Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/603 legt die Kommission die Zolltarifnummer von aufblasbaren Kissen in die Kombinierte Nomenklatur (KN) fest. Diese Kissen aus Kunststoff (sog. Rollstuhlkissen) seien in die Position 3926 9097 als „andere Waren aus Kunststoffen“ einzureihen. Importeure dieser Rollstuhlkissen sollten dringend ihre Abfertigungspraxis überprüfen und gegebenenfalls berichtigen.

Rollstuhlkissen aus zwei aufblasbaren Kunststoffbeuteln

Betroffen sind aufblasbare Kissen aus Kunststoff mit einer Abmessung von ca. 40 x 40 cm, die aus zwei rechteckigen miteinander verbundenen Luftkammern besteht. Jede dieser mit Luft gefüllten Kammern besteht aus einem Kunststoffbeutel, der mit einer Silikonschicht überzogen ist.

Durch eine Veränderung der Füllmenge an Luft kann die Form des Kissens verändert werden. Die Veränderung der Füllmenge hat zur Folge, dass sich die Position des mit Luft gefüllten Kunststoffbeutels in der jeweiligen Kammer verändert, sobald man sich auf das Kissen setzt.

Sinn und Zweck der Ware ist die Verhinderung der Ausbildung von Drucknekrosen (durch Druck abgestorbene Gewebebezirke) und die Verbesserung des Komforts für den Benutzer durch Entlastung der Sitzknochen.

Rollstuhlkissen sind „andere Waren aus Kunststoff“

Die aufblasbaren Rollstuhlkissen seien als „andere Waren aus Kunststoff“ in die KN-Unterposition 3926 9097 einzureihen.

Eine Einreihung der Rollstuhlkissen in die Position 9404 als „Bettausstattungen und ähnliche Waren“ sei ausgeschlossen, da nach den Anmerkungen zur KN aufblasbare Kissen nicht zu dieser Position gehören würden.

Eine Einreihung in die Position 8714 2000 als Teile oder Zubehör für Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte sei ebenfalls ausgeschlossen, da aufblasbare Kissen nicht ausschließlich oder hauptsächlich für Rollstühle oder andere Fahrzeuge für Behinderte bestimmt seien. Die äußeren Merkmale und die Verwendungsmöglichkeiten sprächen gegen eine ausschließliche Verwendung auf Rollstühlen oder anderen Beförderungsmitteln für Behinderte. Ausschlaggebend sei für dieses Ergebnis, dass es einem aufblasbaren Kissen an der speziellen Ausstattung zur Befestigung an Rollstuhlsitzen fehle. Somit sei das Kissen nicht speziell für derartige Beförderungsmittel konzipiert.

Des Weiteren sei eine Einreihung in den KN-Code 8714 2000 als Teile und Zubehör für Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte ausgeschlossen, weil die Ware weder für die Funktionsfähigkeit eines Beförderungsmittels benötigt würde, noch die Verwendungsmöglichkeiten erweitere. Die Hauptfunktion eines derartigen Beförderungsmittels würde mit einem aufblasbaren Kissen nicht im Zusammenhang stehen. Eine Steigerung des Komforts allein reiche nicht aus für die Einreihung als Teil oder Zubehör.

Da das Kunststoffkissen der Ware ihren wesentlichen Charakter verleihe, müsse eine Einreihung in die Position 3926 9097 erfolgen, unabhängig davon, ob die Ware sich aus noch anderen Bestandteilen zusammensetzt. Nach ihrer stofflichen Beschaffenheit sei die Ware folglich eine „andere Ware aus Kunststoff“.

Geltung für ähnliche Waren

Die Einreihungsverordnungen betreffen grundsätzlich nur Waren, die mit den genannten Waren übereinstimmen. Als Hilfsmittel könnten sie jedoch zur Einreihung ähnlicher Waren verwendet werden.

Unternehmen sollten jetzt überprüfen, ob ihre Einfuhren von dieser Verordnung betroffen sind. Beispielsweise könnten ihnen erteilte verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) wegen der neuen Einreihungsverordnungen ungültig geworden sein. Eine falsche Einreihung birgt immer das Risiko strafrechtlicher oder bußgeldrechtlicher Konsequenzen.

Lassen Sie jetzt die Einreihung Ihrer Kissen oder ähnlicher Waren überprüfen.

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Dieser Artikel wurde am 31. Juli 2018 erstellt. Er wurde am 17. August 2019 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.