Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 04.02.2016 (Rechtssachen C – 659/13 und C -34/14) entschieden, dass die Antidumpingverordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen auf chinesische Schuhe mit Oberteil aus Leder teilweise rechtswidrig und damit ungültig sind. Den betroffenen Textilunternehmen winkt jetzt eine Erstattung im Millionenbereich.

Antidumpingzölle auf Schuhe mit Oberteil aus Leder

Die Unternehmen hatten über längere Zeiträume Schuhe mit Oberteil aus Leder aus China und Vietnam bezogen. Mit der Verordnung (EU) 1472/2006 wurde ein Antidumpingzoll auf Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Warenursprung in China oder Vietnam eingeführt. Mit der Verordnung (EU) 1294/2009 wurde dieser zudem ausgeweitet auf Schuhe mit Oberteil aus Leder, die aus Macau versandt worden sind. Im Rahmen einer Auslaufüberprüfung wurden die Antidumpingzollsätze mit Durchführungsverordnung (EU) 1294/2009 noch einmal verlängert.

Nichtberücksichtigung des Antrags auf marktwirtschaftliche Behandlung

In dem damaligen Verfahren zur Einführung eines Antidumpingzolles hatten die Zulieferer des importierenden Unternehmens seinerzeit einen Antrag auf marktwirtschaftliche Behandlung (MWB) gestellt. In dieser Konstellation hätte für diese Unternehmen ggf. ein individueller Antidumpingzollsatz festgelegt werden können. Dementsprechend hätte der Importeur geringere Antidumpingzölle gezahlt. Allerdings führte die Europäische Kommission seinerzeit nur ein Stichprobenverfahren durch und in diesem wurden nur wenige der Zulieferer berücksichtigt, die seinerzeit einen Antrag auf marktwirtschaftliche Behandlung gestellt hatten.

Der Europäische Gerichtshof hat nun ausgeführt, dass Unternehmen, die bereit sind, mit der Europäischen Kommission zu kooperieren und sämtliche Unterlagen für eine marktwirtschaftliche Behandlung vorzulegen, nicht ohne Weiteres „in einen Topf“ mit allen anderen exportierenden Unternehmen „geworfen werden dürfen“. Der Europäische Gerichtshof führte insofern jetzt aus, dass zwar grundsätzlich eine Stichprobe gebildet werden darf, wenn die Anzahl der von einer Antidumpinguntersuchung betroffenen Unternehmen sehr groß ist. Insofern kann die Kommission dann die Parteien auf eine vertretbare Anzahl beschränken. Allerdings sieht Art. 17 Abs. 3 der Antidumpinggrundverordnung vor, dass für jeden Ausführer, der nicht in die Stichprobe einbezogen wurde, eine individuelle Dumpingspanne zu berechnen ist, wenn er dieses beantragt.

Da die Anträge der Zulieferer des importierenden Unternehmens nicht berücksichtigt wurden, hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass darin ein Verstoß gegen diese Verpflichtung vorliegt. Insofern sind die Antidumpingzölle rechtwidrig, die auf die an sich kooperativen Zulieferer aus China bzw. Vietnam erhoben worden sind. Diese müssten daher erstattet werden.

Der EuGH hat es missbilligt, dass auf diese Art und Weise die kooperativen Hersteller in gleicher Weise behandelt werden würden, als die nicht kooperativen Hersteller, obwohl sich erstere in einer komplett anderen Situation befänden. Hierin läge ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, der auch im Europäischen Recht verankert sei.

Beschränkung der Erstattungsfrist auf drei Jahre

Der Europäische Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass die Erstattungsfrist bereits gezahlter und zu Unrecht vereinnahmter Antidumpingzölle nicht über die in Art. 236 ZK vorgesehene Dreijahresfrist hinaus verlängert werden kann. Zwar ist vorgesehen, dass im Falle höherer Gewalt eine Verlängerung in Betracht kommt.

Der Europäische Gerichtshof hat aber klargestellt, dass diese Vorschriften eng auszulegen sind. Selbst also wenn später eine Verordnung vollständig oder teilweise für ungültig erklärt wird, mit der Antidumpingzölle eingeführt worden sind, verlängert dieses nicht die Erstattungsfrist. Hierin lieg kein unvorhersehbares Ereignis oder höhere Gewalt.

Dieser Artikel wurde am 4. März 2016 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.