 81, 7220 20 89, 7220 90 20 und 7220 90 80 eingereiht.

Von der zollamtlichen Erfassung und dem Antidumpingverfahren erfasst sind daher Kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus nichtrostendem Stahl

mit einer Breite von >= 600 mm und

mit einer Breite von < 600 mm und

Streit um Stahlsorte 200 (SSCRP 200)

Im Laufe der Antidumpinguntersuchung beantragte ein Unternehmen die Ausklammerung folgender Ware aus der Warendefinition: Waren der Stahlsorte 200 (SSCRP 200), die Jindal J4 oder JSLU DD (1 % Nickel) entsprechen, mit einer Dicke von 0,90 + 0/– 0,060 mm zur Verwendung bei der Herstellung von Präzisionsbändern aus nicht rostendem Stahl.

Das Argument: Diese bestimmte Stahlsorte würde nicht oder nur begrenzt in der Union hergestellt und hätte darüber hinaus eine bestimmte und nischenspezifische Endverwendung.

Eine Umgehungsgefahr bestünde nach Auffassung des Unternehmens nicht. Außerdem sei durch die Einbeziehung dieser Waren in die laufende Antidumpinguntersuchung bereits ein wirtschaftlicher Schaden beim Unternehmen entstanden, da das Unternehmen den Antidumpingzoll aufgrund der Preisempfindlichkeit der Ware nicht an seine Abnehmer weiterreichen könne.

Eurofer sah das Ganze anders und lieferte Beweise dafür, dass die Stahlsorte von mindestens zwei Unionsherstellern hergestellt wird und auch leicht durch andere Stahlsorten ersetzt werden kann.

Zudem habe diese Stahlsorte dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und Vertriebskanäle wie andere Stahlsorten, so Eurofer.

Ohne Spezialtests könne man diese nicht von anderen unterscheiden – alleine deswegen bestünde eine Umgehungsgefahr.

Darüber hinaus würde die Befreiung dieser Waren, die nur von Jindal hergestellt werden, die Gefahr von Ausgleichsgeschäften mit sich bringen, die die Abhilfewirkung der Maßnahmen beeinträchtigen würden.

Die EU-Kommission folgte der Argumentation von Eurofer.

Zudem wäre laut Kommission für die Prüfung der chemischen Zusammensetzung durch die Zollbehörden ein Labortest notwendig, was für die Zollbehörden einen hohen Aufwand verursachen würde, zumal die Prüfung für jede Sendung der Ware, für die ein Ausschluss beantragt wurde, erforderlich wäre.

Die Kommission wies den Antrag auf Ausklammerung von SSCRP 200 aus der Warendefinition daher zurück.

Betroffene Ware

kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl

Zolltarifnummern

7219 31 00, 7219 32 10, 7219 32 90, 7219 33 10, 7219 33 90, 7219 34 10, 7219 34 90, 7219 35 10, 7219 35 90, 7219 90 20, 7219 90 80, 7220 20 21, 7220 20 29, 7220 20 41, 7220 20 49, 7220 20 81, 7220 20 89, 7220 90 20 und 7220 90 80

Land

Indien und Indonesien

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Aktueller Stand des Antidumpingverfahrens für Indien und Indonesien

Aussetzung Antidumpingzölle

Für die Antidumpingware hat die EU in bestimmten Fällen aber eine Aussetzung bzw. Anpassung der Antidumpingzölle vorgeschrieben.

Grund dafür ist die Durchführungsverordnung (EU) 2019/159, mit der die EU-Kommission Schutzmaßnahmen für bestimmte Stahlerzeugnisse eingeführt und mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1029 bis zum 30. Juni 2024 verlängert hat.

Gegenstand dieser Schutzmaßnahmen sind Zollkontingente für die Einfuhren von bestimmten Stahlerzeugnissen, die die EU in 26 Kategorien gefasst hat.

Die Zollkontingente wurden auf ein Niveau festgesetzt, das die innerhalb der jeweiligen Warenkategorie bestehenden traditionellen Handelsströme erhält.

Unternehmen, die die quantitativen Schwellenwerte dieser Zollkontingente überschreiten, müssen einen Zollsatz von 25 % zahlen.

Die oben genannte Antidumpingware fällt in eine der Warenkategorien, die unter die betreffende Schutzmaßnahme fallen.

In der Konsequenz würde das bedeuten, dass ein Unternehmen bei Überschreitung des festgesetzten Zollkontingents sowohl den außerhalb des Zollkontingents geltenden Zollsatz als auch der Antidumpingzoll zahlen müsste.

Eine solche Dopplung der Maßnahmen will die EU verhindern, damit es nicht zu einer ungleich härteren Auswirkung auf den Handel kommt.

Daher hat die EU für den Geltungszeitraum der Schutzmaßnahmen die Aussetzung bzw. Anpassung der Antidumpingzölle beschlossen, wobei 2 Konstellationen möglich sind:

Der Antidumpingzoll wird ausgesetzt, wenn

  • das Unternehmen das Zollkontingent überschreitet und
  • den außerhalb des Kontingents geltenden Zollsatz zahlt und
  • der Zollsatz dabei die Höhe der Antidumpingzölle übersteigt.

Im Ergebnis wird dann nur der außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz erhoben.

Der Antidumpingzoll wird angepasst, wenn

  • das Unternehmen das Zollkontingent überschreitet und
  • den außerhalb des Kontingents geltenden Zollsatz zahlt und
  • der Zollsatz dabei niedriger als der Antidumpingzoll ausfällt.

Im Ergebnis wird dann der außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz zuzüglich der Differenz zwischen diesem Zoll und den geltenden Antidumpingzöllen erhoben.

