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Seit dem 01.02.2016 gelten im Rahmen des Präferenzabkommens Europäische Union (EU) – Schweiz (CH) die Ursprungsregeln des regionalen Übereinkommens über die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PAN-EURO-MED). Insbesondere Unternehmen, die eine Lieferantenerklärung ausgestellt oder verwendet haben, sollten nun prüfen, ob sie von der Reform berührt sind.

Richtigkeit der Ursprungsnachweise sollte geprüft werden

Die Reform hat Vor-, aber auch Nachteile. Auf der einen Seite wird die Wirtschaft dadurch entlastet, dass nunmehr nicht geprüft werden muss, welche der beiden Ursprungsregelungen auf den konkreten Fall anzuwenden ist. Auf der anderen Seite ist die Wirtschaft verpflichtet zu prüfen, ob die Geschäftspraxis der Rechtslage entspricht. Insbesondere Lieferantenerklärungen müssen auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden.

Ihren Ansprechpartner zum Warenursprungs- und Präferenzrecht finden Sie hier.

Dieser Artikel wurde am 4. März 2016 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Ihr Ansprechpartner

  • Anton Schmoll

    Rechtsanwalt
    ABC-Str. 21
    20354 Hamburg
  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.