Im Bestreben, die Klimaneutralität der Europäische Union bis zum Jahr 2050 zu erreichen, hat die EU mit der Verordnung (EU) 2023/956 vom 10.05.2023 das CO2-Grenzausgleichsystem veröffentlicht (Carbon Border Adjustment Mechanism). Mit der Verordnung soll dem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen aus der EU heraus begegnet werden.

Unternehmer, die die betroffenen Waren importieren, sollten sich frühzeitig mit ihren neuen Pflichten und Voraussetzungen für die Stellung als zugelassener CBAM-Anmelder auseinandersetzen.

Einfuhr von emissionsträchtigen Waren

Einfuhren von bestimmten in der Verordnung aufgeführten Waren, bei deren Herstellung Treibhausemissionen freigesetzt werden, müssen in Zukunft durch Zertifikate abgedeckt werden. In bestimmten Fällen sind bereits die Einfuhren zur aktiven Veredlung betroffen. Eventuell in Drittländern gezahlte CO2-Preise können allerdings berücksichtigt werden.

Insbesondere betroffen sind folgende Waren und Waren aus folgenden Materialien:

  • Zement
  • Strom
  • Düngemittel
  • Eisen und Stahl
  • Aluminium
  • Chemikalien

CBAM Meldepflicht

Unternehmer, die diese Waren oder Waren aus diesen Materialien importieren, sind bereits ab dem 01.10.2023 von weitreichenden Pflichten betroffenen. Im Falle des Verstoßes gegen Pflichten sind Sanktionen zu erwarten. Hier gilt eine CBAM-Meldepflicht, die mit erheblichen Strafen belegt ist, wenn gegen die CBAM-Meldepflichten verstoßen wird.

Die EU behält sich vor, die nachfolgenden Regelungen noch in weiteren Rechtsakten zu konkretisieren.

Einfuhr nur noch von zugelassenen CBAM-Anmeldern

Ab dem 01.10.2023 dürfen die von der Verordnung betroffenen Waren im Wert von mehr als 150 € nur noch von zugelassenen CBAM-Anmeldern eingeführt werden.

Der Antrag auf Zulassung als CBAM-Anmelder erfordert die Darlegung der finanziellen und operativen Leistungsfähigkeit, die zur Erfüllung der Pflichten aus der CBAM-Verordnung notwendig ist.

Betroffen sind unter anderem die nachfolgenden Waren und Warengruppen, bei deren Herstellung die Treibhausgase Kohlendioxid, Distickstoffoxid und perflourierte Kohlenwasserstoffe (PFC) freigesetzt werden:

WareKN-Kapitel/Code
ZementwarenKapitel 25
elektrischer Strom2716 00 00
DüngemittelKapitel 28 und 31
EisenerzKapitel 26
Eisen und Stahl sowie Waren darausKapitel 72 und 73
Aluminium sowie Waren darausKapitel 76
Wasserstoff2804 10 00

Ausgleich mit CBAM-Zertifikaten: Preis, Verkauf, Rückkauf

Ab dem Jahr 2026 müssen Einführer CBAM-Zertifikate für ihre Einfuhren der betroffenen Ware erwerben. Während des laufenden Jahres muss sichergestellt werden, dass durch die erworbenen Zertifikate jeweils am Quartalsende 80 % der bisherigen Emissionen, die mit allen Waren verbunden sind, abgedeckt sind.

Hierfür wird für zugelassene CBAM-Einführer ein CBAM-Konto eingerichtet, auf dem erworbene CBAM-Zertifikate registriert werden. Dabei entspricht ein CBAM-Zertifikat einer metrischen Tonne der Emissionen (CO2e), die mit einer Ware verbunden sind.

Einführer müssen die CBAM-Zertifikate von den Mitgliedstaaten erwerben, in denen sie ihren Sitz haben.

Die Preise für die CBAM-Zertifikate werden von der Europäischen Kommission für jede Kalenderwoche berechnet. Grundlage für die Berechnung sind die Durchschnittspreise der Auktionen der Treibhausgaseemissionszertifikate, die bereits nach der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 für die Sektoren Luftverkehr und emissionsträchtige ortsfeste Anlagen etabliert sind.

Überzählige Zertifikate werden am Ende des jeweiligen Verrechnungszeitraum auf Ersuchen der Einführer von den Mitgliedstaaten zurückgekauft.

Jährliche CBAM-Erklärung

Zum 31.05. eines jeden Jahres muss eine CBAM-Erklärung über die Einfuhren des Vorjahres abgegeben werden. Die erste Erklärung muss am 31.05.2027 für das Jahr 2026 abgegeben werden.

