Präsident Donald Trump hat die Aufkündigung der ausgesetzten Iran-Sanktionen erklärt. Zuletzt waren durch den Joint Comprehensive Plan of Action (JCPOA) die Iran-Sanktionen weitgehend außer Kraft gesetzt worden. Deutsche Unternehmen hatten langsam wieder Fuß im Irangeschäft gefasst. Nunmehr hat die US-Regierung angekündigt, dass die Iran-Sanktionen erneut eingeführt werden.

Mit der Mitteilung von Präsident Trump am 08. Mai 2018 hat der Zeitplan zur Wiedereinführung der Iran-Sanktionen begonnen. Das Secretary of State und das Secretary of the Treasury sind angewiesen worden, sich auf die erneute Einführung der Iran-Sanktionen vorzubereiten.

Übergangsfristen für die Wiedereinführung der Iran-Sanktionen

Die durch das JCPOA außer Vollzug gesetzten US-Sanktionen gegen den Iran sollen so schnell wie möglich wieder aufleben. Zum Schutz von amerikanischen und deutschen Unternehmen vor dem zu schnellen Wiederaufleben der Sanktionen wird es aber Übergangsfristen geben. So wird es eine 90 Tage und eine 180 Tage Übergangsfrist geben. Unternehmen weltweit sind von der US-Regierung aufgerufen worden, innerhalb der Übergangsfristen ihr Iran-Geschäft abzubauen, damit sie nicht gegen US-Sanktionen verstoßen.

Welche US-Iran-Sanktionen werden erneut aufleben?

Grundsätzlich ist anzumerken, dass alle unter dem JCPOA ausgesetzten Sanktionen erneut aufleben sollen. Nach 90 Tagen Übergangsfrist werden insbesondere wieder aufleben:

  • die Sanktionen bzgl. des Ankaufs von US-Dollar durch den Iran oder der Handel mit iranischer Währung
  • Sanktionen bzgl. des Goldhandels
  • Sanktionierung des Handels mit Graphit, Aluminium, Stahl, Kohle und Software
  • Der Handel mit iranischen Staatsanleihen
  • Sanktionen im Bereich der Automobilindustrie

Zudem wird der Teppichhandel eingeschränkt und bestimmte Genehmigungen für den Handel mit dem Iran werden widerrufen.

Nach 180 Tagen werden vor allem die nachfolgenden Sanktionen wieder aufleben:

  • Sanktionen gegen iranische Hafenbetreiber, die maritime Wirtschaft (inklusive IRISL, South Shipping Line Iran oder zugehörige Firmen)
  • Alle Sanktionen bezüglich der Erdölindustrie und der Unternehmen National Iranian Oil Company (NIOC), Naftiran Intertrade Company (NICO), and National Iranian Tanker Company (NITC) und des Handels mit Erdöl oder petrochemischen Produkten
  • Sanktionen hinsichtlich Finanztransaktionen zwischen der Zentralbank des Iran, anderen genannten Kreditinstituten und ausländischen Finanzinstituten
  • Sanktionen bezüglich Versicherungsgeschäften mit Bezug auf den Iran
  • Sanktionen im Hinblick auf den iranischen Energie-Sektor

Sind Sie von den Iran-Sanktionen betroffen?

Unternehmen sollten daher dringend prüfen, ob Sie von den neuen Sanktionen gegenüber dem Iran betroffen sind. Die USA gehen davon aus, dass ihre Sanktionen weltweit gelten.

Insofern können selbst europäische Unternehmen gegen US-Recht verstoßen. Dass die USA in der Vollstreckung ihrer Rechtsansichten nicht zimperlich sind, hat sich zuletzt gezeigt, als hochrangige Manager des Automobilkonzerns Volkswagen nach ihren Urlauben in den USA verhaftet wurden. Gleichwohl sollten Unternehmen prüfen, ob sie bei der Befolgung von US-Sanktionen nicht andersherum gegen deutsches oder europäisches Recht verstoßen.

Erfüllung von Altverträgen mit dem Iran

Unternehmen sollten ferner prüfen, ob Sie bereits abgeschlossene Verträge mit dem Iran noch erfüllen können oder dürfen. Gegebenenfalls sollte geprüft werden, ob aus langfristigen Verträgen noch ausgestiegen werden kann oder ob dann Schadensersatzforderungen des Abnehmers im Iran drohen. In Bezug auf bereits abgeschlossene Verträge gibt es ebenfalls Übergangsregelungen.

Jedem Beteiligten im Iran-Geschäft muss auch empfohlen werden, die aktuellen Entwicklungen aufmerksam zu verfolgen. Zur Wiedereinführung der US-Sanktionen gegen den Iran werden in den nächsten Wochen und Monaten voraussichtlich mehrere Rechtsakte erlassen werden. Unternehmen sollten ebenfalls beobachten, wie die Europäische Union sich positioniert. Denkbar ist, dass diese mit den Sanktionen ebenfalls nachzieht, oder aber anordnen wird, dass die US-Sanktionen nicht befolgt werden dürfen.

Die US-Regierung hat ein Merkblatt herausgebracht, das die wichtigsten Fragen von Unternehmen mit Iran-Geschäft aus US-Sicht beantwortet. Dieses kann hier heruntergeladen werden.

Sie machen Geschäfte mit dem Iran? Lassen Sie sich jetzt anwaltlich zu den neuen US-Sanktionen für den Iran beraten

Für Unternehmen: 15 Minuten kostenlose Erstberatung+49 40 369615-0oder Telefontermin sichern

Dieser Artikel wurde am 9. Mai 2018 erstellt. Er wurde am 29. Juni 2023 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Ihr Ansprechpartner

  • Anton Schmoll

    Rechtsanwalt
    ABC-Str. 21
    20354 Hamburg
  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.