Mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 2017/1983 legt die Kommission die Einreihung unbearbeiteter Bretter, hergestellt aus Funierbrettern aus Fichte, Kiefer oder einer Mischung beider Holzarten in die Kombinierte Nomenklatur (KN) fest. Diese seien demnach grundsätzlich in die Unterposition 4412 99 85 als „ähnliches Lagenholz“ mit einem derzeitigen Drittlandzollsatz von derzeit 10 % einzureihen.Unternehmen, die diese oder ähnliche Waren einführen, sollten sich über die Konsequenzen der Einreihungsverordnungen informieren.

Unbearbeitete Bretter als andere Sperrhölzer, funierte Hölzer und ähnliche Lagerhölzer

Betroffen sind  Waren in Form eines unbearbeiteten Bretts mit einer Breite von etwa 125 cm, einer Dicke von etwa 7,5 cm und einer Länge von circa 2.000 cm. Hergestellt werden sie durch das Verleimen von Funierbrettern aus Fichte, Kiefer oder einem Holzgemisch aus beiden Arten.

Sie sind so ausgerichtet, dass die Richtung der Holzfasern aller Schichten gleich ist. Möglich ist auch eine rechtwinklige Anordnung einiger Schichten. Verbunden werden sie mit einem Phenol-Formaldehydeleim mittels einer Hochtemperaturverpressung. Die Ecken und Kanten dieser unbearbeiteten Bretter sind gewachst.

Die zur Herstellung der Ware verwendeten Furnierholzschichten weisen eine ursprüngliche Dicke von 2,8 bis 3,2 mm und eine Dichte von 445 kg/m3 (Fichtenfurnier) und von 500 kg/m3 (Kiefernfurnier) auf. Nach der Verpressung weisen die einzelnen Schichten des Endprodukts eine Dicke von etwa 2,75 mm auf und die Dichte des Endprodukts liegt grundsätzlich zwischen 540 kg/m3 (Fichtenfurnier) und 620 kg/m3 (Kiefernfurnier).

Eine Einreihung in Position 4413 als „Verdichtetes Holz in Blöcken, Platten, Brettern oder Profilen“ sei ausgeschlossen, da die Dichte durch die Verpressung nur um 24 % erhöht würde und die Oberfläche der Ware weich bliebe.

Eine Einreihung in Position 4418 als „Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, zusammengesetzte Fußbodenplatten, Schindeln („shingles“ und „shakes“), aus Holz“ sei ebenfalls ausgeschlossen, da die Ware nicht als zu Bauzwecken verwendete Holzwerke in Form von zusammengesetzten Waren oder erkennbar zerlegten Einzelteilen angesehen werden könne . Sie diene einer allgemeinen Verwendung und weise keine objektiven Merkmale auf, nach denen sie erkennbar für Bautischler- und Zimmermannsarbeiten bestimmt wäre.

Die Ware sei folglich in den KN-Code 4412 99 85 als anderes ähnliches Lagenholz einzureihen.

Geltung für ähnliche Waren

Die Einreihungsverordnungen betreffen grundsätzlich nur Waren, die mit den genannten Waren identisch sind. Als Hilfsmittel könnten sie jedoch zur Einreihung ähnlicher Waren herangezogen werden.

Unternehmen sollten jetzt überprüfen, ob ihre Einfuhren von dieser Verordnung betroffen sind. Beispielsweise könnten ihnen erteilte verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) ungültig geworden sein. Eine falsche Einreihung birgt immer das Risiko strafrechtlicher oder bußgeldrechtlicher Konsequenzen.

Lassen Sie jetzt die Einreihung Ihrer Ware durch unsere Zollanwälte überprüfen.

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Dieser Artikel wurde am 19. Dezember 2017 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.