Mit Urteil vom 26.04.2017 hat der EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens entschieden, dass Implantatschrauben, die dazu bestimmt sind, zur Behandlung von Knochenbrüchen oder zum Einsetzen von Prothesen in den menschlichen Körper eingebracht zu werden, als Medizinprodukt in die Position 9021 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind. Unternehmen sollten sich stets zur Tarifierung ihrer Produkte auf dem Laufenden halten.

Implantatschrauben sind Medizinprodukte der Position 9021

Die Waren im Ausgangsverfahren wiesen Merkmale auf, die sie von gewöhnlichen Waren durch ihre sorgfältige Fertigung und ihre große Präzision sowie durch ihre Herstellungsart und ihre spezifische Funktion unterschieden. Zu berücksichtigen sei insbesondere auch, dass medizinische Implantatschrauben wie die im Ausgangsverfahren nicht mit gewöhnlichen Werkzeugen, sondern nur mit medizinischen Spezialwerkzeugen in den Körper implantiert werden können. Deshalb seien sie nicht als gewöhnliche Schrauben mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit in Position 7318 und auch nicht als Titanwaren in Position 8108 einzureihen.

Einreihung ist Pflicht der Importeure

Die deutsche Zollverwaltung und auch die Gerichte gehen zumeist davon aus, dass die Anmeldung der richtigen Zolltarifnummer Sache des Anmelders ist. Eine falsche Einreihung kann nicht nur erhebliche Zollnacherhebungen, sondern auch administrative und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Grundsätzlich können sich Unternehmen nicht darauf verlassen, dass der Zoll eine angemeldete Tarifnummer berichtigt, wenn diese falsch ist. Ebenso können verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) ungültig geworden sein und dürfen daher nicht mehr verwendet werden. Auch diese Prüfung obliegt dem Einführer.

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Dieser Artikel wurde am 21. November 2017 erstellt. Er wurde am 22. November 2020 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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Zolltarifnummer

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  • Anton Schmoll

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.