Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 220/2018 legt die Kommission die Einreihung von sogenannten Handstreuwagen in die Kombinierte Nomenklatur (KN) fest. Demnach sind Handstreuwagen in die Unterposition 8424 8970 als andere mechanische Apparate zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten und Pulver einzureihen.

Handstreuwagen der Position 8424

Die Einreihungsverordnung erfasst aus einer Stahlkonstruktion bestehende mechanische Apparate mit einem Kunststoffbehälter aus einer Gewebeplane mit einem Fassungsvermögen von ca.60 Litern und einem unten an dem Apparat montierten Rotationsstreuer und zwei Luftreifen. Sie dient dem streuen, bzw. verspritzen von Düngemittel, Sand, Saatgut und anderen derartigen Produkten. Am Griff befindet sich eine Apparatur, mit der die zu verstreuende Menge eingestellt werden kann.

Begründung der Einreihung

Die Einreihung erfolge laut Kommission gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3c und 6 für die Auslegung der KN, der Anmerkung 2 zu Kapitel 84, sowie nach dem Wortlaut des KN-Codes 8424, 8424 89 und 8424 89 70.

Handstreuwagen würden demnach mit der Beschreibung in Position 8242 (Verspritzen von Sand und Salz) und der Position 8432 (Düngerstreuer und Sämaschinen) übereinstimmen. Er könne jedoch nicht in die Position 8432 eingereiht werden, da er keine Hauptfunktion erfülle (Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI). Unter Berücksichtigung  der Anmerkung 2 zu Kapitel 84 seien Apparate, die sowohl der Positionen 8401 bis 8284 und der Positionen 8425 bis 8480 zugeordnet werden können in die Positionen 8401 bis 8424 einzureihen. Der oben bezeichnete Apparat könne sowohl als ein Apparat für die Landwirtschaft oder den Gartenbau der Unterposition 8424 82 oder auch als ein anderer Apparat in die Position 8424 89 verwendet werden. Da dieser Ware jedoch keine Hauptfunktion als Landwirtschafts- oder Gartenbauapparat innewohne, sei der Handstreuwagen als anderer mechanischer Apparat einzureihen.

Anfechtbarkeit von Einreihungsverordnungen

Unternehmer sollten sich bewusst sein, dass Einreihungsverordnungen verbindlich sind und befolgt werden müssen, solange sie vom EuGH nicht für ungültig erklärt worden sind. Eine Einreihungsverordnung muss nach ständiger Rechtsprechung mit dem Wortlaut der Kombinierten Nomenklatur vereinbar sein und darf den Inhalt einer Position nicht verändern. Wirtschaftsbeteiligte haben daher grundsätzlich die Möglichkeit, Einreihungsverordnungen im gerichtlichen Verfahren anzufechten.

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Dieser Artikel wurde am 10. April 2018 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.