Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/267 legt die Kommission die Einreihung von thermoplastischen Pellets (sog. Masterbatches) in die Kombinierte Nomenklatur (KN) fest. Demnach sind diese je nach Hauptbestandteil entweder als andere Riechstoffe in die Unterposition 3302 9090 oder als Insektizide in die Unterposition 3808 9110 einzureihen.

Einreihung von Masterbatches als andere Riechstoffe

Betroffen sind thermoplastische Pellets, die aus verschiedenen Substraten, wie zB. Lavendelöl/ Pfefferminzöl/ Citronellal/ Natriumbenzoat oder einem Polymer (Ethylen-Vinylacetat (EVA)) oder einem Polyethylen niedriger Dichte (PE-LD) bestehen. Derartige Masterbatches werden als Rohstoffe für die Aufnahme von ätherischen Ölen während des Vorgangs der Kunststoffumwandlung verwendet. Sie dienen als Verbiss- und Tierschutz.

Die ätherischen Öle machen den Hauptbestandteil der Masterbatsches aus, weshalb laut der Kommission eine Einreihung in die Position 3901 ausgeschlossen sei, da der Polymeranteil nur als Trägerstoff der ätherischen Öle diene. Der wesentliche Charakter sei geprägt durch die ätherischen Öle zur Abwehr vor Nagetieren, Termiten und anderer Tiere, weshalb sie als andere Mischungen von Riechstoffen und Mischungen auf der Grundlage mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art in den KN-Code 3302 9090 einzureihen seien.

Einreihung von Masterbatches als Insektizide

Gemeint sind Waren in Form von thermoplastischen Pellets bestehend aus Permethrin (ISO)/ Thymol/ Eugenol/ Citral/ Denatoniumbenzoat/ Benzoesäurederivaten/ Lidocain (INN)/ einem Polymer (Ethylen-Vinylacetat (EVA)) oder Polyethylen niedriger Dichte (PE-LD). Die oben beschriebenen Masterbatches werden als Rohstoff für die Aufnahme von Insektiziden während des Vorgangs der Kunststoffumwandlung verwendet, wodurch Bisse und Schäden an Fertigerzeugnissen aus Kunststoff durch Termiten verhindert werden sollen.

­Eine Einreihung in die Position 3901 sei laut Kommission ausgeschlossen, da die Polymerante lediglich als Trägerstoffe der Insektizide dienen würden. Eine Einreihung in die Position 3302 (siehe oben) sei deshalb ausgeschlossen, weil nur Spuren ätherischer Öle in der Ware enthalten sind und diese deshalb nicht den wesentlichen Charakter der Waren ausmachen würden. Hauptbestandteil sind die Insektizide (Permethrin), die der Ware ihren wesentlichen Charakter verleihen würden. Die Ware sei folglich in den KN-Code 3808 9110 als Insektizid auf der Grundlage von Pyrethroiden einzureihen.

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Dieser Artikel wurde am 3. April 2018 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.