Die Europäische Kommission hat durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1419 festgelegt, wie bestimmte Waren in der Kombinierten Nomenklatur (KN) einzureihen sind. Dies betrifft insbesondere eine Zusammenstellung von Mini-Bechern aus feinem Knochenporzellan, die nunmehr in die Unterposition 6911 10 00 als Geschirr einzureihen ist. Der Zollsatz für Länder außerhalb der EU beträgt derzeit 12 %, wobei für Produkte aus China noch ein deutlicher Antidumpingzollsatz dazu kommt.

Direkte Auswirkungen auf Mini-Becher aus feinem Knochenporzellan

Diese Regelung betrifft insbesondere eine Zusammenstellung von vier Mini-Bechern aus feinem Knochenporzellan, die fein glasiert sind und mit Zahlen in künstlerischer Typografie verziert sind. Diese Becher haben keinen Henkel, sind etwa 6 cm hoch und haben einen Durchmesser von etwa 5,5 cm. Sie können als Geschirr oder als Dekorationsartikel (z. B. für Blumen oder Kerzen) verwendet werden.

Kein Ziergegenstand

Die Waren können laut Kommission nicht als Ziergegenstände der Position 6913 eingereiht werden. Die Mini-Becher sind im Wesentlichen für die Verwendung als solche bestimmt; der Ziercharakter ist zweitrangig und beeinträchtigt nicht den tatsächlichen Gebrauchswert. Der Gebrauchscharakter der Ware ist daher der gleiche wie der der entsprechenden nicht verzierten Ware.

Indirekte Auswirkungen auf ähnliche Waren

Auch wenn die Einreihungsverordnung grundsätzlich nur für Waren gilt, die mit den in ihr genannten Waren identisch sind, können auch andere Waren indirekt betroffen sein. Es ist zu befürchten, dass die Verordnung als Hilfsmittel zur Einreihung ähnlicher Waren herangezogen wird.

Schutz vor unerwünschten Einreihungsverordnungen

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 noch auf Antrag weiterhin verwendet werden.

Der Geltungsbereich dieser Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Sie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Wenn Sie sich gegen Einreihungsverordnungen wehren möchten, können Sie Unterstützung unserer Anwälte im Zollrecht in Anspruch nehmen.

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Dieser Artikel wurde am 7. Juli 2023 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.