Zu diesem Zeitpunkt muss die Anzahl an Zertifikaten abgegeben werden, die den mit den eingeführten Waren verbundenen Emissionen entspricht.

Unter anderem folgende Angaben müssen in der CBAM-Erklärung enthalten sein:

  • Gesamtmenge der im Vorjahr eingeführten Warenart
  • Menge der auf die eingeführten Waren entfallenen Emissionen
  • Prüfbericht eines akkreditierten Prüfers

Durch den Prüfbericht eines akkreditierten Prüfers soll sichergestellt werden, dass die Emissionen nach der festgelegten Berechnungsmethode korrekt berechnet werden.

Die CBAM-Erklärungen können bis zu vier Jahre nach dem Jahr, in dem sie abgegeben wurden, sowohl von der Kommission als auch von den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten überprüft werden.

Berechnung der Emissionen pro Ware

Die EU unterscheidet für die Berechnung der Emissionen einer Ware zwischen einfachen und komplexen Waren sowie direkten und indirekten Emissionen. Dabei sind komplexe Waren solche, deren Vormaterialien ihrerseits bereits einen festgelegten Emissionswert haben, der bei der Berechnung zugrunde gelegt wird. Die Vormaterialien einfacher Waren haben keinen eigenen festgelegten Emissionswert. Die direkten Emissionen basieren auf dem Herstellungsverfahren, die indirekten aus der Erzeugung von Strom, der für das Herstellungsverfahren verbraucht wird.

Den jeweiligen Waren wird ein aus den verschiedenen Faktoren berechneter Emissionswert zugewiesen.

Umgehung und Sanktionen

Die Europäische Kommission kündigt bereits jetzt Untersuchungsmaßnahmen in Verdachtsfällen der Umgehung an. Als Umgehungspraktik beschreibt sie die Veränderung von Warenhandelsgefügen ohne hinreichend triftigen Grund oder wirtschaftliche Rechtfertigung, außer derjenigen, sich den Verpflichtungen der Verordnung zu entziehen.

Hierzu werden insbesondere aufgeführt:

  • leichte Veränderungen einer Ware zur Einreihung in einen nicht betroffenen KN-Code, ohne dabei wesentlichen Merkmale zu verändern;
  • das künstliche Aufteilen von Sendungen in Teilsendungen, um den Schwellenwert von 150 € nicht zu überschreiten.

Ein CBAM-Anmelder, der zum 31. Mai jedes Jahres nicht die der Emissionen seiner eingeführten Ware entsprechende Anzahl an CBAM-Emissionen abgibt, wird mit einer Zahlung von mindestens 100 € pro metrische Tonne an Emissionen (CO2e), für die kein CBAM-Zertifikat vorliegt, sanktioniert.

Die Zahlung der Sanktionen entbindet den CBAM-Anmelder nicht von der Verpflichtung, die ausstehende Anzahl an CBAM-Zertifikaten abzugeben.

Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen müssen CBAM-Anmelder mit dem Widerruf ihrer Zulassung rechnen.

Unternehmer, die betroffene Waren einführen, ohne CBAM-Anmelder zu sein, sind von Sanktionen in drei- bis fünffacher Höhe pro nicht abgegebenes CBAM-Zertifikat bedroht.

Konkrete Pflichten bereits ab dem 01.10.2023

Für den Übergangszeitraum vom 01.10.2023 bis zum 31.12.2025 gelten vorerst nur begrenzte Berichtspflichten. Auch bei Verstößen gegen diese Pflichten drohen Sanktionen.

Umfasst ist die Verpflichtung, für jedes Quartal binnen eines Monats einen CBAM-Bericht an die Kommission zu übermitteln. In diesem sind unter anderem anzugeben:

  • die Gesamtmenge der betroffenen Waren, aufgeschlüsselt nach Anlagen, in denen die Ware im Ursprungsland hergestellt wurde
  • Menge an Emissionen in CO2e-Tonnen
  • etwaiger CO2-Preis, der im Ursprungsland bereits entrichtet wurde

Einführer der betroffenen Ware werden von den nationalen Zollbehörden über ihre Berichtspflicht unterrichtet.

Im Falle der unvollständigen oder unrichtigen CBAM-Berichte sollen bereits in der Übergangszeit wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden.

Unsere Anwälte verfügen über langjährige Erfahrung auf dem Gebiet des Zollrechts. Zu unserer Expertise gehören auch Verfahren zu zollrechtlichen Bewilligungen oder eines zollrechtlichen Sonderstatus.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie unsicher sind, ob Sie von der CBAM-Verordnung betroffen sind und welche Verpflichtungen sich für Sie ergeben.

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Dieser Artikel wurde am 25. Juli 2023 erstellt. Er wurde am 27. Juli 2023 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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