Viele Unternehmen beantragen verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA). Damit erhalten sie Sicherheit über die Zolltarifnummer ihrer Waren in den Zolltarif. Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass falsche ausländische verbindliche Zolltarifauskünfte für deutsche Zollbehörden keine Bindungswirkung entfalten.

Deutscher Zoll erkannte vZTA nicht an

In dem entscheidenden Fall hatte das Unternehmen einen sogenannten Klebestreifengeber importiert. Dieser warf Klebestreifen in einer zuvor eingestellten Länge automatisch aus und schnitt diese ab, sodass diese zum Verpacken manuell auf einen Karton aufgeklebt werden konnten.

Der deutsche Zoll vertrat die Ansicht, dass die Ware in die Unterposition 8472 90 70 einzureihen sei. Das Unternehmen hatte hingegen eine verbindliche Zolltarifauskunft aus England, wonach die Ware in die Unterposition 8422 40 00 einzureihen sei.

Der deutsche Zoll war der Ansicht, dass die Tarifierung durch die britischen Zollbehörden unzutreffend gewesen sei und beachtete die verbindliche Zolltarifauskunft nicht.

Britische vZTA bindet deutschen Zoll nicht

Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass Unternehmen aus einer falschen ausländischen verbindlichen Zolltarifauskunft im Innenland ggf. keine Rechte herleiten können.

Insbesondere folge nicht aus dem Gleichheitssatz, dass die deutschen Behörden die Tarifierung genauso vorzunehmen hätten, wie die britischen Behörden. Entscheidend ist vielmehr allein, welche zolltarifliche Einreihung die zutreffende ist.

Erweist sich daher die Tarifierung einer bestimmten Ware durch eine Zollstelle als unzutreffend, kann sie in einem anderen Einfuhrfall nicht zugrunde gelegt werden.

Der Bundesfinanzhof stellte in seinem Beschluss vom 30.03.2015 ferner fest, dass in den Fällen unterschiedlicher Tarifierungsauffassungen entweder Harmonisierungsbestrebungen der Europäischen Kommission erfolgen müssen oder der Europäische Gerichtshof müsse diese Frage für einen konkreten Streitfall beantworten.

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Dieser Artikel wurde am 2. Juli 2015 erstellt. Er wurde am 02. April 2021 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.