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Seit 21. September 2017 ist das Freihandelsabkommen zwischen Kanada und der EU vorläufig anwendbar. Zum Anfang des Jahres 2018 löst der registrierte Ausführer (REX) den ermächtigten Ausführer endgültig ab. Unternehmen, die bisher noch nicht den Status des REX beantragt haben, sollten nun schnellstmöglich handeln.

Übergangsfrist für ermächtigte Ausführer läuft ab

Ausführer, die Zollbegünstigungen des CETA nutzen wollen, müssen Ursprungserklärungen ausstellen. Dazu berechtigt sind alle Ausführer, sofern der Wert der Ursprungserzeugnisse 6.000€ nicht überschreitet. Wenn der Wert jedoch darüber liegt, sind nur registrierte Ausführer (REX) und im Rahmen einer bisher noch geltenden Übergangregelung auch Inhaber einer bestehenden Bewilligung als ermächtigter Ausführer (EA) dazu ermächtigt.

Diese Übergangsregelung läuft jedoch zum Jahresende aus. Ab 01.01.2018 wird der ermächtigte Ausführer im Rahmen von CETA vollständig durch den registrierten Ausführer abgelöst. Ab dann muss bei der Ausstellung von CETA-Ursprungserklärungen die REX-Nummer eingetragen werden, wenn der Wert der präferenzbegünstigten Waren 6.000 EUR überschreitet. Unternehmen, die sich noch nicht registriert haben, sollten sich jetzt schleunigst um einen Antrag kümmern, wenn sie die Zollbegünstigungen des CETA auch im kommenden Jahr nutzen möchten.

 

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Dieser Artikel wurde am 12. Dezember 2017 erstellt. Er wurde am 18. Dezember 2020 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Anton Schmoll

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.