Bereits 2017 führte die EU mir einer Durchführungsverordnung Antidumpingzölle von bis zu 73,7 % auf die Einfuhr von Grobblechen (Flacherzeugnisse) aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in China ein.

Weiter bestehen für die Einfuhr von betroffener Ware Zusatzzölle. Diese Zölle greifen, sobald die Summe aller Importe in die EU mit demselben Ursprung eine gewisse Menge (in t) überschreiten. Diese Zusatzzölle liegen bei 25 %.

Die EU hat nunmehr auf Antrag vom Verband der Europäischen Stahlhersteller die Geltung der Antidumpingzölle mit einer neuen Durchführungsverordnung verlängert. Gleichzeitig stellte sie klar, dass die Zusatzzölle nicht zu den Antidumpingzöllen hinzugerechnet werden, sondern diese die Obergrenze der zu verhängenden Zölle darstellen.

Antidumpingzölle auf Flacherzeugnisse aus China

Im Februar 2017 kam eine Untersuchung der Europäischen Kommission zu dem Ergebnis, dass bestimmte Flacherzeugnisse aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China zu gedumpten Preisen in die Union eingeführt werden. Sie setzte Antidumpingzölle von bis zu 73,7 % fest. Unternehmensspezifisch gelten teilweise geringere Antidumpingzölle.

Betroffen sind

Flacherzeugnisse aus nicht legiertem oder legiertem Stahl (ausgenommen nicht rostendem Stahl, Silicium-Elektrostahl, Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl), warmgewalzt, nicht plattiert oder überzogen, nicht in Rollen, entweder mehr als 10 mm dick und mindestens 600 mm breit oder mindestens 4,75 mm, aber höchstens 10 mm dick und mindestens 2 050 mm breit,

die zum Zeitpunkt der Verordnung unter den TARIC-Codes 7208 51 20 10, 7208 51 91 10, 7208 51 98 10, 7208 52 91 10, 7208 90 20 10, 7208 90 80 20, 7225 40 60 10 und 7225 99 00 45 eingereiht werden.

Diese sogenannten Grobbleche werden vor allem bei der Herstellung von Bau-, Bergwerk- und Holzgewinnungsgeräten, Druckkesseln, Öl- und Gasfernleitungen, beim Schiffs- und Brückenbau und im Baugewerbe generell verwendet.

Erneute Überprüfung des drohenden Dumpings

Vor der Einfuhr der Antidumpingzölle habe der Anteil chinesischer Ware auf dem Unionsmarkt 14,4 % betragen. Nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen fand kein Import in relevantem Umfang mehr statt (unter 1 % des EU-Verbrauchs). Die vorher zu gedumpten Preisen eingeführte Ware habe den Wirtschaftszweig der EU allerdings nachhaltig beschädigt, was es für die Zukunft zu verhindern gelte. Die EU untersuchte daher auf den Antrag hin die Möglichkeit, dass die Ware in Zukunft erneut zu gedumpten Preisen in die EU eingeführt wird, sollten die Antidumpingzölle nicht verlängert werden.

Die Untersuchung kam zu dem Ergebnis, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für diese Annahme bestehe. Bei Auslaufen der Antidumpingzölle sei konkret zu befürchten, dass die alte Dumpingpraxis wieder auflebe, und der EU-Binnenmarkt weiter erheblich Schaden nähme.

Der EU-Binnenmarkt sei auch vor dem Hintegrund der Covid-19-Pandemie besonders schützenswert. Insbesondere der betroffene und untersuchte Wirtschaftszweig, der bestimmte Flacherzeugnisse aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl herstellt, habe zwar schon seit 2019, aber auch verstärkt nach 2020 seine Produktion und die Anzahl seiner Beschäftigten reduzieren müssen.

Die Situation des generell geschwächten EU-Binnenmarktes stünde gegenüber, dass der Ausfuhrpreis chinesischer Ware immer noch durchschnittlich 65 % unter dem Normalwert im Inland liege. Es bestünden auch ausreichend Kapazitäten in China, um die Ausfuhr auch kurzfristig wieder stark zu erhöhen, und vermehrt Ware in den EU-Binnenmarkt einzuführen.

Chinesische Ware zu gedumpten Preisen

Da im Untersuchungszeitraum keine chinesischen Einfuhren im relevanten Umfang untersucht werden konnten, zog die EU die von dem Antragsteller eingereichte Schätzung des Marktanalysten S&P Global Platts stützten.

Der Schätzung lag eine Vergleich des Preises der Ausfuhren aus China einerseits und der Normalwert der Ware sowie der Preis in der Union und der Preis sonstiger Einfuhren in einem repräsentativen südeuropäischen Hafen andererseits zugrunde.

Die Schätzung kam zu dem Ergebnis, dass die chinesischen Ausfuhrpreise deutlich unterhalb der EU-Preise gelegen habe. Eine große Menge chinesischer Ausfuhren auf den Unionsmarkt würde wahrscheinlich zu einem Rückgang der Preise auf dem EU-Markt um mindestens 20–29 % führen.

Keine ausreichenden Schutzmaßnahmen durch Zusatzzölle

Parallel zu den Antidumpingzöllen beschloss die EU im Januar 2019 sogenannte Zusatzzölle. Hierzu legte sie mengenmäßige Zollkontingente (Gewicht in t) für die betroffene Ware mit demselben jeweiligen Ursprung fest. Sobald die Obergrenze der Kontingente erreicht ist, fallen für die weiteren Importe zusätzliche Zölle in Höhe von 25 % an.

Diese bestehenden Zölle zur Begrenzung der günstigen Einfuhr wurde zwar nicht als ausreichend angesehen, um den EU-Binnenmarkt vor gedumpter chinesischer Ware zu schützen. Allerdings wurde zugestanden, dass das Summieren der Antidumpingzölle mit den Zusatzzöllen ebenfalls nicht angemessen ist. Deshalb fällt für Ware, die über die Kontingentgrenze hinaus importiert wird, über den Zusatzzoll in Höhe von 25 % hinaus die Differenz bis zum jeweilig geltenden Antidumpingzollsatz an. In Summe können also maximal zusätzliche Zölle in Höhe von 73,7 % anfallen. Der darüber hinausgehende Teil des Antidumpingzolls wird ausgesetzt.

Dennoch gelten beide Zölle grundsätzlich unabhängig voneinander fort. In der Verordnung wird ausdrücklich auf das Grundprinzip hingewiesen, dass Zusatzzölle als Schutzmaßnahmen Antidumpingzölle nicht ersetzen.

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Dieser Artikel wurde am 19. Mai 2023 erstellt. Er wurde am 24. Juli 2023 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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