Der EuGH hat am 09.02.2023 über die Frage entschieden, ob sogenannte Luftliegecouches (Air Lounger) „Sitzmöbel“ im Sinne des Zolltarifs sind.

Air Lounger als Luftkissen

Die verfahrensgegenständlichen Luftliegecouches bestehen aus einem Innenfolienschlauch aus Kunststofffolie und einer äußeren Gewebehülle aus Spinnstoffgewebe, die im Verschlussbereich so miteinander vernäht sind, dass Luft in zwei Kammern einströmen kann. Die Kammern werden mit Luft befüllt, indem sie geöffnet durch die Luft gezogen und anschließend durch mehrmaliges Eindrehen der Öffnung verschlossen werden. Es entsteht eine Sitz- bzw. Liegemulde. Nach einiger Zeit beeinträchtigt der Luftverlust die Stabilität, sodass eine Nachbefüllung erforderlich ist.

Bettausstattung, Campingausrüstung oder Sitzmöbel?

Ein deutsches Unternehmen führte die Produkte aus China unter den Zolltarifnummern 9404 90 90 „andere Bettausstattung und ähnliche Ware“ (Einfuhrzollsatz 3,7 %) und 3926 90 92 „andere Waren aus Kunststoffen“ (Einfuhrzollsatz 6,5 %) ein. Nach einem Einreihungsgutachten der deutschen Bundesfinanzverwaltung erließ das zuständige Hauptzollamt einen Abgabebescheid, mit dem die Ware in die Unterposition 6306 90 00 „andere Campingausrüstung“ (Einfuhrzollsatz 12,0 %) eingereiht wurde. Hiergegen erhob das einführende Unternehmen Klage vor dem FG Bremen und begehrte die Einreihung in die Zolltarifnummer 9401 80 00 als „andere Sitzmöbel“ (Einfuhrzollsatz 0,0 %) oder hilfsweise 3926 90 92 „aus Folien hergestellte Waren aus Kunststoffen“ (nicht länger gültig).

Das FG Bremen legte dem EuGH sodann die Frage vor, ob ein Produkt mit den Eigenschaften der gegenständlichen Luftliegecouch als „anderes Sitzmöbel“ im Sinne der Position 9401 anzusehen sei.

EuGH: Sitzmöbel nur bei dauerhaftem Ausstattungszweck

Der EuGH entschied, dass die Position 9401 Produkte mit den Eigenschaften der gegenständlichen Luftliegecouch nicht umfasst.

Waren des Position 9401 müssten ausweislich der Anmerkung 2 zu Kapitel 94 in Verbindung mit den Erläuterungen dazu bestimmt sein, sowohl auf den Boden gestellt zu werden als auch vorwiegend als Gebrauchsgegenstände zur Ausstattung von Wohnungen, anderen Innen- und Außenbereichen oder verschiedener Beförderungsmittel zu dienen. Im vorliegenden Fall seien die Luftliegecouches besonders dazu geeignet, an verschiedene Orte mitgenommen und dort vorübergehend verwendet zu werden. Sie seien daher nicht dazu geeignet, tendenziell dauerhaft die benannten Innen- und Außenbereiche auszustatten. Dies ergebe sich besonders aus der Notwendigkeit der regelmäßigen Nachbefüllung.

Im Übrigen seien aufblasbare Matratzen des Kapitels 39 schon durch die Anmerkung 1 zu Kapitel 94 aus diesem Kapitel ausgewiesen. Ob hierzu die gegenständlichen Luftliegecouches zählen, blieb offen.

Der EuGH präzisiert damit die Anforderungen an Sitzmöbel der Position 9401 um den Character des dauerhaften Ausstattungszweckes.

Dieser Artikel wurde am 14. März 2023 erstellt. Er wurde am 13. Juli 2023 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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