Der anteilige Betrag der nicht erhobenen Antidumpingzölle wird ausgesetzt.

» Aussetzung Antidumpingzölle – Link zur Verordnung

Endgültiger Antidumpingzoll

Am 18.11.2021 hat die Kommission die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls bekanntgegeben.

Der endgültige Antidumpingzoll auf kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl beträgt

  • bis zu 35,3 % des CIF-Warenwertes für die Ware mit Ursprung in Indien
  • bis zu 20,2 % des CIF-Warenwertes für die Ware mit Ursprung in Indonesien.

Teilweise wurden niedrigere Antidumpingzölle festgesetzt. Bestimmte Firmen kommen daher in den Genuss von Vergünstigungen.

Es handelt sich dabei um nachfolgende Firmen:

Land Unternehmen Vorläufiger Antidumpingzoll (in %) TARIC-Zusatzcode
Indien  Jindal Stainless Limited 13,9 % C654
Jindal Stainless Hisar Limited 13,9 % C655
Chromeni Steels Private Limited 35,3 % C656
Alle anderen indischen Unternehmen 35,3 % C999
Indonesien

 

IRNC 10,2 % C657
Jindal Stainless Indonesia 20,2 % C658
Alle anderen indonesischen Unternehmen 20,2 % C999

Die Anwendung der vergünstigten Antidumpingzollsätze auf kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl aus Indien und Indonesien  für die genannten Unternehmen setzt allerdings voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird.

Dabei muss die Handelsrechnung eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:

„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

Hier drohen erhebliche Nachzahlungsrisiken. Unternehmen müssen daher sicherstellen, dass sie die richtigen Dokumente bei der Einfuhr haben.

Die Sicherheitsleistungen für den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/854 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll werden daher endgültig vereinnahmt und die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.

» Endgültiger Antidumpingzoll – Link zur Verordnung

Vorläufige Antidumpingzölle

Am 28.05.2021 hat die Kommission die Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls bekanntgegeben.

Der vorläufige Antidumpingzoll auf kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl beträgt

  • bis zu 34,6 % des CIF-Warenwertes für die Ware mit Ursprung in Indien
  • bis zu 20,2 % des CIF-Warenwertes für die Ware mit Ursprung in Indonesien.

Teilweise wurden niedrigere Antidumpingzölle festgesetzt. Bestimmte Firmen kommen daher in den Genuss von Vergünstigungen.

Es handelt sich dabei um nachfolgende Firmen:

Land Unternehmen Vorläufiger Antidumpingzoll (in %) TARIC-Zusatzcode
Indien Jindal Stainless Limited 13,6 % C654
Jindal Stainless Hisar Limited 13,6 % C655
Chromeni Steels Private Limited 34,6 % C656
Alle anderen indischen Unternehmen 34,6 % C999
Indonesien

 

IRNC 19,9 % C657
Jindal Stainless Indonesia 20,2 % C658
Alle anderen indonesischen Unternehmen 20,2 % C999

Die Anwendung der vergünstigten Antidumpingzollsätze auf kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl aus Indien und Indonesien  für die genannten Unternehmen setzt allerdings voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird.

Dabei muss die Handelsrechnung eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:

„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

Hier drohen erhebliche Nachzahlungsrisiken. Unternehmen müssen daher sicherstellen, dass sie die richtigen Dokumente bei der Einfuhr haben.

» Vorläufige Antidumpingzölle – Link zur Verordnung

Zollamtliche Erfassung

Am 02.03.2021 hat die Kommission die zollamtliche Erfassung für die Einfuhr von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus Edelstahl mit Ursprung in Indien und Indonesien angeordnet.

Die Registrierung dient dazu, später rückwirkend Antidumpingzölle auf die kaltgewalzten Flacherzeugnisse aus Indien und Indonesien zu erheben.

Unternehmen müssen sich also auf mögliche Nachzahlungen einstellen.

Der Verordnung nach geht die Kommission derzeit von einer Dumping-Schwelle von 48,8 % für Indien und 15,6 – 34,4 % für Indonesien aus. Die Höhe der möglichen Antidumpingzölle wird sich an diesem Wert orientieren.

Gründe für die zollamtliche Erfassung waren ein erheblicher Anstieg der Einfuhren seit der Einleitung des Antidumpingverfahrens. Dieser hätte die Abhilfewirkung der möglichen endgültigen Antidumpingzölle ernsthaft beeinträchtigt.

Außerdem lagen der Kommission ausreichende Beweise für ein anhaltendes Dumping in beiden Ländern sowie Beweise für eine nachhaltige Schädigung des betroffenen europäischen Wirtschaftszweiges vor.

» Zollamtliche Erfassung – Link zur Verordnung

Einleitung Antidumpingverfahren

Die Europäische Kommission hat am 30.09.2020 bekanntgegeben, ein Antidumpingverfahren für kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien einzuleiten.

Hintergrund der Maßnahme ist ein Antrag der European Steel Association vom 17. August 2020, der im Namen von Unionsherstellern eingereicht worden ist, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl entfallen.

Der Kommission lagen ausreichend Beweise dafür vor, dass es sowohl in Indien als auch in Indonesien aufgrund von Ausfuhrbeschränkungen zu Verzerrungen des Rohstoffangebotes bei der betroffenen Ware kommt. Diese hätten wiederum zu niedrigeren Preisen geführt.

 

 

» Einleitung Antidumpingverfahren – Link zur Verordnung

Leistungsspektrum Antidumpingzoll Edelstahl-Flacherzeugnisse aus Indien und Indonesien

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