Welche Ihrer Waren sind vom CBAM betroffen? Schon die Fragestellung weckt Unruhe. Die Unsicherheit wächst. Die Auswirkungen des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) auf den internationalen Handel sind komplex und weitreichend. In diesem Artikel bieten wir Ihnen eine klare Übersicht der relevanten Produkte und Ratschläge für den optimalen Umgang mit den CBAM-Anforderungen.

Zusammenfassung

  • CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) ist ein neues EU-Mechanismus, das bestimmte aus Nicht-EU-Ländern importierte Waren besteuert um umweltschädliche Produktionsverlagerungen zu verhindern.
  • Betroffene Waren sind Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Strom, Düngemittel und Wasserstoff.
  • Ab dem 1. Oktober 2023 müssen Unternehmen, die diese Waren importieren, vierteljährliche Berichte vorlegen.
  • Unternehmen müssen direkte und indirekte Emissionen der importierten Waren berechnen und dokumentieren, mit Zolltarifnummern für Identifizierung.
  • Nicht alle Waren sind von den CBAM-Regulierungen betroffen und einige Waren können ausgenommen sein.
  • Importeure sollten ihre Pflichten und Auswirkungen beurteilen, interne Verantwortlichkeiten festlegen und sich im CBAM-Register registrieren.
  • Unterstützung gibt es unter anderem in Form von E-Learning-Kursen und Webinaren der EU-Kommission.

Welche Waren fallen unter CBAM? Eine Übersicht

Ich möchte, dass Sie das CBAM verstehen. Es ist wichtig und wird Auswirkungen auf viele Branchen in Deutschland haben. Was ist das? CBAM steht für Carbon Border Adjustment Mechanism. Die EU hat es eingeführt. Sie will verhindern, dass die Produktion in Länder zieht, die schwächere Umwelt- und Klimavorschriften haben.

Das CBAM wird bestimmte Waren aus Drittländern schrittweise besteuern. Dazu gehören Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Strom, Düngemittel und Wasserstoff. Unternehmen in der EU, die diese Waren aus Nicht-EU-Ländern importieren, müssen seit dem 1. Oktober 2023 vierteljährliche Berichte vorlegen.

Was sind die spezifischen Zolltarifnummern der vom CBAM betroffenen Waren?

Die vom CBAM betroffenen Produkte werden durch ihre spezifischen Zolltarifnummern identifiziert. Jede Ware hat eine Zolltarifnummer. Sie finden diese in den CBAM-Richtlinien. Dort sind die Waren aufgelistet, die unter das CBAM fallen. Sie umfassen Eisen, Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Wasserstoff, Strom und bestimmte verwandte Produkte.

Betroffen sind damit:

  • Eisen und Stahl Kapitel 72
  • Waren aus Eisen und Stahl Kapitel 73: Erfasst sind die Positionen 7301-7311, 7318, 7326
  • Aluminium und Waren daraus Kapitel 76: erfasst sind 7601, 7603-7614, 7616.
  • Eisenerz 2601 1200; Wasserstoff 2804 1000;
  • Elektrizität 2716
  • Zement: 2507 0080, 2523
  • Ammoniak 2814, Kaliumnitrat 2834 21 00, Düngemittel 3102 und 3105

Insofern ist es von größter Wichtigkeit, dass Unternehmen die korrekten Zolltarifnummern für ihre Waren kennen.

Welche Waren sind von den CBAM-Regulierungen ausgenommen?

Einige Waren sind vom CBAM ausgenommen. Diese sind nicht in den CBAM-Richtlinien aufgeführt und werden nicht besteuert. Dazu ist es wichtig, dass Importeure nachsehen, welche Waren sie importieren, und dann prüfen, ob diese unter das CBAM fallen oder nicht.

  • Eisen und Stahl Kapitel 72 sind ausgenommen einzelne Waren der Position 7202, nämlich: 7202 2X, 7202 30, 7202 50, 7202 70-7202 9980
  • Bei Waren aus Eisen und Stahl im Kapitel 73 sind ausgenommen Pos. 7312-7317 sowie Pos. 7319-7325
  • Bei Aluminium und Waren sind ausgenommen folglich Pos. 7602 und 7615

Welche Pflichten haben Importeure unter dem CBAM? Eine Übersicht

Welche Register- und Berichtspflichten bestehen für Importeure?

Die Firmen, die Waren aus Nicht-EU-Ländern einführen, müssen sich registrieren. Seit Oktober 2023 müssen sie vierteljährlich über ihre Importe berichten.

Als erstes müssen Sie als Unternehmen sich im provisorischen CBAM-Register eintragen. Davon startet der Berechnungs- und Dokumentationsprozess für direkte und indirekte Emissionen der importierten Waren.

Dieser Artikel wurde am 16. Dezember 2023 erstellt. Er wurde am 19. Januar 2024 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Anton Schmoll

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.