Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2451 vom 03.11.2023 hat die EU-Kommission die Einreihung von bestimmten Schuhen in der Europäischen Union einheitlich festgelegt.

Bei den betroffenen Schuhen handelt es sich um solche mit einem Oberteil aus Spinnstoff (100 % Baumwolle). Entlang der Öffnung des Schuhs sind außen und innen ca 5mm breite Streifen aufgenäht. Der innere Streifen verstärkt die Ösen. An den Seiten der Schuhe sind weitere vertikale Streifen von der Öse bis zur Sohle aufgenäht. Die Sohle besteht aus Kautschuk, ist ca. 2 cm dick und weist eine gleichmäßige rutschfeste Oberfläche auf.

Die Schuhe können mit Schnürsenkeln geschlossen werden.

Die Schuhe wurden in den KN-Code 6404 19 90 als „andere Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff“ eingereiht.

Einreihung als Sportschuhe ausgeschlossen

Eine Einreihung als Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und ähnliche Schuhe in den KN-Code 6404 11 00 wurde ausgeschlossen.

Die Schuhe seien nicht für die Ausübung einer dieser oder ähnlichen Sportarten bestimmt. Solche Sportarten würden Laufen, Sprungbewegungen, schnelle Richtungswechsel oder abrupte Stopps erfordern. Daher müsse die Sohle von dafür bestimmten Schuhe Merkmale aufweisen, die an eine bestimmte Sportart angepasst sind. Dies kann beispielsweise durch das Abfedern von durch die Bewegungen entstehenden Stößen, durch Luft- oder Gaspolster im Fersenteil des Schuhs geschehen.

Weiter seien die Sohlen der Schuhe zwar rutschfest, aber nur für das Gehen bestimmt, nicht etwa für spezifische Bewegungen einer bestimmten Sportart. Hierfür fehlte es ihnen an einer typischen Struktur (Laufsohlenmuster). Die Rutschfestigkeit alleine reiche nicht aus.

Letztlich weise das Oberteil der Schuhe keine Verstärkung oder Polsterung auf, um den Fuß bei der Ausübung bestimmter Bewegungen im Gleichgewicht zu halten. Die aufgebrachten Streifen von den Ösen bis zur Sohle seien hierfür nicht ausreichend.

Verwendungszweck anhand objektiver Merkmale bestimmt

Grundsätzlich sind für die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur (KN) nur die objektiven Eigenschaften der Ware maßgeblich. Auf den Verwendungszweck der Ware kommt es nur sehr eingeschränkt an.

Voraussetzung dafür ist stets, dass sich der Verwendungszweck der Ware anhand ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften bestimmen lässt.

Die Durchführungsverordnung stellt ein Beispiel für die Bestimmung des Verwendungszweckes anhand objektiver Merkmale dar: Die Ungeeignetheit zur Verwendung zu Sportzwecken wird mit der objektiven Beschaffenheit der Sohle und der Intensität der Verstärkung und Polsterung des Oberteils begründet.

Verbindliche Zolltarifauskünfte werden ungültig

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die eine andere als die von der Verordnung festgelegte Zolltarifnummer ausweisen, werden ungültig, können aber noch drei Monate ab Inkrafttreten der Verordnung verwendet werden.

Wenn Sie eine verbindliche Zolltarifauskunft für Schuhe der Position 6404 19 90 haben, prüfen wir gerne, inwieweit Sie von der Verordnung betroffen sind.

Dieser Artikel wurde am 7. November 2023 erstellt. Er wurde am 05. Dezember 2023 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Anton Schmoll

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.