Wann entsteht Einfuhrumsatzsteuer?

  1. Zollrechtliche Entziehung aus der zollrechtlichen Überwachung und zollrechtliche Pflichtverstöße haben in der Vergangenheit stets zur Entstehung von Einfuhrumsatzsteuer geführt.
  2. Die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ist jetzt aber wirtschaftsfreundlicher ausgestaltet.
  3. Die Einfuhrumsatzsteuer entsteht nur noch dann, wenn die Ware in den Wirtschaftskreislauf eingeht.
  4. Ungeklärt ist bislang noch, ob die bloße Gefahr des Eingangs in den Wirtschaftskreislauf zur Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer führt.
  5. Durch Einspruch und Klageverfahren sind die Chancen derzeit gut, sich gegen die Erhebung von Einfuhrumsatzsteuer zu wehren.

Der Zoll darf in bestimmten Fällen keine Einfuhrumsatzsteuer erheben, auch wenn der Verfahrensinhaber, meist der Spediteur, gegen zollrechtliche Pflichten verstoßen hat und dadurch eine Zollschuld entstanden ist.

Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden (Urteil vom 2. Juni 2016, Rs. C-226/14 und Rs. C-228/14). Damit hat der Gerichtshof die für lange Zeit in Deutschland bestehende automatische Verknüpfung von Zollschuld und Einfuhrumsatzsteuer ein Stück weit aufgelöst.

Keine Gefahr des Einführens in den Wirtschaftskreislauf

Denn bis zu dem Urteil galt: Wenn eine Zollschuld entsteht, z.B. weil dem Spediteur Fehler bei der Gestellung im Versandverfahren unterlaufen sind, entsteht auch entsprechend die Einfuhrumsatzsteuer.

Nun hat der Gerichtshof aber mit Blick auf die Mehrwertsteuerrichtlinie entschieden, dass die Einfuhrumsatzsteuer nicht erhoben werden dürfe, wenn keine Gefahr bestand, dass die eingeführte Ware in den Wirtschaftskreislauf der Europäischen Union gelangt ist. Deshalb dürfe nicht pauschal bei jeder Zollschuldentstehung auch die Einfuhrumsatzsteuer erhoben werden.

Großzügigere Rechtslage auch durch Unionszollkodex

Diese Rechtsprechung begünstigt insbesondere Spediteure, die unverzollte Waren aus der EU wieder ausführen. Wenn ihnen entsprechende Nachweise gelingen, besteht die Chance, dass eine Einfuhrumsatzsteuer trotz eventueller Fehler bei der Abwicklung nicht erhoben bzw. erstattet wird.

Auch durch den seit Mai 2016 geltenden Unionszollkodex werden Fehler in Zukunft etwas großzügiger behandelt. Der UZK bietet mehr Heilungsmöglichkeiten im Falle von zollrechtlichen Verstößen. Dies gilt in erster Linie für die Zollschuld und in entsprechender Anwendung auch für die Einfuhrumsatzsteuer.

Wenn Sie professionelle Hilfe im Hinblick auf einen gegen Ihr Unternehmen gerichteten Abgabenbescheid benötigen, kontaktieren Sie gerne unsere Anwälte für das Zollrecht.

Dieser Artikel wurde am 23. August 2016 erstellt. Er wurde am 09. Juli 2018 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Anton Schmoll

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.