Die Europäische Kommission hat im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten deutlich gemacht, dass eine Präferenzbehandlung von Waren aus der Türkei die Unterschrift eines zuständigen türkischen Zollbeamten auf der Warenverkehrsbescheinigung A-TR, EUR.1 oder EUR-MED voraussetzt. Unternehmern droht eine Nacherhebung für bereits durchgeführte Importe. Eine Überprüfung der Einfuhren aus der Türkei und gegebenenfalls deren Berichtigung beim Zoll sollten Unternehmer von sich aus jetzt durchführen.

Präferenzbehandlung unter Vorlage eines A.TR, EUR. 1 oder EUR-MED

Für aus der Türkei importierte Waren gewährt die EU auf der Grundlage mehrerer Abkommen Zollpräferenzen. Je nach dem um welches Abkommen es sich handelt, wird dabei für die Präferenzbehandlung zumeist entweder die Warenverkehrsbescheinigung A.TR, EUR. 1 oder EUR-MED benötigt.

Seit einigen Wochen verwendet die Türkei ein neues, elektronisches Verfahren zur Beantragung und Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen des Typs A.TR, EUR. 1, und EUR-MED, bei dem auf die Unterschrift des zuständigen, ausstellenden türkischen Zollbeamten verzichtet wird.

Ablehnung nicht unterschriebener Präferenznachweise

Die EU und ihre Mitgliedstaaten haben nun darauf hingewiesen, dass eine Präferenzbehandlung von Waren aus der Türkei die Erfüllung aller, also auch der formellen, Kriterien bedarf. Insofern müssen Warenverkehrsbescheinigungen die Unterschriften des Ausführers der Waren und der türkischen Zollbehörden tragen.

Die neuen elektronischen Warenverkehrsbescheinigungen sollen ab sofort aufgrund der fehlenden Unterschrift der türkischen Zollverwaltung nicht mehr berücksichtigt werden und sind in ihrer aktuellen Form auch nicht anerkennungsfähig. Bei fehlender Unterschrift auf den Bescheinigungen soll die Präferenzbehandlung nun grundsätzlich abgelehnt werden.

Vergangene Einfuhren sollen überprüft werden

Auch bereits abgeschlossene Wareneinfuhren sind betroffen. Die Hauptzollämter der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sollen die Einfuhren aus der Türkei nun rückwirkend ab dem 24. April 2018 auf die Einhaltung der formellen Anforderungen an die Warenverkehrsbescheinigungen kontrollieren. Bei unvollständigen Warenverkehrsbescheinigungen sollen Nacherhebungsverfahren eingeleitet werden, sodass die nachträgliche Festsetzung von Zöllen droht. In diesem Zusammenhang kann auch die Einleitung von Strafverfahren nicht ausgeschlossen werden, da der Zoll die Einhaltung der Vorschriften stets als Pflicht der Importeure ansieht.

Unterschriften können nachgetragen werden

Importeure sollen allerdings die Möglichkeit erhalten, auf die Entscheidung der Kommission zu reagieren und entsprechende Unterschriften vom zuständigen Zollamt ihrer Lieferanten in der Türkei nachtragen zu lassen. Wer Waren aus der Türkei importiert, sollte nun also sorgfältig seine Warenverkehrsbescheinigungen überprüfen und gegebenenfalls zeitnah seine Zollanmeldungen berichtigen, um das Risiko einer Nacherhebung und Strafverfolgung zu reduzieren.

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Dieser Artikel wurde am 25. Juli 2018 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.