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Das Ursprungsrecht des Abkommens der Pan-Euro-Med-Staaten wird erheblich ausgeweitet. Ziel ist es, alle teilnehmenden Staaten als einen überregionalen Ursprungsraum zu behandeln. Unternehmen kommen damit verstärkt in den Genuss von Zollpräferenzen. Die Kommission hat nun den Beginn der Anwendung der erweiterten Ursprungsregeln  zwischen den einzelnen Teilnehmern bekanntgegeben.

Für Verantwortliche im Außenhandel ist diese Ausweitung ein idealer Zeitpunkt, um zu prüfen, ob durch die Inanspruchnahme von Zollpräferenzen Einfuhrabgaben gespart werden können. Im Regionalen Übereinkommen über die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln haben sich die EU, die EFTA-Länder, die Mittelmeerstaaten des Barcelona-Prozesses und die Westbalkanstaaten zur Schaffung einer Präferenzzone (Pan-Euro-Med-Zone) verpflichtet.

Pan-Euro-Med Präferenzen durch diagonale Kumulierung

Eine aktuelle Mitteilung der Kommission enthält zwei Tabellen, die festlegen, ab wann die Anwendung der Ursprungsregeln zwischen den einzelnen Parteien gilt. Dabei geht es um den Anwendungsbeginn der sogenannten diagonalen Kumulierung. Dies bedeutet, dass die Staaten einer Präferenzzone für Produkte Präferenzen schon dann gewähren, wenn die Vormaterialien des Endproduktes ihren Ursprung in anderen Staaten der Präferenzzone haben. Der Zusatz diagonal bedeutet, dass der Staat, in den das Endprodukt geliefert wird, nicht zwangsläufig an der Herstellung der Vormaterialien beteiligt gewesen sein muss. Die Pan-Euro-Med-Zone sieht eine Ausdehnung der paneuropäischen Kumulierung auf den mediterranen Raum vor.

Allerdings ist die Präferenzgewährung davon abhängig, dass alle an einem Produktionsvorgang beteiligten Staaten gegenseitige Freihandelsabkommen abgeschlossen haben. Das führt dazu, dass das Kumulierungsrecht sehr undurchsichtig und komplex ist.

Die Erfahrung unserer Anwälte im Zollrecht zeigt: Viel zu wenige Unternehmen achten auf das Ursprungsrecht, denn hier kann viel Geld gespart werden. Wir prüfen, ob Sie Präferenzen in Anspruch nehmen können.

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Dieser Artikel wurde am 8. November 2016 erstellt. Er wurde am 30. September 2023 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Anton Schmoll

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.