Mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2017/1267 und (EU) 2017/1268 legt die Kommission die Einreihung von bestimmtem weißem geruchslosen Pulver aus Mikrokugeln und von bestimmten Wachsperlen aus raffiniertem Palmöl in die Kombinierte Nomenklatur (KN) fest. Danach ist ein solches Pulver in die Unterposition 2842 10 00 als „Doppelsilicat oder komplexes Silicat, einschließlich Aluminosilicat, auch chemisch nicht einheitlich“, die Wachsperlen aus Palmöl in die Unterposition 3404 90 00 als „andere künstliche Wachse und zubereitete Wachse“ mit einem Drittlandszollsatz von derzeit 0% einzureihen.

Einreihung des Pulvers aus Mikrokugeln

Die Verordnung (EU) 2017/1267 betrifft  ein feines, weißes, geruchloses Pulver aus Mikrokugeln (Korngröße < 10 μm) mit einer Dichte von etwa 2,1-2,5 g/cm3. Die Mikrokugeln bestehen aus Nephelin oder Nephelinsyenit (Natrium-Kalium-Aluminosilicate), das erhitzt wurde, um eine leichte Ellipsenform zu erhalten und die rauen Kanten abzurunden. Die Ware wird als Zusatz zu Farben, Beschichtungen und Folien verwendet.

Die Ware sei nach dem Ausschluss mehrerer anderer in Frage kommender Unterpositionen gemäß den allgemeinen Vorschriften als Doppelsilicat oder komplexes Silicat, einschließlich Aluminosilicat, auch chemisch nicht einheitlich, in den KN-Code 2842 10 00 einzureihen.

Einreihung bestimmter Wachsperlen

Die Verordnung (EU) 2017/1268 erfasst Ware in Form feiner Perlen aus weißem Wachs mit einem Durchmesser von ca. 1 mm, gewonnen aus raffiniertem Palmöl, besteht aus hydriertem hartem Palmstearin, nichthydriertem hartem Palmstearin und einem optischen Aufheller (ca. 0,01 GHT). Der Tropfpunkt liegt bei 59,2 °C ± 0,5 °C, und die mittels eines Rotationsviskosimeters gemessene Viskosität bei einer Temperatur von 10 °C über dem Tropfpunkt beträgt höchstens 10 Pa·s. Die Ware ist in Säcken zu je 25 kg verpackt. Die Ware wird als Rohstoff für die Herstellung von Kerzen verwendet.

Durch ein chemisches Verfahren hergestellte organische Erzeugnisse mit den Eigenschaften von Wachsen, auch wasserlöslich, fallen laut Verordnung unter die Position 3404 . Die Ware erfülle außerdem die Kriterien eines künstlichen, daher sei die Ware in KN-Code 3404 90 00 unter „andere künstliche Wachse und zubereitete Wachse“ einzureihen.

Geltung für ähnliche Waren

Die Einreihungsverordnungen betreffen grundsätzlich nur Waren, die mit den in ihnen genannten Waren identisch sind. Sie könnten jedoch als Hilfsmittel zur Einreihung ähnlicher Waren herangezogen werden. Unternehmen sollten jetzt überprüfen, ob ihre Einfuhren von diesen Verordnungen betroffen sind. Beispielsweise könnten ihnen erteilte verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTAs) ungültig geworden sein. Eine falsche Einreihung birgt immer das Risiko strafrechtlicher oder bußgeldrechtlicher Konsequenzen.

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Dieser Artikel wurde am 26. Juli 2017 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.