Das Finanzgericht Hamburg entschied mit Urteil vom 09.06.2017, dass Steuern, die auf Mehrmengen erhoben werden, die mit tabaksteuerpflichtigen Waren in einem Steueraussetzungsverfahren aus einem anderen Mitgliedstaat der EU ins deutsche Steuergebiet transportiert werden, bei Aufnahme in ein Steuerlager erstattet werden müssen. Unternehmen, die Tabakwaren importieren, sollten nun prüfen, ob sie einen entsprechenden Erstattungsantrag stellen können.
Mehrmengen unterliegen nicht Steueraussetzungsverfahren
Im entschiedenen Fall wurden Tabakwaren aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines EU-Mitgliedstaats nach Deutschland befördert. Dies geschah im Steueraussetzungsverfahren. In den elektronischen Verwaltungsdokumenten für dieses Verfahren waren jedoch nicht alle beförderten Waren angegeben. Die zusätzlichen Waren wurden irrtümlich der Lieferung beigefügt.
Zunächst stellte das Finanzgericht in seiner Entscheidung klar, dass Mehrmengen an verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die nicht in den elektronischen Verwaltungsdokumenten für die Beförderung im Steueraussetzungsverfahren genannt werden, nicht Teil des Verfahrens seien. Deshalb entstünden Verbrauchsteuern bei Versendung dieser Mehrmengen aus einem anderen Mitgliedstaat ins deutsche Steuergebiet.
Erstattung der Tabaksteuer
Die auf die Mehrmengen erhobene Tabaksteuer sei jedoch nach § 32 Tabaksteuergesetz zu erstatten, wenn die überschüssigen Waren vor Ihrer Sicherstellung in ein Steuerlager aufgenommen werden. Das Gesetz enthalte keine Einschränkung dahingehend, dass Tabakwaren des freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten nicht in ein Steuerlager aufgenommen werden können. Unternehmen sollten als Konsequenz aus dieser Entscheidung prüfen, ob sie einen Erstattungsantrag für zu viel erhobene Tabaksteuern auf Mehrmengen stellen können.
O&W prüft für Sie, ob eine Erstattung gezahlter Tabaksteuer möglich ist.
Dieser Artikel wurde am 3. Oktober 2017 erstellt.