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Das Iran-Embargo ist in weiten Teilen aufgehoben. Trotzdem verfolgt die Staatsanwaltschaft Altverstöße, sodass weiterhin mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen ist. Derzeit läuft ein Verfahren gegen drei deutsche Staatsangehörige, die zwischen 2010 und 2011 als Angestellte von zwei Unternehmen Spezialventile in den Iran geliefert haben. Das Auftragsvolumen betrug ca. 1 Million Euro.

Die Angeschuldigten haben nach Auffassung der Staatsanwaltschaft falsche Endabnehmer ihrer Lieferungen vorgetäuscht. Tatsächlich seien die Ventile für ein iranisches Unternehmen bestimmt gewesen, das mit dem Bau des Schwerwasserreaktors in Arak betraut war. Dieses war allerdings in den Anhängen der Iran-Embargo-Verordnung gelistet. Damit waren Lieferungen jedweder Art an dieses Unternehmen verboten. Den Angeschuldigten droht eine Bestrafung nach § 18 Abs. 1, 7 AWG, was eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zur Folge hätte.

Mittlerweile sind die meisten Iran-Sanktionen aufgehoben. Es bestehen aber noch Verbote und Genehmigungspflichten hinsichtlich einzelner Waren, insbesondere hinsichtlich Dual-use-Gütern.

Die derzeit laufenden Verfahren zeigen, dass trotz der Lockerung der Iran-Sanktionen dennoch alle Verstöße – auch aus der Vergangenheit – strikt geahndet werden. Bei Fragen zu den aktuellen Iran-Sanktionen oder dem Außenwirtschaftsrecht sprechen Sie uns gerne an.

Dieser Artikel wurde am 12. Juli 2016 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Anton Schmoll

    Rechtsanwalt
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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.