Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/838 legt die Kommission die Einreihung von Einweg-Einlagen für Kindertöpfchen in die Kombinierte Nomenklatur (KN) fest. Diese Einweg-Einlagen seien in die Position 3924 90 00 als „anderer Haushalts-oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstand aus Kunststoff“ einzureihen. Unternehmer sollten prüfen, ob sie von dieser Einreihungsverordnung betroffen sind und inwiefern sie die Gültigkeit von verbindlichen Zolltarifauskünften (vZTA) beeinträchtigt.

Einweg-Einlagen aus Kunststoff, Papier und Polyacrylat-Granulat

Betroffen sind Einweg-Einlagen für Kindertöpfchen, bestehend aus einem Kunststoffbeutel.

Am Boden dieses Kunststoffbeutels befindet sich eine Einlage aus mehrlagigem saugfähigem Papier und einem superabsorbierenden Polymer aus Polyacrylat-Granulat. Dieses superabsorbierende Polymer wird bei Berührung mit Urin zu einem Gel.

Einreihung der Einweg-Einlagen als Waren aus Kunststoff

Nach Ansicht der Kommission seien die Einweg-Einlagen in die KN- Unterposition 3924 90 00 als Kunststoffwaren einzureihen.

Eine Einreihung der Einweg-Einlagen in die Position 4818 als „Toilettenpapier oder ähnliches Papier“ sei ausgeschlossen, da nicht das Papier den wesentlichen Bestandteil der Ware ausmachen würde, sondern das superabsorbierende Polymer.

Eine Einreihung in die Position 9619 als „hygienische Binden und Tampons, Windeln und Windeleinlagen […]“ sei ausgeschlossen, da die Ware nicht so beschaffen sei, dass sie sich an den menschlichen Körper anpassen würde.

Folglich sei die Ware in die Unterposition 3924 90 00 einzureihen. Gründe hierfür seien zum einen die Kombination der Zusammensetzung der Waren aus Kunststoffen und anderen Materialien. Sofern eine Ware die wesentliche Charaktereigenschaft eines Kunststofferzeugnisses beibehalte, sei eine Ware in das Kapitel 39 einzureihen. Da der wesentliche Bestandteil der Ware das superabsorbierende Polymer aus einem Polyacrylat-Granulat darstelle, würde der Papieranteil der Ware lediglich der Trage- und Verpackungsfunktion dienen. Aus diesen Ausführungen ergebe sich eine Einreihung als „anderer Haushalts oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstand aus Kunststoff“ in den KN-Code 3924 90 00.

Geltung für ähnliche Waren

Die Einreihungsverordnungen betreffen grundsätzlich nur Waren, die mit den genannten Waren übereinstimmen. Zur Einreihung ähnlicher Waren können sie jedoch als Hilfsmittel verwendet werden.

Deshalb sollten Unternehmen jetzt überprüfen, ob ihre Einfuhren von diesen Verordnungen betroffen sind. Beispielsweise könnten ihnen erteilte verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTAs) wegen neuer Einreihungsverordnungen ungültig geworden sein. Eine falsche Einreihung birgt immer das Risiko strafrechtlicher oder bußgeldrechtlicher Konsequenzen.

Lassen Sie jetzt die Einreihung Ihrer Ware überprüfen.

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Dieser Artikel wurde am 14. August 2018 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.