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Die Europäische Kommission hat kürzlich mit Durchführungsbeschluss (EU) 2017/615 den Mindesteinfuhrpreis für Photovoltaikmodule mit Ursprung in oder Versand aus China für die Dauer einer laufenden Interimsüberprüfung eingefroren. Damit folgte die Kommission dem Vorschlag chinesischer Hersteller und der chinesischen Handelskammer (CCCME), bis zum Abschluss der laufenden Antidumping-Interimsüberprüfung die Höhe des im Rahmen der Verpflichtungsvereinbarung festgelegten Mindestausfuhrpreises beizubehalten.

Interimsüberprüfung zu Antidumpingzöllen auf Fotovoltaikmodule

Im März 2017 hat die Europäische Kommission eine teilweise Interimsüberprüfung eingeleitet, womit überprüft werden soll, ob die Verpflichtungsvereinbarung (Undertaking-System) nach Maßgabe des Beschlusses 2013/707/EU auch weiterhin sinnvoll ist. Dabei soll geprüft werden, ob die auf dem Mindesteinfuhrpreis basierenden Verpflichtungen angepasst bzw. ersetzt werden sollen.

Chinesische Hersteller und die chinesische Handelskammer (CCCME) beantragten bei der Kommission, bis zum Abschluss der Interimsüberprüfung den Mindesteinfuhrpreis einzufrieren. Sie argumentierten, dass so Störeffekte in Bezug auf die Überprüfung vermieden werden könnten.

Zugunsten der chinesischen Hersteller hat die Kommission nun entschieden, dass der Mindesteinfuhrpreis und damit auch die Verpflichtung in der bisherigen Form bis zum Abschluss der Untersuchung beibehalten werden.

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Dieser Artikel wurde am 30. Mai 2017 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Anton Schmoll

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.